Der Hohe Senat der „Freien“ Stadt Bremen hat, wie zu erwarten war, die Forderung der Bremer Lehrerschaft nach Entfernung des Religionsunterrichts aus der Volksschule kurz und bündig abgelehnt. Der Vorstoß gegen die Vermuckerung der Jugend in der Schule hat also, fürs erstemal wenigstens, sein Ziel nicht erreicht. „Deutschland in der Welt voran!“ — in allen Fragen und Dingen der Unkultur, des Rückschritts; handelt es sich aber um Kulturaufgaben, um Errungenschaften, wie sie eines modernen Staats würdig sind, dann wagt nicht einmal eine „freie“ Republik auch nur einen winzigen Schritt vorwärts zu tun. In demselben Augenblicke, in dem sich in Frankreich die völlige Trennung der Kirche vom Staat vollzieht, schickt man sich in Preußen an, die Volksschule — eine staatliche Einrichtung — noch mehr als bisher zu verpfaffen, und wirft man in Bremen die Denkschrift der gegen den Religionsunterricht opponierenden Lehrer in den Papierkorb.

Frankreich — wie weit ist es uns auf diesem Gebiete voraus! Seit mehr als zwei Jahrzehnten ist es in der Lage, nicht bloß den konfessionellen, nein auch den religiösen Charakter der Volksschule zu den überwundenen Dingen zählen zu dürfen. Notabene: soweit die offizielle staatliche Volksschule in Betracht kommt. Alle diese Schulen sind Schulen ohne Gott.

Das ketzerische Verlangen nach einer Scheidung zwischen Religion und Schule fand in Frankreich schon 1792 seinen entschiedenen Ausdruck in einem Gesetzentwurf, den auszuarbeiten der Schriftsteller Condorcet von der konstituierenden Versammlung beauftragt war; es heißt da, „daß es notwendig sei für die Aufrechterhaltung der Gleichheitsprinzipien, die allgemeine Moral von jedem besonderen Glaubensbekenntnis zu trennen und nicht zu gestatten, daß in den staatlichen Schulen ein besonderes Bekenntnis gelehrt werde.“ Im nächsten Jahre faßte der Nationalkonvent den Beschluß: „Der Unterricht steht unter Aufsicht des Staates und wird unentgeltlich erteilt; alle Orden, Brüderschaften usw. sind davon ausgeschlossen.“ Inmitten der politischen Umwälzungen und Katastrophen aber, die damals und in den unmittelbar darauf folgenden Zeitläuften die Aufmerksamkeit der führenden Geister in Anspruch nahmen, war es unmöglich, die Forderungen und Beschlüsse zu realisieren.

Auch das Kaiserreich, das sich aus den blutigen Revolutionskämpfen erhob, hatte an andre Dinge zu denken als an die Volksschule. Gleichwohl konnte es den Klerus nicht entbehren, weshalb Napoleon die während der Revolution aufgelösten Kongregationen wieder ins Leben zurückrief. Auch den im Verborgenen wirkenden Schulbrüdern, die seit 1684 an der Verdummung des Volkes durch religiösen Unterricht lebhaften Anteil genommen hatten und später dem frischen Luftzuge der Revolution zum Opfer fielen, wurde 1804 erlaubt, ihre segensreiche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Im allgemeinen jedoch hatte Napoleon, der „die Ergebenheit für den Kaiser höher schätzte als die für die Religion“, ein wachsames Auge auf die Schulbrüder wie auf die Kongregationen, so daß beide unter ihm nicht zu der von ihnen erstrebten Entfaltung gelangen konnten.

Nach dem Sturze des Kaiserreichs kam die bourbonische Monarchie ans Ruder, die mit ihrem Gefolge von Adel und Priesterschaft das Volksschulwesen in demselben Maße vernachlässigte und verwahrlosen ließ, in dem sie der Geistlichkeit Einfluß auf die Erziehung der Jugend einräumte.

