Von Otto Rühle.

Jede Strafe hat eine pädagogische und eine kriminalistische Seite. Sie soll den Uebertreter des Gesetzes moralisch bessern, ihn und andere vor gleichen Vergehen abschrecken und das begangne Unrecht sühnen. Die pädagogische Strafe legt das Hauptgewicht auf die moralische Besserung, die kriminelle Strafe auf die Abschreckung und Sühne. Gleichwohl soll auch die kriminelle Strafe sittlich bessernd wirken, besonders bei jungen Presonen und solchen, die zum ersten Male mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten. Um diese bessernde Wirkung zu ermöglichen, hat man sich in der Rechtspflege verschiedener Staaten dazu entschlossen, unter Umständen, namentlich gegenüber einem noch nicht Bestraften, entweder auf eine Verurteilung oder auf den Vollzug einer Strafe unter der Bedingung zu verzichten, daß der Verurteilte sich während einer ihm vom Gericht bewilligten Probezeit gut führt. Die Entscheidung über seine Bestrafung oder Nichtbestrafung ist also in seine Hand gelegt.

Die bedingte Begnadigung, amtlich der bedingte Strafaufschub genannt, unterscheidet sich wesentlich von der bedingten Verurteilung. Während bei dieser das Urteil bedingterweise gefällt wird, ist bei jener das Urteil unbedingt; die Erfüllung der gestellten Bedingung entscheidet dort lediglich die Frage, ob das Urteil vollstreckt werden soll oder nicht. Der dunkle Punkt im Vorleben des einmal Verurteilten bleibt, darum gebührt der bedingten Verurteilung entschieden der Vorzug vor dem bedingten Strafaufschub.

Die bedingte Verurteilung hat zuerst in der Gesetzgebung des Staates Massachusetts Anerkennung gefunden, wo man im Jahre 1869 die Einrichtung traf, Personen unter 17 Jahren, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden war, der Aufsicht eines besonderen Beamten zu unterstellen und sie dann wieder außer Verfolgung zu setzen, wenn der Beamte auf Grund ihrer sittlichen Führung zu der Ueberzeugung gelangt war, daß sie auch ohne Bestrafung einen anderen Lebenswandel beginnen würden. Dieses Verfahren ist später auch gegenüber Erwachsenen zugelassen worden und schließlich hat das Gesetz von Massachusetts die französische Form des Strafaufschubs, von der noch die Rede sein wird, mit dem Probationssystem verbunden und dem Richter anheimgestellt, auch von dieser Form Gebrauch zu machen. Ein gemischtes System besteht seit 1901 auch in New-York; danach kann der Richter, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen, entweder den Urteilsspruch aussetzen oder den Angeklagten zu einer Geldstrafe, bis zu deren Tilgung er in Haft zu bleiben hat, verurteilen und die Vollstreckung des Haftbefehls aufschieben. In dem einen wie dem anderen Falle wird der Verurteilte für eine bestimmte Zeit unter die Aufsicht des Probebeamten gestellt.

In England kannte man schon vor Jahrzehnten die bedingte Verurteilung, und zwar in Form der sogen. Friedensbürgschaft, d. i. des durch Bürgen sicherzustellenden Versprechens guter Führung. Seit 1887 ist durch Gesetz für alle Handlungen, die mit höchstens zweijähriger Gefängnisstrafe bedroht sind, allen Gerichten die Befugnis überlassen, zu Gunsten eines noch nicht vorbestraften Angeklagten die bedingte Verurteilung in Anwendung zu bringen, jedoch nur, wenn dies mit Rücksicht auf das Alter, den Charakter und das Vorleben des Täters, die Geringfügigkeit der strafbaren Handlung oder sonstige besondere Umstände angemessen erscheint. Probebeamte und Ueberwachung durch solche gibt es in England nicht.

Nachdem zahlreiche englische Kolonien (Neu-Seeland, Queensland, Kanada, Victoria, West-Australien, Neu-Süd-Wales) dem Mutterlande in der Einführung der bedingten Verurteilung — teils mit, teils ohne das Institut der Probation — gefolgt waren, gewährte 1891 der schweizerische Kanton Neuenburg für die leichtesten Fälle des Diebstahls, der Unterschlagung und des Betruges, sofern der Beschuldigte noch nicht 25 Jahre alt und geständig war, die Möglichkeit, die Urteilsfällung auszusetzen und den Täter für eine bestimmte Zeit der gleichen Aufsicht zu unterstellen wie die bedingt entlassenen Sträflinge.

