Kindergerichtshöfe.

Ueber ein halbes Hunderttausend unglücklicher Kinder nimmt in Deutschland jedes Jahr den unfreiwilligen Leidensweg in die qualvolle Nacht des Gefängnisses. Einen Golgathaweg, auf dem ungezählte Hoffnungen und Sehnsuchtsträume ans Kreuz geschlagen werden müssen. Die Gesetzlichkeit im Deutschen Reiche will es so. Mit Herz und Hirn ertötender Korrektheit waltet sie ihres freudlosen Amtes. Eine in totem Formalismus erstickte, an harter Buchstabengerechtigkeit versteinte Strafjustiz spricht mit dürrer Monotonie, von keinem Hauche menschlich gütiger Herzensregung berührt, ihr unerbittliches Schuldig über Irrende und Fehlende, Unerfahrene, Unbedachte und Leichtherzige, in deren vom frohen Spiel der Frühlingswinde bewegter Welt die Donnerworte von Strafbarkeit und Schuldigsein bis dahin weder Klang noch Gewicht hatten. Hinter vergitterten Fenstern welken und verblühen dann junge, zarte Menschenblumen in dumpfer Luft und kalter Finsternis, und die barschen Befehle und Kommandorufe uniformierter Büttel mischen sich mit den Entsetzensschreien der Geängstigten und Verzweifelten zu einer grausigen Arie erschütternder Kindheitsqual und Daseinspein. Kinder im Gefängnis — wo gäbe es eine Barbarei, die herzloser, grausamer, furchtbarer wäre . . .

Fast jeder Tag weckt neue Stimmen, in denen fühlende Herzen sich über Schreckensurteile empören, die über Kinder gefällt wurden. Der finstere Geist Drakons diktiert heute, im gepriesenen Zeitalter der Humanität, mehr als je blutige Urteilssprüche über Halbreife und Jugendliche, für deren Verfehlungen eine weise und wohlwollende Erziehungspraxis besten Falles die väterlich strafende Ermahnung und schlimmsten Falles die Rute kennt. Freilich — der Strafrichter hat mit dem Erzieher nichts zu tun. Darin aber liegt gerade die Wurzel des Uebelstandes. Unsere Strafrichter, die über Kinder und damit nicht selten über das ganze Schicksal von Menschen und Generationen urteilen, haben meist keine Ahnung von dem Seelenleben eines Kindes, von den Bedingungen und Umständen, unter denen die Psyche des werdenden Menschen sich entfaltet. Das reiche Gebiet der Kinderpsychologie, das der Erkenntnis und Beurteilung des menschlichen Innen- und Jugendlebens tausend Quellen erschließt, ist für sie nicht mehr als ein verschlossenes Land, bekannt vom Hörensagen, als ein weltentlegenes Reich des Unbegreiflichen und Unbegriffenen. Wie das Kind seine Welt gestaltet, wie zunehmende Gehirnentwicklung, Pubertät, Umwelt, häuslicher Lebenskreis und direkter erzieherischer Einfluß ihre Einwirkung auf sein Denken und Handeln geltend machen, wie die Begriffe des Eigentums, der persönlichen Ehre, des Sexuellen, des Rechts auf körperliche Unversehrbarkeit, der staatlichen Autorität usw. mühsam eingepflanzt und ganz allmählich entwickelt werden müssen, ohne daß sich ein allgemein giltiges Zeitmaß für den Reifegrad dieser Entwicklung aufstellen ließe, wie der ethische und soziale Gehalt der durch die Gesetzgebung geschützten Rechtsgüter erst in langsamer Erziehungsarbeit und praktischer Selbsterziehung gewonnen werden kann, wie das ungezügelte Triebleben mit seinen sinnlichen Impulsen und der Herrschaft des nackten Egoismus schrittweise abgelöst wird durch die zur Charakterbildung erstarkende Willenskraft des Kindes — alles das ist ihnen im allgemeinen wie im besonderen ein Buch mit sieben Siegeln. Geradezu wie mit Brettern vernagelt ist ihnen die soziale Welt. In das proletarische Leben mit seinen tiefen Leiden und Schmerzen, Nöten und Elendsherden, in dem das Kind der Armut kümmerlich gedeiht und — von Krankheit, Erwerbstätigkeit und Widrigkeiten aller Art in seiner Entwicklung gehemmt und bedrängt — bis zur Grenze der Strafmündigkeit heranwächst, fehlt den Strafrichtern von heute jeglicher Einblick. Das proletarische Kind steht vor den Schranken des Gerichts als etwas Fertiges, Ganzes, das die Verantwortung für sein Tun zu tragen hat; dies Menschenkind als etwas Gewordenes oder noch im Werden Begriffenes zu betrachten, fehlt dem bürgerlichen Richter alle Voraussetzung und Möglichkeit, weil ihm die ganze Klasse, der das Kind angehört, all dessen Lebens- und Entwicklungsbedingungen, Daseinsgestaltung und Gedankenwelt fremd sind. Was weiß dieser Bourgeoissohn im Richtertalar von der Qual des Hungers, die den Finger zum Diebstahl krümmt, oder den Schrecken der Gesindesklaverei, die im erhitzten Gemüt des jugendlichen Verzweifelten den Gedanken der Brandstiftung oder des Giftmordes reifen läßt? Wie vermag ein Satter, der mit vollen Backen an der reichen Tafel des Besitzes schwelgt, die Lebensenge und Elendstiefe zu erfassen und zu verstehen, in der die darbende Proletarierbrut ihr schattenhaftes Dasein fristet? Hier fehlen alle Brücken zu einer Verständigung herüber und hinüber, hier werden zwei verschiedene Sprachen gesprochen, zweierlei Lebenskreise erheischen zweierlei Recht und Gesetz . . . Was anders kann da die Folge sein, als daß das herrschende Recht der Reichen sich für die Armen in schreiendes Unrecht verwandelt, daß der Schuldspruch des Bourgeoisrichters für das Proletarierkind zu einem Schreckensurteil und einem Blutgericht wird . . .