Erst nach der Revolution von 1830 begann wieder das Interesse für den Volksschulunterricht wach zu werden. Unter dem protestantischen Minister Guizot erhielt Frankreich 1833 sein erstes Schulgesetz; in ihm war der Religionsunterricht allerdings noch mit unter die obligatorischen Unterrichtsfächer aufgenommen, jedoch waren Religion und Moral voneinander getrennt. Der erste Artikel des Gesetzes lautete: „Der Elementarunterricht umfaßt die sittliche und religiöse Unterweisung.“ Der zweite Artikel: „Der Wunsch der Familienväter hinsichtlich der Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ist stets zu erkunden und zu befolgen.“ Die Kinder nicht katholischer Konfession hatten das Recht, die Schulen zu besuchen, ohne zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet zu sein. Es lag den Eltern ob, dafür zu sorgen, daß die Kinder dann von einem Geistlichen ihres Bekenntnisses Unterricht erhielten. War die Anzahl dieser Kinder genügend groß, so wurde für sie eine besondere Schule begründet, die hinsichtlich ihrer Rechte andern Schulen ebenbürtig war. So gemäßigt und tolerant sich diese Bestimmungen erwiesen: — die Kirche und ihr Anhang verschrien sie doch als gottlos und liefen gegen sie Sturm.

Gelegentlich der Februarrevolution 1848 brachte Edgar Quinet sein Programm für den Volksunterricht vor; er forderte in ihm unentgeltlichen obligatorischen Unterricht, sowie vollständige Trennung der Kirche von der Schule, fand aber mit seinen Forderungen kein Gehör. Das Schulgesetz behielt in seinem 23. Artikel die „moralische und religiöse Unterweisung“ als Aufgabe des Primär-(Elementar)Unterrichts bei. Um der Unterstützung des katholischen Klerus sicher zu sein, lieferte das zweite Kaiserreich — wie das erste — ihm die Schule aus. Schon 1850 hatte Louis Napoleon, damals noch Präsident der Republik, das berüchtigte Gesetz Falloux erlassen, durch das die Reaktionäre wieder die Oberhand gewannen. Das Gesetz Falloux, so genannt nach seinem Urheber, verkürzte das Recht, Schulen zu eröffnen, dem Staate selbst, indem es für den Elementarunterricht den Befähigungsnachweis, den es dem Laien auferlegte, dem Geistlichen erließ und dem Lehrorden gestattete, ihn ihren Mitgliedern selbst auszustellen. Auf diese Weise wurde dem Klerus ein hervorragender Einfluß auf den Jugendunterricht gesichert; aber auch die Unterrichtsbehörden erfuhren eine Umgestaltung zum Vorteil der Geistlichkeit. Weiter ermächtigte das Gesetz, damit die weltliche Schule so schnell als möglich aussterbe, die Departementsbehörden zur Aufhebung der Lehrerseminare. Nachdem so vorgearbeitet war, konnte es nicht wunder nehmen, daß das zweite Kaiserreich sich zum goldenen Zeitalter der Kongregationen entwickelte. Ihre Schulanstalten nahmen von 1861 bis 1866 um 3833 zu, zwei Drittel der gesamten weiblichen Jugend wurde von 13 000 Schulschwestern erzogen, von denen 12 000 keine Prüfung abgelegt hatten.

Nach dem Kriege von 1870/71 trat eine Wandlung ein, zunächst wenigstens in der Beurteilung des Volksschulwesens durch die öffentliche Meinung, die den Sieg der Deutschen nicht auf den preußischen Soldaten, sondern auf den preußischen Schulmeister zurückführte. Schon 1871 legte Jules Simon einen Entwurf zu einem neuen Schulgesetz vor, das den obligatorischen Schulbesuch forderte und an Stelle der Geistlichen geprüfte Lehrer als Erzieher der Jugend verwendet wissen wollte. Noch aber war die Macht der Reaktionäre unter der Führung Mac Mahons zu groß; der Gesetzesvorschlag wurde — ebenso wie die Anträge von Lacretelle und Barodet — verworfen.

Inzwischen war jedoch die Masse des Volkes wach geworden; seit 1866 schon hatte eine „Unterrichtsliga“ unermüdlich daran gearbeitet, das Bürgertum für den Gedanken einer Schulreform zu interessieren. 1872 brachte die Liga eine Petition für den Schulzwang, die Schulgeldfreiheit und die Weltlichkeit der Schule zustande, die 115 Pakete umfaßte, 1 120 000 Unterschriften zählte und 200 Kilogramm schwer war. In dieser Petition wurde der Nationalversammlung klar gemacht, daß nächst dem Brot der Unterricht das erste Bedürfnis des Volkes sei. Einzelne Sätze der Petition sind besonders bemerkenswert:

„In Erwägung, daß der Geist ebenso der Aufklärung benötigt wie der Körper der Nahrungsstoffe, daß die Erfahrung gezeigt hat, daß die moralische Höhe eines Volkes sich mit dem Grade der Bildung hebt, daß bei einer republikanischen Regierung, welche auf das allgemeine Wahlrecht gegründet ist, alle Bürger imstande sein sollen, ihre Pflichten und ihre Rechte zu verstehen — fordern die Unterzeichneten den Schulzwang, die Schulgeldfreiheit und die Weltlichkeit des Unterrichts für beide Geschlechter in allen Schulen, welche vom Staate, vom Departement oder von der Gemeinde subventioniert werden — den Schulzwang im doppelten Interesse des Individuums und der Gesellschaft, im Namen der wechselseitigen Solidarität; die Schulgeldfreiheit im Namen der Gleichheit und die Weltlichkeit, weil das Prinzip: Die Wissenschaft der Schule und die religiöse Unterweisung der Kirche! das einzige ist, welches die Freiheit des Gewissens garantiert.“

Selbstverständlich nahm die Nationalversammlung die Petition mit Verachtung entgegen, ja hörte sie überhaupt nicht an. Aber auf die Dauer war dieser passive Widerstand doch unmöglich.

Kaum war nach Mac Mahons Rücktritt die Republik definitiv eingerichtet, als die erste Sorge der Regierung und des Parlaments die war, die so sehr gewünschte, so ungeduldig erwartete Schulreform in Angriff zu nehmen.

Grevy, der 1877 Präsident der Republik wurde, griff sofort die früher verlorenen Fäden wieder auf, und Ferry spann sie von 1879 an, nachdem er Unterrichtsminister geworden war, erfolgreich weiter. Mit energischer Hand ging er an die Arbeit, um die Trennung der Kirche von der Schule herbeizuführen. Zunächst wurden 1880 durch ein Gesetz alle Geistlichen aus dem höchsten Unterrichtsrat ausgeschlossen; an ihrer Statt erhielten Lehrer und Männer der Wissenschaft, die nicht im Dienste der Kirche standen, Sitz und Stimme. Weiter wurde nach lebhaften Kämpfen durchgesetzt, daß nur solche Personen an öffentlichen oder privaten Schulen unterrichten durften, die das vorgeschriebene Lehrerexamen mit Erfolg abgelegt hatten. Die Folge hiervon war, daß alle Lehrer und Lehrerinnen geistlicher Orden, die nur einen vom Bischof ausgefertigten Lehrbefähigungsbrief aufweisen konnten, ihres Lehramts verlustig gingen.

Im Jahre 1881 wurde durch ein Gesetz die Unentgeltlichkeit des Unterrichts ausgesprochen, um auch dadurch den Kongregationsschulen, die — mit reichen Mitteln ausgestattet — vielfach den Unterricht schon längst unentgeltlich erteilten und dadurch großen Zulauf gewannen, den Boden abzugraben.

Einen Schritt weiter führte die gesetzliche Einführung des Schulzwangs durch Dr. Bert, der inzwischen Kultusminister geworden war und sehr radikal vorging. Das Gesetz vom 28. März 1882 erklärte den Volksschulunterricht für Kinder beiderlei Geschlechts vom vollendeten 6. bis zum 13. Lebensjahre für obligatorisch; gleichzeitig wurde mit der früheren Bestimmung, die Aufgabe der Schule habe in der Unterweisung in Religion und Moral zu bestehen, gebrochen und dafür die Unterweisung in Moral und Bürgerkunde zur Aufgabe der Schule gemacht. Das Gesetz untersagte jedem staatlichen Lehrer die Erteilung von Religionsunterricht und befreite ihn von der durch das Gesetz Falloux über ihn verhängten kirchlichen Kontrolle. Auch jede Dienstleistung in der Kirche, ob gegen Entgelt oder nicht, — schon 1881 hatte sich Dr. Bert gegen die Verrichtung der niederen Kirchendienste durch Lehrer in scharfer Weise gewandt — war den Lehrern verboten. Die lange angestrebte Scheidung von Kirche und Schule war damit erfolgt; durch das Gesetz, das für die fortschrittliche und freiheitliche Entwicklung des französischen Schulwesens von größter Bedeutung gewesen ist, war die Religion aus dem Volksschulunterricht gestrichen. Frankreich hatte Schulen ohne Gott....