In Belgien gilt nach dem Gesetz vom Jahre 1888 die Verurteilung als nicht geschehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit sich keine neue Verurteilung zuzieht. Die Anwendung der bedingten Verurteilung ist bei allen noch nicht bestraften Personen zulässig, die wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen bis zu sechs Monaten Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt wurden. Die Dauer der Probezeit wird vom Gerichte für den einzelnen Fall festgesetzt, doch darf der Höchstbetrag fünf Jahre nicht übersteigen. Während der Probezeit findet eine Ueberwachung des Verurteilten nicht statt. Auch zieht, abweichend von der englisch-amerikanischen Gesetzgebung, nicht die schlechte Führung, sondern erst eine neue Verurteilung, und zwar immer nur die Verurteilung zu einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe, den Widerruf der Vergünstigung nach sich.

In Frankreich verfährt man seit 1891 nach belgischem System, doch hat man dieses insofern erweitert, als mit Rücksicht auf die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe den Gerichten keine Schranke gezogen ist. Die Probezeit dauert immer fünf Jahre.

Im wesentlichen übereinstimmend mit dem belgisch-französischen System lauten die in Luxemburg, Portugal und den schweizerischen Kantonen Genf und Waadt bestehenden Bestimmungen. Auch Italien hat sich neuerdings für das belgisch-französische System entschieden. Der Aufschub kann davon abhängig gemacht werden, daß binnen einer im Urteile bestimmten Frist der durch das Vergehen verursachte Schaden ersetzt oder eine Geldbuße, Schmerzensgeld oder Kosten bezahlt werden. Falls der Verurteilte während des Strafaufschubs kein neues Vergehen begeht, gilt die Verurteilung als nicht geschehen.

Engere Grenzen sind der bedingten Verurteilung in Norwegen durch Gesetz vom Jahre 1894 gezogen. Die Gerichte haben dort bei ihrer Anwendung besonders Rücksicht zu nehmen auf das Alter und die Führung des Schuldigen, die Bedeutung der strafbaren Handlung und die mildernden Umstände, das Geständnis und die Leistung des Schadenersatzes. Während der dreijährigen Probezeit muß nicht jede neue Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe führen. Auch handelt es sich, da gegebenenfalls wohl die Strafe, nicht aber das Urteil als erlassen angesehen wird, nicht um eine bedingte Verurteilung, sondern nur um einen bedingten Straferlaß.

Der Standpunkt des norwegischen Gesetzes wird auch, abgesehen von unwesentlichen Abweichungen, von den neueren Gesetzentwürfen für Oesterreich, Ungarn die Schweiz und die Niederlande geteilt. Auch das dänische Gesetz hat sich dem norwegischen Vorbilde im allgemeinen angeschlossen. Schweden hat seit 1. Januar 1907 ein neues Gesetz, betreffend das bedingte Strafurteil, das aber gleichfalls nur bedingten Strafaufschub vorsieht und eine dreijährige Probezeit zuläßt.

In den deutschen Bundesstaaten — mit Ausnahme von Mecklenburg-Strelitz, Reuß ä. L. und Reuß j. L. — existiert nur der bedingte Strafaufschub; durch bundesherrliche Anordnung sind die obersten Justizverwaltungsbehörden zur Bewilligung von Strafaufschub mit der Maßgabe ermächtigt worden, daß bei guter Führung des Verurteilten die endgültige Begnadigung in die Wege zu leiten, andernfalls die Strafe zu vollstrecken ist. Der Straferlaß soll auf diese Weise gewissermaßen verdient werden, obwohl er eine Sache der Gnade ist. Nach einer Erklärung des Staatssekretärs Dr. Nieberding im Reichstage denkt man in der deutschen Strafjustiz auch gar nicht daran, an Stelle der unzureichenden bedingten Begnadigung die viel wohlwollendere und praktisch wertvollere bedingte Verurteilung treten zu lassen.

Die Schar der Personen, die in Gerichtsverhandlungen auf der Anklagebank Platz nehmen, setzt sich aus zwei Kategorien zusammen. Die eine ist die der Gewohnheitsverbrecher. Bei ihnen sind alle Versuche zur Besserung oder Abschreckung meist vergeblich. Sie verlassen die Tore des Gefängnisses nur, um neue Verbrechen zu begehen und in früherer oder späterer Zeit wieder in den Räumen des Gefängnisses oder Zuchthauses Quartier zu nehmen. Sie gehören eigentlich nicht hinter die Kerkermauern, sondern in Erziehungs- oder Arbeitsanstalten; denn es sind meist Unglückliche, die durch erbliche Belastung, frühzeitige Verwahrlosung, mangelhafte Erziehung, widrige Lebensverhältnisse usw. zu „gewohnheitsmäßigen“ Verbrechern geworden sind. Die andere Kategorie ist die der „Zufälligen“. Das sind die Personen, die nur in einer unglücklichen Stunde die Bahn des Rechten verlassen haben und von denen man hoffen darf, daß sie wieder für die menschliche Gesellschaft zu gewinnen sind. Mit diesen Leuten verfahren Gesetze wie Richter oft zu streng. Namentlich leiden solche Personen, die wohl einmal gefehlt haben, an denen aber noch nichts verdorben ist, unter dem oft beklagten Uebelstande, daß sie im Gefängnis mit Insassen zu verkehren gezwungen sind, die moralisch tief unter ihnen stehen und mit der Länge der Zeit einen verhängnisvollen Einfluß auf sie ausüben.

