I.

O. R. Die Simultanschule ist in Gefahr! So schlagen die Liberalen mit wüstem Eifer Allarm und ziehen voll künstlicher Empörung gegen die Dunkelmänner zu Felde, die die preußische Volksschule noch schlimmer verpfaffen und vermuckern wollen als sie es ohnehin schon ist. Auch Herr Kopsch tobt wacker mit, der, als er seinerzeit von dem Erdrosselungsplan der Reaktionäre zuerst erfuhr, das Geheimnis fürsorglich in seinem liberalen Busen verbarg, und vielleicht stimmen in den Chorus der schul- und kulturfeindlichen „Retter des Vaterlandes“ auch die Bremer Liberalen mit ein, nachdem sie vor wenig Tagen die Petition der Bremer Lehrerschaft um Beseitigung des Religionsunterrichts aus der Schule in den Papierkorb geworfen haben. Bis zur Simultanschule reicht der Liberalismus dieser famosen Verteidiger der Volksschule gerade noch aus, und sie machen mit der Geschäftigkeit eines Barnum oder Odolfabrikanten Gebrauch von der Gelegenheit, für ihre „fortschrittlichen Tendenzen Reklame zu machen, um ihr durch Zollwucher, Handelsverträge und Flottenkoller arg ramponiertes Renommee wieder etwas aufzufrischen und sich bei den Massen in empfehlende Erinnerung zu bringen. Es war vorauszusehen, daß der Volksschul-Gesetzentwurf das Wiederaufleben des Simultanschulrummels — ähnlich wie Anfang der neunziger Jahre beim Zedlitzschen Entwurf — zur Folge haben würde.

Die Entwicklung der Simultanschule in Preußen geht bis auf das Jahr 1801 zurück, nachdem die ihr zugrunde liegende Idee bereits früher von Schulmännern, z. B. v. Rochow, Natorp u. a., ja sogar vom preußischen Oberkonsistorium und einem Mecklenburg-Strelitzschen Kanzleirat v. Türk mit Nachdruck vertreten worden war. Wenn auch der Name noch nicht existierte, so bestand doch schon damals die eigenartige Schulform, wie aus einem Schuledikt vom 18. Mai 1801 für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft Glatz ersichtlich ist. Es heißt da unter § 7: „In Dörfern vermischter Religion erteilt der Schullehrer allen Kindern ohne Unterschied der Religion den Unterricht im Lesen, Schreiben und allen solchen Kenntnissen, die nicht zur Religion gehören. Zu Lesebüchern sollen solche gewählt werden, die nichts von den Unterscheidungslehren einer oder der anderen Religion enthalten. Desgleichen müssen sich alle Kinder zu dem gemeinschaftlichen Gebete oder Gesange bei dem Anfange oder Ende der Schule vereinigen, wie solches hergebracht ist, doch muß dieses Gebet nichts Einseitiges einer Religionspartei enthalten!“ Aehnliche Bestimmungen enthielten für das Rheinland das Gesetz vom 1. Mai 1802 und das Dekret vom 17. Dezember 1811, ebenso das Reglement für die Land- und niederen Bürgerschulen in Neu-Ostpreußen vom 31. August 1805. Außerdem wurde für die Lehrer und Schulvorsteher „im allerhöchsten Auftrag“ eine besondere Instruktion erlassen, in der die direkte Empfehlung eines religionslosen Moralunterrichts enthalten war. So merkte man das Wehen der großen französischen Revolution selbst bis in das reaktionäre Preußen hinein.

Die Regierung gelangte jedoch bald zu der Erkenntnis, daß sie „zu weit gegangen“ sei, und bemühte sich, ihren sträflichen „Radikalismus“ dadurch wieder gut zu machen, daß sie künftig stets die Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts in der Schule verlangte. Nur eine Trennung der Schulen nach dem Bekenntnisse der Kinder wurde nicht angestrebt, wie denn auch in Lehrerseminaren Zöglinge verschiedener Konfessionen gemeinsam unterrichtet wurden, wenigstens in den ersten drei Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts.

