I.
Außer in Frankreich ist noch in andern fortgeschrittenen Staaten der Religionsunterricht entweder gänzlich aus der Volksschule beseitigt oder durch gesetzliche Bestimmungen wenigstens so geregelt, daß eine Befreiung der Schulkinder von der Teilnahme an ihm möglich ist.
Beginnen wir mit Amerika. In den Lehr- und Stundenplänen für die Staatsschulen der Vereinigten Staaten von Nordamerika hat der Religionsunterricht keinen Platz. Die öffentlichen Schulen sind aufgebaut auf den drei Hauptprinzipien: Der Unterricht ist obligatorisch, unentgeltlich und konfessionslos. Letzteres ist eine logisch notwendige Folge des Umstandes, daß es in den Vereinigten Staaten keine sogenannte Staatskirche gibt und daß die Bevölkerung einer fast unübersehbar großen Menge der verschiedensten Glaubensbekenntnisse angehört. Schon in dem offiziellen Bericht über die Schulen von St. Louis aus dem Jahre 1870/71 findet sich nach eingehender Darlegung des Wesens und der Bedeutung der sittlichen Erziehung auf der Grundlage des reinen Moralunterrichts der Satz: „Die Beziehung des Menschlichen zum Göttlichen kann im Staate keinen Gegenstand für die Gesetzgebung und in der Schule keinen Vorwurf für die Erziehung abgeben.“ Gleichwohl sind in den Schulen der östlich gelegenen Distrikte, sowie in einigen Südstaaten noch „Religionsübungen“ konfessionslosen Charakters anzutreffen. Sie bestehen im Lesen ausgewählter Bibelstellen und im Hersagen des Vaterunsers beim Beginn des Unterrichts; in Newyork und Philadelphia ist diese Regel sogar zum Gesetz erhoben. Wisconsin, Idaho und Washington hingegen verbieten jedweden Gebrauch der Bibel; Iowa gestattet das Bibellesen, doch sind die Schüler nicht zur Teilnahme daran gezwungen; in Utah und Nevada ist der Gebrauch der Bibel in den Schulen von den staatlichen Gerichtshöfen als „gesetzwidrig“ untersagt. Religionsunterricht kann nur im Elternhause, in Sonntagsschulen oder besonderen Katechismusschulen an Wochentagen erteilt werden; der Besuch dieser Anstalten ist ganz dem freien Ermessen jedes Einzelnen anheimgestellt. Um den vollkommen neutralen Charakter der Staatsschulen zu wahren, wird keinem Priester irgendeine Aufsicht über die Schule zugestanden. Die in den Schulen zu verwendenden Lehr- und Lesebücher werden von den Schulbehörden streng geprüft, damit kein konfessionelles Element in die Schule eingeschmuggelt werde.
Viel früher noch als in Amerika und Frankreich ist die Beseitigung des Religionsunterrichts aus der Schule in Holland erfolgt; ja, Holland ist der erste Staat überhaupt gewesen, in dem konfessionslose Schulen eingeführt wurden. Bereits das Schulgesetz von 1806 sprach im Anschluß an die erfolgte Trennung von Staat und Kirche die Konfessionslosigkeit der Schule aus. Aber noch immer wurden Bibellesen und Unterricht in biblischer Geschichte beibehalten, bis auch diese Diszipline nach und nach verschwanden. Um das Jahr 1840 war die holländische Volksschule frei von jedem religiösen Beiwerk. Private Katechismuslehrer und Priester der verschiedenen Glaubensbekenntnisse sorgten für die religiöse Unterweisung der Jugend, sofern die Eltern sie begehrten. Zum Unterricht durften die Schullokale benutzt werden, auch traf man in loyaler Weise Vorsorge, daß für den Unterricht die nötige Zeit zur Verfügung stand. Durch das Gesetz von 1857 wurde die gänzliche Beseitigung des Religionsunterrichts aus der Volksschule definitiv festgelegt. Im Laufe der Zeit hatte sich jedoch eine kleine, aber sehr regsame Muckerpartei ultraprotestantischer Färbung