Auf eine Gesetzesübertretung hat eine Bestrafung zu erfolgen, sobald die Uebertretung zur Kenntnis der Obrigkeit gelangt. So will es die Rechtsordnung. Für geringe Vergehen und bei jugendlichen Personen läßt unser Strafgesetzbuch den Verweis zu. Er kann all die heilsamen Wirkungen zur Folge haben, die man von einer Strafe erwartet, ohne deren Nachteile befürchten zu müssen. Er kann Reue und Selbsterkenntnis bewirken und damit für viele ein direkter Anlaß zu sittlicher Umkehr werden. Zum mindesten kann er eine Mahnung sein, aus Vorsichtsgründen in Zukunft unerlaubte Handlungen zu unterlassen. Dem Verweis sehr ähnlich, aber in ihren Wirkungen doch weitergehend sind die bedingte Verurteilung und der bedingte Strafaufschub. Dadurch, daß beide Maßnahmen dem Schuldigen stets vorhalten, welche Strafe streng genommen bedingungslos über ihn verhängt werden müßte, weil sie bisher in ähnlichen Fällen stets verhängt worden ist, wird die eine wie die andere zu einem schärferen Strafmittel. Sie wecken die Vorstellungen von den Leiden, die mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe verbunden sein würden, eindringlicher als der bloße Verweis. Deshalb werden sie auf Personen, die der Besserung überhaupt fähig sind, einen ebenso tiefen Eindruck machen, wie die endgültige Verurteilung und Strafvollstreckung es vielleicht vermöchten. Und wenn der Strafzweck der Besserung und Abschreckung nur überhaupt erreicht wird, ist es ein Vorteil, ihn mit möglichst gelinden Mitteln zu erreichen. Das Hauptgewicht des bedingten Strafaufschubs aber beruht darin, daß es bei ihm stets zum wirklichen Strafvollzug kommen kann, wenn die erhoffte sittliche Besserung ausbleibt. Wer unter diesem beständigen Damoklesschwert steht, weiß, daß er statt einer Strafe unter Umständen deren zwei zu verbüßen haben wird, wenn er sich von neuem zu einer Gesetzesübertretung verleiten läßt.

Die Vorschriften der Bundesstaaten über den bedingten Strafaufschub zeigten früher mancherlei Verschiedenheiten, die aber durch folgende, seit dem 1. Jan. 1903 zur Anwendung gelangende Grundsätze ausgeglichen sind: 1. Von dem bedingten Strafaufschub soll vorzugsweise zu Gunsten solcher Verurteilten Gebrauch gemacht werden, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Jahr nicht vollendet haben. 2. Gegenüber Personen, die früher bereits zur Freiheitsstrafe verurteilt sind und die Strafe ganz oder teilweise verbüßt haben, soll der bedingte Strafaufschub nur in besonderen Fällen Platz greifen. 3. Die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe soll die Gewährung des bedingten Strafaufschubs nicht grundsätzlich ausschließen. 4. Ueber die Bewilligung des bedingten Strafaufschubs ist eine Aeußerung des erkennenden Gerichts herbeizuführen. 5. Die Bewährungsfrist soll auf weniger als die Dauer der Verjährungsfrist bemessen werden. Die Strafvollstreckungsbehörde ist, auch wenn sie selbst einen Strafaufschub nicht befürwortet, verpflichtet, die einen Strafaufschub empfehlende Gerichtsäußerung der entscheidenden Zentralbehörde vorzulegen.