Solange die menschliche Gesellschaft sich in Klassen scheidet, kann und wird hieran Grundsätzliches nicht geändert werden. Wohl aber lassen sich die bestehenden Gegensätze mildern. Als Mittel hierzu wird von forensischen Sozialpolitikern — wie man sie nennen möchte — die Begründung von Kindergerichtshöfen oder Jugendgerichten empfohlen.

Der Staat New-York ist in der glücklichen Lage, bereits seit Jahren Kindergerichtshöfe zu besitzen. Diese sind den ordentlichen Gerichten erster Instanz als besondere Kammern angegliedert und haben außer der Jurisdiktion in Strafsachen auch die weitestgehende Zuständigkeit in allen Fällen, wo Kinderinteressen das Einschreiten der Justizbehörde fordern, z. B. bei Beschwerden jugendlicher Arbeiter über Arbeitgeber usw. In vielen Staaten lebt aber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wieder auf, sobald es sich um eine Ueberweisung in eine Zwangserziehungsanstalt handelt oder sobald einer der Beteiligten, Richter oder Kind, den Antrag darauf stellen; nur selten hat der Kinderrichter ausschließlich volle Zuständigkeit. Als Richter fungiert fast stets ein Einzelrichter, doch ist in mehreren Gesetzen die Möglichkeit der Berufung eines Richter- oder Geschworenenkollegiums vorgesehen, wovon jedoch wenig Gebrauch gemacht wird. Außer dem Charakter als Richter, von dem nur in einem Falle abgesehen wird, bedarf er zur speziellen Qualifikation noch meist der Erreichung des 40. Lebensjahres sowie der Eigenschaft als Familienvater. Der Richter wird entweder vom Gouverneur ernannt oder gewählt, und zwar nach einigen Gesetzen vom Richterkollegium des ordentlichen Gerichtshofs, nach anderen von einer speziellen aus Bürgermeister, Polizeipräsident und obersten Schulbeamten gebildeten Kommission, in vielen Fällen endlich vom Volk. Neben dem Richter steht als dessen einzige Hilfsperson der probation officer, der in gewisser Weise pädagogisch qualifiziert sein muß, aber bei der Fällung des Urteils unbeteiligt ist. Staatsanwalt sowie Verteidiger fehlen vollständig, nur in wenigen Staaten kann dem Kinde auf besonderen Wunsch ein Rechtsbeistand bestellt werden. Von Anklagen und Verteidigen soll in dem Verfahren gar keine Rede sein; ein wohlwollender Richter soll die nach Lage der Dinge am ehesten eine Besserung des Kindes versprechende Behandlung anordnen. Das Verfahren ist ein völlig formloses. Auf die Anzeige eines erwachsenen Bürgers hin zieht der probation officer teils durch persönliche Nachfrage bei den Eltern, teils durch die Schulbehörde die nötigen Informationen ein. Der Richter läßt dann Kind und Eltern vorladen. Ist ein Kind verhaftet, so wird es möglichst umgehend dem Richter vorgeführt, um die moralischen Schädigungen einer längeren Haft zu vermeiden. Dem Verhandlungsraum, der sich verschiedentlich sogar in einem besonderen Gebäude befindet, ist der Charakter des Gerichtssaales genommen.

