Im deutschen Reiche werden jahraus, jahrein durchschnittlich 50 000 Jugendliche wegen Vergehen gegen Gesetze oder behördliche Verordnungen verurteilt. Die Ziffer ist fortgesetzt im Steigen begriffen. In den letzten Jahren waren es rund 54 000, im Jahre 1899 etwa 47 500, 1895 etwas über 44 000 Kinder, die sich vor dem Strafrichter zu verantworten hatten. Von 1882 bis 1893 betrug der Durchschnitt 43 776, das sind 6,8 Promille der gleichalterigen Jugend Deutschlands; die Zunahme belief sich auf 12,8 Prozent.

Obwohl alle diese unglücklichen Kinder nach dem Buchstaben des Gesetzes „von Rechts wegen“ verurteilt worden sind und noch verurteilt werden, fehlt es nicht an Stimmen, die das heute bestehende Verhältnis zwischen Kind und Strafrichter als ungesund, als eine große Gefahr für das Volk und dessen kulturelle Entwicklung bezeichnen. Vor ungefähr zehn Jahren sprach Prof. Dr. Mendel-Berlin in der Deutschen Juristen-Zeitung frei und offen die Ueberzeugung aus, daß von all den sogenannten jugendlichen Verbrechern „ein nicht kleiner Prozentsatz per nefas (zu Unrecht) bestraft“ worden sei. Auf einen Teil von ihnen hätte § 51 des Strafgesetzbuches Anwendung finden müssen, d. h. die strafbare Handlung sei in einem Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden, es fehlt auch bei Begehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht (§ 57). Die krankhafte geistige Schwäche, die auf einer angeborenen oder in der Kindsheit erworbenen Hemmung der Entwicklung des Gehirns beruhe, werde sehr oft nicht genügend gewürdigt, besonders dann nicht, wenn kein Angehöriger und kein Verteidiger durch die Vorgeschichte des Angeklagten dessen geistigen Defekt beweise. (Vergl. den Fall Große.) Dies gelte namentlich von der recht erheblichen Zahl von Epileptikern. Wenn unter den erwachsenen Strafgefangenen etwa 5 Proz. Epileptiker gezählt würden, von denen sicher nur ein sehr kleiner Teil als „zurechnungsfähig“ zu erachten sei, so sei die Zahl dieser unter den Schutz des § 51 fallenden Epileptiker unter den jugendlichen Verbrechern sicher noch größer. Zwar wüßten derartige Kranke oft sehr wohl, was gut und was böse sei, sie könnten wohl auch die zehn Gebote hersagen, wüßten auch, daß man nicht stehlen dürfe und daß man bestraft werde, wenn man es tue, aber all diese Dinge hätten für sie nicht die Bedeutung eines sittlichen Gesetzes erlangt. Diesen unzweifelhaft Geisteskranken reihe sich eine andere Spezies jugendlicher Verbrecher an, deren Denken von Jugend an ebenfalls eine abnorme Richtung angenommen habe, ohne daß sie jedoch im Sinne des Gesetzes als geisteskrank zu betrachten seien. Es handle sich hier um jene unglücklichen Menschen, die als Krüppel mit entstellenden Krankheiten, erheblichen Sprachfehlern usw. geboren seien, in der Schule den Gegenstand des Spottes und des Hänselns bildeten, im elterlichen Hause zurückgesetzt oder gar hart behandelt würden, infolgedessen von Jugend an die ganze Welt als sich feindselig gesinnt betrachten und so in der Verbitterung gegen diese älter und älter würden. Nach ihrer Entlassung aus der Schule scheitere der Versuch, selbst das Brot zu verdienen, meist infolge des körperlichen Zustandes. Ihre strafbaren Handlungen erschienen ihnen als Rache gegen jene Allgemeinheit, gegen die sie im Zustande der Notwehr sich verteidigen zu müssen glauben. Eine weitere Kategorie von jugendlichen Verbrechern sei durch Beispiel, Gewöhnung und Erziehung auf die schiefe Ebene gebracht worden. Der Einfluß verbrecherischer Eltern habe jene sittliche Kraft nicht zur Entwicklung kommen lassen, die durch die Erziehung zum Guten dem Kinde zugeführt wird. Dasselbe gelte von den Kindern alkoholistischer Eltern. Doch auch die Gesellschaft trage — nicht bloß indirekt, auch direkt — einen erheblichen Teil der Schuld; ihre mangelhaften Einrichtungen führten manchen jungen Menschen auf die Bahn des Verbrechens.