Ueber den Gebrauch, der in deutschen Bundesstaaten von der bedingten Begnadigung gemacht wird, gibt eine dem Reichstage zugegangene Uebersicht Aufschluß. Danach beläuft sich die Gesamtzahl der Fälle, in denen bis 31. Dezember 1906 Strafaufschub mit Aussicht auf Begnadigung bewilligt worden ist, auf 116 245. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1898 hatten sich durchschnittlich im Jahre 6041 Fälle ergeben; seitdem hat die Zahl mit jedem Jahre zugenommen, 1906 ist sie auf 19 026 gestiegen. Nur in sechs kleinen Staaten war eine geringe Abnahme bemerkbar. Eine besonders hohe Zunahme weisen auf: Preußen (9,7 pZt.), Sachsen (17 pZt.), und Bayern (37 pZt.). Gegenüber den Zahlen der Anfangsjahre verzeichnet nur Hamburg noch einen, und zwar erheblichen Rückgang (÷ 688), der im wesentlichen als ein Folge des seit 1903 geltenden Grundsatzes erscheint, daß vorzugsweise nur jugendliche Personen zu berücksichtigen sind. Auf je 100 wegen Verbrechen oder Vergehen gegen Reichsgesetze 1904 verurteilte Jugendliche kommen Fälle, in denen 1906 der bedingte Strafaufschub bewilligt wurde: Bayern 41, Lippe-Detmold 35, Preußen 31, Bremen 30, Lübeck 26, Sachsen 22, Hamburg 15; für die Erwachsenen ist das Verhältnis: Bayern 1,6, Preußen 0,6, Bremen 2,1, Lübeck 0,6, Sachsen 1,4, Hamburg 0,9. Günstig verlaufen sind im Durchschnitt der letzten sieben Jahre 80,2 pZt. (in Hamburg 85,5 pZt.); setzt man die Prozentziffer der ungünstig verlaufenen Fälle in Vergleich zu der von der Statistik ermittelten Ziffer der Rückfälligen (13,1 pZt.) der deutschen Strafjustiz, so ergibt sich, daß der Prozentsatz der Rückfälle geringer ist als die Verhältniszahl der ungünstig verlaufenen Fälle. Daß die bedingte Begnadigung zur Verminderung der Rückfälle beitrage, ist demnach nicht nachgewiesen; ebenso wenig aber läßt sich etwa behaupten, daß die bedingte Begnadigung die allgemeine Kriminalität ungünstig beeinflusse. Im allgemeinen ist die bedingte Begnadigung nur vorher unbestraften Personen zu gute gekommen; bloß 8 pZt. aller Fälle bezogen sich auf Vorbestrafte. Weibliche Personen haben verhältnismäßig häufiger die endgültige Begnadigung erlangt (85 pZt.) als männliche (79 pZt.). Für Personen, die vor der Bewilligung eines Strafaufschubs schon eine Freiheitsstrafe verbüßt haben, ist die Verhältniszahl der endgültigen Begnadigungen wesentlich ungünstiger ([¿66?] pZt.) als für die noch unbestraften (80 pZt.), obwohl gerade bei jenen die Bewilligung nur ausnahmsweise und nach eingehender Würdigung aller Umstände erfolgt. Ueberhaupt wurden endgültig begnadigt in sämtlichen Bundesstaaten von 100 Fällen 78 männliche und 85 weibliche (Hamburg 78 männliche und 77 weibliche).

Die Angaben beweisen, daß ein großer Teil der Personen, denen die Vergünstigung des Strafaufschubs gewährt worden ist, die Gelegenheit benutzt hat, um sich wieder aufzuraffen, bevor die Bahn auf der schiefen Ebene weiter und rascher abwärts führte. Die bedingte Begnadigung hat also viele — besonders Jugendliche — vor dem moralischen Verderben bewahrt und dadurch unzweifelhaft Gutes gestiftet. Noch schätzenswerter und reicher würde freilich der Gewinn sein, wenn anstatt der bedingten Begnadigung die bedingte Verurteilung bestünde. Doch schließlich versagt auch sie gegenüber dem ehernen Gebot der wirtschaftlichen Tatsachenwirklichkeit, die in widerspruchsvoller Verkettung und grausam-unvernünftiger Gegensätzlichkeit des Gesellschaftslebens den Armen immer wieder schuldig werden läßt, um ihn dann der Pein zu überliefern. Was nützt das Pflästerchen der Gnade, wenn die wuchtige Geißel der bitteren Lebensnot täglich Ungezählten blutige Wunden schlägt und sie in die Abgründe des Verbrechens peitscht?


Fuente: Otto Rühle, «Die bedingte Begnadigung», Hamburger Echo, 21. Jahrgang, Nr. 115, Hamburgo, 19 de mayo de 1907, Zweite Beilage, pág. 9 del número (columnas 1-3, sobre el folletín «Stromerliebe»). Transcripción cotejada línea a línea con el facsímil de la página (Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky, https://pic.sub.uni-hamburg.de/PPN1754726119_19070519/2000/0/00000009.jpg, vía Deutsches Zeitungsportal, item UVED4ZYDJAXQUONZNNSSSEKRGTQ5DPMM); la primera versión se había hecho solo desde el OCR del proveedor. Corregido sobre la imagen: «Platz greifen» (punto 2 de los principios de 1903), Lippe-Detmold 35, Bremen 2,1, 85 mujeres indultadas por cada 100 (no 88), el signo «÷» (menos) ante 688, la división en párrafos y el espaciado (cursivas). Sigue dudosa la cifra de indultos definitivos de los ya condenados antes («66», tipo dañado). Erratas del impreso conservadas: «Presonen», «als ein Folge».