Gerade hierauf legen die Richter Wert: kein Richtertisch, keine Anklagebank, kein Publikum, alles, was geeignet sein könnte, in dem Kinde Eindrücke zu erwecken, die den persönlichen moralischen Einfluß des Richters kreuzen oder vermindern könnten, ist fortgelassen. Die Erzielung dieses Einflusses ist das Hauptziel der Reform. Bei der Strafbemessung ist dem Richter freieste Hand gelassen. Er kann das Kind einer Zwangserziehungsanstalt oder einer Familie überweisen, kann den Eltern eine Geldstrafe auferlegen, die nur verfällt bei einer Rückfälligkeit des Kindes, oder kann — und das ist eine pädagogisch interessante Neuschöpfung — das Kind unter völliger Belassung in Freiheit unter seine Aufsicht nehmen. Er behält es dauernd im Auge, der probation officer und seine Gehilfen oder eines der sich bereitwillig zur Verfügung stellenden Mitglieder philantropischer Klubs hat es dann regelmäßig zu besuchen, der Lehrer der Schule, die das Kind besucht, hat gleichfalls über sein Betragen zu berichten, und das Kind selbst hat alle 14 Tage vor dem Richter zu erscheinen, damit dieser aus eigener Wahrnehmung einen Eindruck gewinnen kann, ob die angewandte Behandlungsmethode die richtige ist. Die Unteraufsichtstellung verhindert, daß das Kind durch Verurteilung zu einem Verweise schon den Charakter des Bestraftseins erhält; es hat damit noch nicht formell die Verbrecherlaufbahn betreten, vielmehr soll ihm die Umkehr erleichtert werden. Zugleich soll die Kontrolle auf die Eltern einen Druck ausüben, ihr Kind schärfer als bisher im Auge zu behalten und sein Tun und Lassen sorgfältiger zu überwachen. Sehr oft sitzen freilich anstatt des Kindes in Wirklichkeit die Eltern auf der Anklagebank und auch sie sind in den meisten Fällen nicht zuletzt die Schuldigen. Nur zu oft muß der Richter zugestehen, daß die „Verhältnisse“ — so umschreibt er vorsichtig den Begriff „kapitalistische Weltordnung“ — im letzten Sinne die Verantwortung tragen. Ja, es ist schwer, im Jugendgericht Richter zu sein und nicht Sozialist zu werden!