gebildet, die die Forderung aufstellte und energisch vertrat: entweder konfessionelle Staatsschulen oder staatliche Unterstützung der privaten Konfessionsschulen. Die Katholiken, die mit den konfessionslosen Schulen nur solange einverstanden waren, als sie keine Aussicht auf Errichtung besonderer katholisch-konfessioneller Schulen hatten, machten natürlich sofort mit ihnen gemeinsame Sache, und mit vereinten Kräften arbeitete man, um die reaktionären Forderungen durchzusetzen. Man brachte sogar eine Petition mit 4½ Millionen Unterschriften zustande — doch umsonst. Das im Jahre 1878 angenommene neue Schulgesetz verbietet nicht allein jeden Religionsunterricht, sondern auch jede Aeußerung des Lehrers, „welche das religiöse Gefühl der Kinder irgendeines Bekenntnisses verletzen könnte“. Neben den öffentlichen Schulen bestanden aber in Holland seit alters noch sogenannte „besondere“ Schulen, denen man mit dem Gesetz von 1878 den Garaus machen zu können glaubte. Anstatt jedoch diese konfessionellen Schulen in den Grund zu bohren, hatte das Gesetz zur Folge, daß die Geschworenen Arm in Arm mit den Gescheitelten ihren heftigen Kampf gegen die „Schulen ohne Gott“ noch fanatischer als vorher fortsetzten. Dieser Kampf dauerte bis gegen Ende der achtziger Jahre. Im Jahre 1888 bekamen die klerikalen Parteien zum erstenmal die Mehrheit im Parlament und benutzten ihre Macht sofort dazu, eine Schulvorlage einzubringen, wodurch die „besonderen“ Schulen gegenüber den öffentlichen wieder in eine bessere Lage gebracht wurden. Seitdem hat die Gründung „besonderer“ Schulen lebhaft zugenommen. Im Jahre 1903 wurden sie besucht von 259 081 Kindern, während in die öffentlichen Schulen 559 841 gingen. Damit ist zwar bewiesen, daß sich die konfessionslose Schule noch immer kräftig behauptet, gleichwohl steht fest, daß auch die Orthodoxen in ihrer Wühlarbeit noch nicht erlahmt sind. Die Kuyperschen Schulgesetze haben zur Genüge dargetan, wie man den Einfluß des Pfaffentums auf die Jugenderziehung durch Spenden aus öffentlichen Mitteln an diese Muckerschulen zu kräftigen und zu erweitern bemüht ist.
Am leidenschaftlichsten und erbittertsten ist um den Religionsunterricht in der Schule wohl in Belgien gekämpft worden. Dort war den Geistlichen durch das Schulgesetz von 1842 ein großer Einfluß auf die Schule gesichert; Religionsunterricht im streng orthodoxen Sinne war das erste und letzte Wort der ganzen Volksschulerziehung. Da kamen 1878 die Liberalen ans Ruder, die im nächsten Jahre sofort ein freieres Schulgesetz durchbrachten, das am 1. Juli 1879 in Kraft trat und die Schule klar und bestimmt ausschließlich unter die Leitung des Staates stellte. Der Religionsunterricht wurde aus dem Lehrplan gestrichen, die Aufsicht wie die Bildung, Anstellung usw. der Lehrer erfolgte ohne alle Mitwirkung der Kirche, die konfessionellen Privatschulen wurden abgeschafft. Für den Fall, daß religiöse Unterweisung für einzelne Kinder von den Eltern gewünscht wurde, sollte diese von einem Geistlichen oder — wenn ein solcher nicht zu erlangen war — von einem Lehrer, jedoch außerhalb der gewöhnlichen Schulzeit, in einem separaten, für diesen Zweck bereitgehaltenen Zimmer erteilt werden. Dieses Gesetz empörte die Klerikalen. Es entstand der sogenannte Schulkrieg, der viele Jahre lang mit größter Heftigkeit und Hartnäckigkeit geführt wurde und Ende Juni 1880 zum Abbruch der diplomatischen Beziehungen Belgiens mit dem päpstlichen Stuhle führte. Die Pfaffen und ihr fanatisierter Anhang arbeiteten mit allen