Die erste ausdrücklich so benannte Simultanschule Preußens tauchte als Projekt im Jahre 1819 auf. Damals wurde die Stadt Gnesen von einem großen Brande heimgesucht. Man plante für den Wiederaufbau, die vorhandenen schulpflichtigen Juden- und Christenkinder, die bis dahin in zwei katholischen, einer evangelischen und vier jüdischen, durchweg äußerst kläglich beschaffenen Schulen untergebracht gewesen waren, in einer einzigen Schule zu unterrichten, da man zur Erbauung mehrerer Schulen nicht die Mittel besaß. Diese eine Schule, eine Simultanschule, sollte aus dem säkularisierten Vermögen des aufgelösten Kreuzherrenklosters begründet und erhalten werden. Die Regierung gab dies jedoch nicht zu. Ein Immediatsbericht Altensteins wandte sich dagegen, „teils aus Rücksicht auf die allgemeine Religionspflege, teils in Betracht des Bedenkens, das jüdische Schulwesen direkt oder indirekt aus christlichem Kirchengute zu dotieren.“ Gleichwohl faßte der Minister selbst die Möglichkeit einer Vereinigung der evangelischen und katholischen Kinder ins Auge, nur sollte das Vermögen beider Teile getrennt bleiben, um eine etwa später wieder gewünschte Trennung zu erleichtern. Wie der vom Minister Falk 1878 veröffentlichten geschichtlichen Darstellung des Verfahrens der preußischen Unterrichtsverwaltung bei Einrichtung der Volksschulen mit konfessionell gemischter Bevölkerung zu entnehmen ist, war der Minister der Meinung, daß die Simultanschule fürs erste leichter zustande komme und daß fürs zweite der Geist, in dem sie allein gedeihen könne, nur dann in ihr fortbestehen werde, wenn sie als das Werk einer freien Vereinigung erscheine, an die kein Teil länger gebunden sei, als die Ueberzeugung von der Zulässigkeit und Nützlichkeit der gemeinsamen Anstalten bei ihm bestehe. In einem Ministerialreskript vom 27. April 1822 wurde der die Simultanschule betreffende Teil, der stark zu deren ungunsten redigiert war, sämtlichen Regierungen und geistlichen Behörden zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Wie wenig Sympathie man in Regierungskreisen den Simultanschulen entgegenbrachte, zeigten bald die Schwierigkeiten, unter denen von der Regierung die erforderlichen Mittel zur Errichtung solcher Schulen zu erlangen waren. Die Provinzial-Behörden führten bitter Klage darüber. So schreibt u. a. der Oberpräsident von Posen 1829 an den Minister: „Mit der Bildung von Konfessionsschulen ist der große Nachteil verbunden, daß bei geteilten Mitteln brauchbare Lehrer kaum oder gar nicht zu gewinnen sind. Solche Konfessionsschulen erfüllen ihren Zweck in kleinen Städten daher nicht weniger, als es vermittelst der Simultanschulen geschehen kann.“ Darauf antwortete der Minister, es „könne kein Bedenken sein, die Vereinigung zu befördern, wenn der Mangel an Fonds die zweckmäßige Errichtung von Konfessionsschulen hindern und die Gemeindeglieder beider Konfessionen über die Organisation einer Simultanschule, die doch besser sei als gar keine oder eine schlechte Konfessionsschule,“ einverstanden wäre. Der Oberpräsident von Posen und die Regierung von Bromberg verlangten jedoch die Zulässigkeit des Zwanges gegen katholische oder evangelische Gemeinden bei Unzulänglichkeit des konfessinellen Schulwesens und schließlich gar die Aufhebung der Verfügung von 1822 als „eines Hemmnisses der Bestrebungen für die Förderung des Volkswohls und für die Pflanzung königs- und staatstreuer Gesinnungen in der Provinz Posen.“ Die Antwort des Ministers lautete dahin, daß die Simultanschulen immer nur als Ausnahmen zu betrachten seien, die allerdings im gegebenen Falle „auch gegen den Willen der Gemeinden und der bezüglichen geistlichen Oberen“ durchgeführt werden würden.

Eine für die Entwicklung des Simultanwesens wenig günstige Periode begann mit dem Zeitpunkte, als der reaktionäre und beschränkte Minister v. Raumer die Unterrichtsverwaltung übernahm, derselbe v. Raumer, der es u. a. fertig brachte, die Fröbelschen Kindergärten als „sozialistische und atheistische Einrichtungen“ zu verbieten. In seinem blinden Eifer gegen alles, was freiheitlich und fortschrittlich schien, spannte v. Raumer gegen die Simultanschulen den Bogen so straff, daß ihm sogar durch eine „Mißbilligung Seiner Majestät“ unzweideutig in die Parade gefahren wurde. Immerhin gelang es dem Raumerschen Regimente, die Simultanschulen so verkümmern zu lassen, daß 1870 in Preußen nur noch ganze 60 auf Notständen beruhende Simultanschulen vorhanden waren.