Die amerikanischen Kindergerichtshöfe stellen nun keineswegs etwas Vollkommenes dar, in der Praxis haben sich denn auch mancherlei Mängel recht fühlbar bemerklich gemacht. Gleichwohl liegt der Einrichtung ein schätzenswerter Kern zugrunde, sie birgt den Keim zu einer neuen Art der Rechtsprechung, einer sozialen Strafjustiz in sich. Insofern hat sie auch bereits anderen Staaten zum Muster gedient. Illinois ist dem Staate New-York gefolgt und hat ebenfalls Jugendgerichte geschaffen, in Missouri und auch in England arbeitet eine starke Bewegung auf dies Ziel hin. In Norwegen besteht für jede Gemeinde ein Jugendgericht, das aus einem Arzt, einem Prediger, einem Richter und aus zwei weiteren Männern und zwei Frauen zusammengesetzt ist, merkwürdigerweise fehlt der Lehrer, obwohl dieser nötiger wäre als der Geistliche. In der Schweiz haben die Kantone Neuenburg, Basel (Stadt), Bern und Zürich besondere Schulstrafgesetze erlassen, durch die an Stelle des Strafrichters die Schule gesetzt wird. Dem Untersuchungsrichter, dem ein Kind zugeführt wird, stehen drei Wege offen: entweder überweist er das Kind der Verwaltungsbehörde zur Unterbringung in eine Besserungsanstalt, oder er gibt es, falls es krank oder verwahrlost ist in angemessene Behandlung, oder aber er überläßt es der Schulbehörde zur Bestrafung, wobei der Lehrer des Kindes als Referent hinzuzuziehen ist. Das Urteil wird geheim gehalten, bei der Verhandlung dürfen nur die Eltern, der Geschädigte und der Verteidiger anwesend sein, während der Plaidoyers muß das Kind abtreten. Als Strafe sind Verwarnung und Schularrest vorgesehen, körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen, auch erfolgt keine Eintragung des Urteils in das Schulzeugnis.

In Deutschland hat man sich nur vereinzelt mit der Frage der Errichtung von Kindergerichtshöfen befaßt. Der Verein für Kinderfreunde, der Schlesische Frauenbund und einige andere Vereinigungen haben sich dafür ausgesprochen, auch hält die Juristische Gesellschaft in Berlin, die nicht gerade übermäßig fortschrittlichen Tendenzen huldigt, ihre Einführung für geboten. Für die regierenden Kreise existiert die Frage zunächst noch nicht. Es handelt sich ja um Kinder der Armen, wozu sollte man sich da beeilen? Wenn sich wenigsten dabei ein paar hundert Millionen indirekte Steuern aus dem Volke herauspressen ließen . . .

Es wird aber die Zeit kommen, die auch diese Forderung erfüllt, und mehr noch: die aus dem Dasein des Kindes die Gefängnisqual verschwinden machen wird wie einen bösen Traum in schwerer, sorgenvoller Nacht.


Fuente: Otto Rühle, «Kindergerichtshöfe», editorial de la Volkswacht. Organ der Sozialdemokratie für das östliche Westfalen und die lippischen Fürstentümer, Bielefeld, 17. Jahrgang, Nr. 191, 17 de agosto de 1906, pág. 1, firmado «O. R.»; publicado también, firmado «R.», en el Volksblatt für Halle und den Saalekreis, 17. Jahrgang, Nr. 193, Beilage, 21 de agosto de 1906, pág. 5 y siguientes, que es la referencia de la bibliografía de Stecklina (2002) (Id OR1906-20). La página de Halle no ha podido descargarse (el servidor de imágenes de la ULB Sachsen-Anhalt no respondía) y su OCR es muy lagunoso; el texto se establece sobre la Volkswacht: transcripción partiendo del OCR del proveedor (Deutsches Zeitungsportal; Universitäts- und Landesbibliothek Münster, item MOZNUMOVFVCFKGXOCJ6RT4QJGHJI5LG4), cotejada íntegramente con el facsímil (ULB Münster, zeitpunkt.nrw, imagen 4658960). Lo legible del OCR de Halle coincide con este texto. Erratas del impreso corregidas: «Jugendlebends», «überwiesen» (por «überweisen»), «Tun und und Lassen», «Einrichtuug», «im Jugendgericht» (Noruega; por «ein»), «Kuntone». Se conservan «giltiges», «philantropischer», «Plaidoyers» y «wenigsten».