erdenklichen Mitteln, um ihren Einfluß auf die Schule zu erhalten. Sie traten, als alle andern Versuche fehlschlugen, offen gegen die Regierung auf, gründeten Schulen, stellten Lehrer an und machten so den staatlichen Schulen große Konkurrenz. Die Lehrer, die sich ihnen nicht willfährig zeigten, sondern nach dem Gesetz handelten, wurden beschimpft, exkommuniziert, boykottiert, mißhandelt und — namentlich auf dem Lande — wie räudige Hunde gemieden. Die Regierung schritt jedoch unbeirrt auf dem betretenen Wege fort. Sie vermehrte die Zahl der staatlichen Lehrer- und Lehrerinnenseminare, richtete die staatliche Schulverwaltung auf den neuen Grundlagen ein und legte für die bessere Organisation auch der höheren Schulen den gesetzlichen Grund. Leider entschieden 1884 die Wahlen gegen das liberale Regime; das fortschrittliche Ministerium fiel, und die konservativ-katholische Mehrheit, die sofort ein ultramontanes Ministerium auf den Schild hob, beseitigte noch im September 1884 das „gottlose“ Schulgesetz und stellte den Religionsunterricht wieder an die Spitze des Unterrichts. In kurzer Zeit gewann die Geistlichkeit alle frühere Macht auf dem Gebiete der Schule wieder; die staatlichen Schulen wurden in großer Anzahl abgeschafft und die „angenommenen“, d. h. die von den Priestern während des Schulkriegs gegründeten, vom Staat nunmehr übernommenen konfessionellen Schulen an ihre Stelle gesetzt. 1902 erklärte Woeste, der Führer der katholischen Partei, daß seit 1884 nicht weniger als 1000 Gemeindeschulen eingegangen, dagegen 1500 „angenommene“ Schulen anerkannt worden seien. Auf diese Weise ist in allen niederen Schulen Belgiens der Religionsunterricht wieder eingeführt, doch werden nach Art. 4 des Gesetzes von 1895 die Kinder von der Verpflichtung, daran teilzunehmen, entbunden, wenn die Eltern ein entsprechendes Gesuch einreichen. Die Möglichkeit, ein Kind vom Religionsunterricht zu befreien, ist also ohne weiteres gesetzlich gewährleistet. Im übrigen ist allein die Geistlichkeit berechtigt, den Religionsunterricht zu erteilen oder ihn unter ihrer Aufsicht durch einen Lehrer oder durch eine vom Gemeinderat gutgeheißene Person erteilen zu lassen; nur wenn die Zahl der Kinder der konfessionellen Minderheit einer Schule weniger als 20 beträgt (weniger als 40 in zwei- oder mehrklassigen Schulen), hat die Geistlichkeit kein Anrecht darauf. „Es wird dem Lehrer sehr angeraten, sich in seinem Unterricht jedes Angriffes gegen die religiöse Meinung der Familien, deren Kinder ihm anvertraut sind, zu enthalten.“
In der Schweiz ist die Schule Angelegenheit der einzelnen Kantone. Doch bestimmt Art. 49 der Bundesverfassung vom 20. Mai 1874: „Niemand darf zur Teilnahme an einem religiösen Unterricht gezwungen werden. Der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt verfügt über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Lebensjahre.“ Und Art. 27 ordnet an: „Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden.“ Demgemäß ist der Besuch des Religionsunterrichts, soweit dieser an der öffentlichen Schule erteilt wird, in das Belieben der Eltern gestellt. In Art. 4 der Allgemeinen Bestimmungen, betreffend die Dispensationen, wird bestimmt, daß „in denjenigen Fällen, wo die Kinder dem Religionsunterricht entzogen werden sollen, der betreffende Vater oder Pfleger zu Beginn des Schuljahres dem Präsidium der Kreisschulpflege davon schriftliche Anzeige zu machen hat.“ Also auch hier kein Zwang, sondern freie Entscheidung, ob religiöse Unterweisung oder nicht.
II.