Dafür gestaltete sich das folgende Jahrzehnt für die Simultanschule zu einer Periode lebhaften Aufschwunges. Wurde doch der Kulturkampf der siebziger Jahre — und nicht in seinem kleinsten und bedeutungslosesten Teile — ausgefochten auf dem Gebiete der Volksschule. Namentlich im Rheinland und in Westfalen bildeten die Simultanschulen den Gegenstand eifrigster, ja geradezu leidenschaftlicher und fanatischer Agitation. In zahllosen, stürmisch verlaufenen Versammlungen wurde für und wider die Simultanschule Stellung genommen, in zahlreichen Schriften legten Theologen, Pädagogen, Juristen, Politiker und Laien ihren Standpunkt dar. Die Parlamente wurden von Petitionen, von evangelischer wie katholischer Seite, förmlich überflutet; allein im Abgeordnetenhause harrten einmal 337 das Volksschulwesen betreffende Petitionen der Erledigung. Minister Falk verwaltete das Volksschulwesen in dem Sinne, „daß er der Tradition gemäß die Volksschule als eine unter Staatsaufsicht stehende Staatsanstalt betrachtete, welche tatsächlich in der Regel konfessionell sei, aber in Fällen finanzieller, pädagogischer und nationaler Notwendigkeit oder von Gemeinden derart motivierter Nützlichkeit auch bei dem getrennten konfessionellen Religionsunterricht, der als Bestandteil des Schulplans festzuhalten sei, simultan sein könne.“ Ueber die Zulässigkeit solcher Simultanschulen sollte die gewissenhafte Erwägung der Einzelfälle entscheiden. Im Jahre 1876 ging man in der Unterrichtskommission des Abgeordnetenhauses noch weiter als Falk. „Bei dem allgemeinen Schulzwange“, so erklärte man, „in Verbindung mit der Beitragspflicht, wie sie das allgemeine Landrecht vorschreibe, könne die Volksschule unmöglich konfessionell sein. Das Landrecht kenne die Begriffe Konfessionsschule und Simultanschule gar nicht, dies seien Erfindungen der späteren Verwaltungspraxis. Nach preußischem Gesetz sei die Volksschule bürgerliche Gemeindeschule unter Aufsicht des Staates.“ Und dabei blieb es. Die Kreisschulinspektoren erhielten die Beaufsichtigung sämtlicher innerhalb ihres Bezirks gelegenen Volksschulen ohne Rücksicht auf die konfessionelle Scheidung übertragen. Bis zum Jahre 1877 hatte sich das Simultanschulwesen in Preußen so entwickelt, daß die Zahl der vorhandenen Simultanschulen 442 betrug (gegen 60 im Jahre 1870). Das war eine Vermehrung um das Siebenfache. Gleichwohl bildeten die 442 Simultanschulen nur 1,15 Prozent sämtlicher Schulen Preußens. Im Jahre 1896 waren Simultanschulen vorhanden in Städten 265, 1901: 278, auf dem Lande 415, 1901: 525. Das ist eine Zunahme von 1,15 Prozent aller Schulen im Jahre 1877 auf 1,9 Proz. im Jahre 1896 und 2,2 Proz. im Jahre 1901. Die Simultanschule hat demnach in Preußen im Verlaufe der letzten 25 Jahre nur ganz minimale, fast lächerlich geringe Fortschritte gemacht.

Durch den neuesten Erdrosselungsversuch, den die Reaktionäre an der preußischen Volksschule verüben, soll auch diesen wenigen Simultanschulen noch das Lebenslicht ausgeblasen werden.


Fuente: «Die Simultanschule. I», Volksblatt für Halle und den Saalekreis, 16. Jg., Nr. 294, 16. Dezember 1905, 1. Beilage, S. 5, firmado «O. R.» al comienzo del texto (como era costumbre en el periódico). Transcripción hecha desde la imagen de página a resolución completa de la Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (urn:nbn:de:gbv:3:1-171133730-17067526219051216-11, page=0005; ficha DDB: https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper/item/JD3YZ4DSFG67CQIJ2TDGL3LHQQYZJNQW), en Fraktur; el artículo ocupa la primera columna y la mitad superior de la segunda. Continúa en «Die Simultanschule. II» (17-12-1905). Se conservan las grafías y erratas del impreso («Allarm», «konfessinellen», «Immediatsbericht», la comilla de cierre que falta tras «fortschrittlichen Tendenzen»). Las cursivas reproducen el espaciado del original; algunas líneas aparecen más negras por desigualdad de la tinta, sin que se trate de negrita intencionada.