Die Gründe zum Ausschluß des Religionsunterrichts aus den Staatsschulen wurden in dem Gutachten an den Senat wie folgt zusammengefaßt: Die Trennung der Schule von der Kirche ist die notwendige Folge des obligatorischen Schulbesuchs. Nach dem Gesetz vom Jahre 1850 konnte der Familienvater, dem es freistand, seine Kinder in die Schule zu schicken oder nicht, ebenfalls die Kinder einem dogmatischen oder konfessionellen Unterricht, der mit seinen religiösen Ueberzeugungen und Gefühlen im Widerspruch stand, entziehen. Nach dem neuen Gesetz aber ist der Familienvater gezwungen, sein Kind in die Schule zu schicken, woraus folgt, daß die Volksschule in keiner Weise den Charakter einer Konfessionsschule an sich tragen darf. Wie würde es sich denn sonst mit der Freiheit und Achtung verhalten, die man allen religiösen und philosophischen Ueberzeugungen schuldig ist, welche von den Eltern und in Zukunft von den Kindern gehegt werden können, oder welche von den Lehrern gehegt werden, die ja das gleiche Recht wie andre Menschen haben, ihren Lebensberuf unabhängig von ihrer Weltanschauung oder religiösen Ueberzeugung zu wählen ... Die Volksschule, die allen offen steht, darf nicht auf irgend einer religiösen Meinung beruhen oder von einer solchen abhängig sein, sie darf weder religiös noch antireligiös sein; sie soll also eine weltliche Laien-, eine neutrale Schule sein.“

Durch das Gesetz vom 30. Oktober 1886 ist die Religionslosigkeit der französischen Volksschule noch einmal ausdrücklich festgelegt und ihre Durchführbarkeit im einzelnen neu geregelt worden.

Seitdem hört die Jugend Frankreichs in der Schule nichts mehr von der redenden Schlange im Paradies und der Hexe zu Endor, nichts von Erbsünde, Gotteskindschaft, Fegefeuer, Buße, Gebet, Gloria und Halleluja. Wenigstens nicht in den staatlichen Schulen. Neben diesen haben sich aber leider bis in die Gegenwart Kongregationsschulen noch in großer Zahl erhalten und das Verhältnis gestaltete sich — dank dem noch immer großen Einfluß der bildungsfeindlichen Massen und der Unbildung und Beschränktheit des Volkes — im allgemeinen so, daß die staatlichen Schulen halbleer blieben und die Pfaffenschulen weiter blühten. 1897 wurden die letzteren von 41 Prozent aller Volksschulkinder besucht, 1900 gab es noch 753 nicht erlaubte Kongregationen mit 15 584 Anstalten. „Die Kongregation kam mit ihrem Grundbesitz über die Milliarde hinaus und der Staat — auf 80 Prozent Analphabeten!“

Unter dem früheren Ministerpräsidenten Combes hat sich allerdings die Staatsgewalt ernsthaft ins Zeug gelegt und den Einfluß der Kongregationen zum Teil entweder ganz vernichtet, zum Teil wenigstens tatsächlich verringert. Tausende von Schulen und Erziehungsanstalten sind geschlossen worden, das Gesetz Falloux ist aufgehoben, und das zwischen Napoleon I. und dem Papst abgeschlossene Konkordat ist gekündigt worden. Doch dies gehört ja alles der neueren Zeit an. Im großen ganzen ist das Gesamtbild der Entwicklung des französischen Volksschulwesens, unter dem Gesichtswinkel der Religionsfrage betrachtet, ungleich erfreulicher als das Bild des vom Geiste mittelalterlicher Rückständigkeit und Gewissensknechtung beherrschten Volksschulwesens in den deutschen Staaten, zumal im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo man für das mannhafte Vorgehen der zu freieren Auffassungen gelangten Bremer Lehrerschaft nur brüske Abweisung hat und wo die preußische Schule ganz der Intoleranz und dem lichtfeindlichen konfessionellen Fanatismus des Pfaffentums ausgeliefert werden soll.

O. R.


Fuente: «Schulen ohne Gott», firmado «O. R.», Leipziger Volkszeitung, 12. Jg., Nr. 281, 5. Dezember 1905, Feuilleton-Beilage (OR1905-45). Transcripción hecha desde las imágenes digitalizadas por la SLUB Dresden (digital.slub-dresden.de/id394414608-19051205, imágenes 11 y 12; las de máxima resolución se descargaron para esta edición), en Fraktur; el OCR propio (tesseract) solo se usó de apoyo. El artículo comienza en la imagen 11 y concluye en la cabecera de la primera columna de la imagen 12. Se omite el lema de J. G. Fichte que encabeza la Feuilleton-Beilage sobre el título. El impreso da «Ananlphabeten», corregido en «Analphabeten». Rühle continúa el tema con otros países (Suiza, Holanda, Bélgica, Italia, Inglaterra, Estados Unidos, Japón) en «Weitere Schulen ohne Gott» I-II (Leipziger Volkszeitung, 7 y 8 de diciembre de 1905; OR1905-46 y OR1905-47), publicado aparte en este archivo.