In England lag bis zum Jahre 1870 das Volksschulwesen fast ausschließlich in den Händen kirchlicher Körperschaften. Weder die Gemeinden noch der Staat hatten etwas mit der Leitung des Unterrichts zu tun. Die Unterhaltskosten der Schulen wurden aus freiwilligen und kirchlichen Mitteln gedeckt, nur in ganz geringem Umfange flossen staatliche Zuschüsse hinzu. Die Schulen waren also freiwillige Einrichtungen, und zwar streng konfessionellen Charakters, wie sich nicht anders erwarten läßt. Nach der zweiten Wahlreform von 1868, die der großen Mehrzahl der städtischen Arbeiter das Stimmrecht gab, fing man an, dem Volksschulwesen größere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Es entstand das Schulgesetz von 1870, das die freiwilligen Kirchenschulen bestehen ließ, daneben aber dafür sorgte, daß in jedem Distrikt genügend Gemeindeschulen für die schulpflichtigen Kinder vorhanden waren. Die neuen Schulen sollten auf Kosten der Gemeinden gebaut, von den Gemeindesteuern und staatlichen Zuschüssen erhalten und von den von den Gemeindemitgliedern besonders gewählten Schulkommissionen geleitet werden. Um den verschiedenen Konfessionen gerecht zu werden, sollte der Religionsunterricht sich auf die allgemein christlichen Lehren beschränken, d. h. Katechismus und Dogmen, die die einzelnen Konfessionen voneinander unterscheiden, sollten von dem Lehrplan ausgeschlossen sein. 1870 war man der Meinung, die Gemeindeschulen (Board Schools) würden die Kirchenschulen (Voluntary Schools) bald gänzlich verdrängt haben; man hat sich aber in dieser Erwartung getäuscht. Im Jahre 1902 gab es 14 204 Kirchenschulen, die von 2 482 372 Kindern besucht wurden, dagegen nur 5601 Gemeindeschulen, in denen 2 250 260 Kinder ihren Unterricht empfingen. Die Mehrzahl der englischen Jugend wird also in geistig rückständigen Schulen erzogen. Die kräftige Entwicklung der Kirchenschulen war jedoch ihr Verhängnis, denn auf die Dauer reichten die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus. So standen sie vor der Auflösung, und der Staat hätte sie übernehmen und in Gemeindeschulen verwandeln müssen. Das aber wollten die Reaktionäre vermeiden, und die Regierung kam ihnen durch das neue Schulgesetz von 1902 zu Hilfe. Danach bleiben die Kirchenschulen, die ca. 12 000 Lehrer beschäftigten, auf Kosten der Staats- und Gemeindesteuern erhalten, die Verwaltung ist aber nach wie vor kirchlich. Das Volk zahlt, die Kirche verwaltet: das bedeutet eine Verschlechterung des Volksschulwesens, die dadurch noch gesteigert wurde, daß das neue Gesetz auch die gewählten Schulkommissionen beseitigt hat, denen das englische Elementarschulwesen seine Entwicklung verdankt, weil sie nicht im Dienste einseitiger konfessioneller Anschauungen und Tendenzen standen. Gleichwohl ist, wie im alten Gesetz durch den oft zitierten § 7 (Gewissensparagraph), auch im neuen die Gewissensfreiheit insofern gewahrt, als der Religionsunterricht nicht zu den Pflichtfächern der Gemeindeschulen gehört und ein Verzicht auf die Teilnahme daran statthaft ist. In dem Reglement heißt es: 1. Es darf nicht gefordert werden als eine Bedingung zur Aufnahme in die Schule oder zu deren Weiterbesuch, daß ein Kind eine Sonntagsschule oder irgend eine Art religiösen Kultus besucht, oder sich davon fernhalten bezw. daß es irgend einem religiösen Kultus oder einer Unterweisung über religiöse Gegenstände innerhalb der Schule oder anderwärts beiwohne. Denn solcher Kultus und solche Unterweisung kann im Elternhause unwirksam gemacht werden. Ferner darf es nicht gezwungen werden, dem Schulunterricht an irgend einem Tage beizuwohnen, der von der religiösen Körperschaft, der seine Eltern angehören, ausschließlich zu religiösem Kultus festgesetzt ist. 2. Die Zeit oder Zeiten, während deren irgend welcher religiöser Kultus geübt oder Unterweisung über religiöse Gegenstände innerhalb der Schule erteilt werden darf, sollen entweder an den Anfang oder an das Ende des Unterrichts verlegt werden. Und dieses soll durch einen Stundenplan angekündigt werden, der von dem Erziehungsdepartement begutachtet und dauernd und sichtbar in jedem Schulzimmer sich befinden muß. Jeder Schüler kann von seinen Eltern diesem Kultus oder diesem Religionsunterricht entzogen werden, ohne dadurch die übrigen Vorteile der Schule zu verwirken. Selbst das hochkirchliche England scheut also vor einer Verletzung der Gewissensfreiheit durch zwangweise Erteilung von Religionsunterricht zurück.
In Italien hat das Volksschulwesen hinsichtlich des Religionsunterrichts in den letzten Jahrzehnten mancherlei Wandlungen im Sinne einer fortschrittlichen Entwicklung durchgemacht, deren Etappen ungefähr ihren Ausdruck finden in mehreren rasch aufeinanderfolgenden Schulordnungen. Im Jahre 1860 war der Religionsunterricht noch obligatorischer Unterrichtsgegenstand, 1870 bestimmte ein Zirkular, daß nur jenen Kindern Religionsunterricht erteilt werden solle, deren Eltern dies wünschten. Ein Jahr darauf ordnete ein weiteres Zirkular an, daß der Religionsunterricht nicht — wie bisher — in der Kirche, sondern in der Schule, und zwar zu ganz bestimmter Zeit und von einem Lehrer oder einer andern von der kommunalen Behörde dafür angewiesenen Person erteilt werde. Im Jahre 1877 schloß das Schulgesetz den Religionsunterricht aus den obligatorischen Unterrichtsfächern aus und führte an seiner Stelle den Unterricht in den Grundbegriffen der Moral in die Volksschule ein. Für den Volksschüler Italiens ist demnach der Religionsunterricht kein Zwangsfach; Art. 3 des Reglements von 1896 bestimmt nur: „Die Gemeinden haben die Verpflichtung, für den religiösen Unterricht derjenigen Kinder zu sorgen, deren Eltern dies verlangen.“
Als letzter Staat sei noch Japan erwähnt, der seit neuerer Zeit wohl mit zu den modernen Kulturstaaten gerechnet werden darf. Japan besitzt keine Staatsreligion und kennt auch keinen Religionsunterricht in seinen Schulen; in den Lehrplänen der Mittel- und Hochschulen findet sich Moralunterricht verzeichnet, in den Lehrer-, Lehrerinnen- und Professoren-Bildungsanstalten ist Sittenlehre als Unterrichtsfach vertreten. Vielleicht ist nicht zum letzten dem Mangel an geistmörderischem religiösen Verdummungsunterricht die intellektuelle und moralische Ueberlegenheit zu danken, mit der der Japaner auf der Bühne des modernen Kulturlebens erschienen ist und sich erfolgreich behauptet hat.
Ueberblicken wir die Volksschulverhältnisse aller dieser Länder, der Vereinigten Staaten, Hollands, Belgiens, der Schweiz, Englands, Italiens, Japans, und stellen wir in bezug auf die Behandlung der Religionsunterrichtsfrage Vergleiche an mit den Volksschulverhältnissen in Deutschland, so erkennen wir mit einem Gefühl der Scham, in wie tiefer Rückständigkeit wir uns noch befinden. Während andre Staaten sich von den abergläubischen Wunderlichkeiten und verschimmelten Traditionen längstvergessener Zeitläufte seit Jahrzehnten schon mehr oder weniger befreit haben, steckt unsre Jugenderziehung noch mitten drin in der Moderluft, die aus dem Schutt verflossener Jahrhunderte und Jahrtausende stickig emporsteigt. „Der Religionsunterricht“, sagt Graf Leo Tolstoi, „ist das größte Verbrechen gegen das Kind, das man sich überhaupt denken kann“! Daher erhebe angesichts des Fiaskos der Bewegung der Bremer Lehrerschaft und vor allem angesichts des Wechselbalgs der preußischen Schulvermuckerungsvorlage das Proletariat von neuem mit allem Nachdruck die Forderung: Hinaus mit dem Religionsunterricht aus der Schule.
Fuente: «Weitere Schulen ohne Gott» I-II, Leipziger Volkszeitung, 12. Jg., Nr. 283, 7. Dezember 1905 (OR1905-46), y Nr. 284, 8. Dezember 1905 (OR1905-47), Feuilleton-Beilage (sin paginar). Sin firma en el impreso; la bibliografía de Stecklina (2002) lo atribuye a Rühle. Continuación de «Schulen ohne Gott» (OR1905-45, 5. Dezember 1905, sobre Francia), que no se publica porque el material disponible solo contiene su comienzo. Transcripción hecha desde las imágenes digitalizadas por la SLUB Dresden (digital.slub-dresden.de/id394414608-19051207 y -19051208, imagen 11), en Fraktur; el OCR propio (tesseract) no se usó. La fecha de la Constitución suiza se da como se lee en la imagen («20. Mai 1874»; la oficial es el 29 de mayo). Las cursivas reproducen el espaciado del original.