So Prof. Dr. Mendel, dessen Ausführungen andere, besonders Kriminalpsychologen, Pädagogen und Juristen, zustimmend beigetreten sind. Bei der hohen Zahl jugendlicher Straftaten, schrieb einer von ihnen, spielt das Milieu, in dem speziell die Kinder der ärmeren Bevölkerung der Großstädte aufwachsen, eine große Rolle. Schlechte Wohnungen, noch schlechtere Lebensverhältnisse der Eltern, die Erwerbstätigkeit der Mutter, vielfach auch der Kinder, sind ausschlaggebend. In der Tat ist festgestellt, daß z. B. 54 Proz. der in Plötzensee und 70 bis 71 Proz. der in Straußberg untergebrachten jugendlichen Verurteilten in früher Jugend bereits mit Geld verdienen mußten; von ersteren erklärte der Gefängnislehrer Erfurt in Plötzensee, daß nach seinen Erhebungen bei „ungefähr zwei Drittel die Verbrechen zurückzuführen sind auf gewerbliche bezw. landwirtschaftliche Nebenbeschäftigung“. Wie sehr die frühzeitige Erwerbstätigkeit geeignet ist, Kinder zu Verbrechen und Vergehen zu verleiten, darüber kann man in Agahds Buch über Kinderarbeit des näheren nachlesen.

Alle diese Momente, die für ein tieferes Erfassen und Verstehen des Problems der Kriminalität der Jugendlichen von höchster Wichtigkeit sind, werden von unserer, oft genug in ödem Formalismus und Schablonismus sich erschöpfenden Strafrechtspflege gänzlich unbeachtet und unberücksichtigt gelassen. Ja, die ganze Organisation und Verhandlungspraxis unsrer Gerichte, die Ueberlastung der Richter, die Zusammensetzung der Gerichtshöfe usw. lassen ein sorgfältiges Untersuchen der tiefer liegenden Voraussetzungen und Motive des strafbaren Handelns bei Jugendlichen, eine psychologische Analyse der Individualität der Angeklagten und eine dem Ergebnis entsprechende Behandlung gar nicht zu, ganz abgesehen davon, daß die Richter als Angehörige der privilegierten und bessersituierten Klassen meist nicht fähig sind oder aber nicht Lust haben, sich in die Empfindungswelt der Angeklagten zu versetzen, mit ihnen zu fühlen und sie aus seinen Klassenverhältnissen heraus zu verstehen. Es ist mitunter geradezu erschreckend, zu sehen, mit welcher Geschäftsmäßigkeit vor den Schranken des Gerichts „Fälle erledigt“, Kinder „für schuldig befunden“ und damit Existenzen vernichtet, Lebenshoffnungen ausgelöscht werden. Wie unendlich oft sind die „Straftaten“ der Kinder nichts weiter als eine unüberlegte Handlung, ein loser Streich, eine Aeußerung jugendlichen Uebermuts oder ein Akt der Fahrlässigkeit, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit. Bei den meisten der mit krankem Körper geborenen, schlecht genährten und gepflegten, unter widrigsten sozialen Verhältnissen aufgewachsenen Proletarierkindern weist das Gehirn mit zwölf Jahren noch gar nicht die geistige und sittliche Reife auf, die sicheren Schutz vor dem Strafrichter zu gewähren vermöchte. Ueberhaupt lehrt die Psychologie, daß selbst bei normal entwickelten Menschen die ethischen Vorstellungen erst nach Abschluß der Gehirnentwicklung und nach Vollendung der Pubertät zur Reife gelangen. Auf der Erfassung des ethischen Begriffs aber beruht in der [Haupt]sache die strafrechtliche Verantwortung des Indivi[duums]. „Das zwölfjährige Kind“, schreibt der Staatsanwalt Dr. Wulffen, ein Befürworter der Erhöhung der Strafmündigkeitsgrenze für Jugendliche, „hat noch kein Verständnis für die soziale und ethische Bedeutung der Straftat und der Strafe, es begreift nur, daß die letztere die Folge und Wirkung der ersteren ist. Es hat sich in Schule und Haus moralische Urteile andrer angelernt, deren tieferen Sinn es noch nicht begreift, weil sein eigenes ethisches Bewußtsein, sein Gewissen, noch in der Entwicklung begriffen ist und noch mehr einem Instinkt ähnelt. Der Zwölfjährige steht noch jenseits von Gut und Böse. Die Begriffe des Eigentums, der persönlichen Ehre und der Geschlechtslehre, des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, der staatlichen Autorität usw. müssen in dem jungen Menschenkinde erst eingepflanzt, herangezogen und befestigt werden. Wenn es lernt: Du sollst nicht töten, nicht stehlen usw., so werden ihm damit zwar formulierte Lehren des Sittengesetzes zugängig gemacht, aber den sozialen und ethischen Gehalt der so geschützten Rechtsgüter begreift es damit noch nicht. ... Dem Mangel an ethischem Bewußtsein entspricht im Kinde dessen noch ungezügeltes Triebleben. Es handelt in der Hauptsache auf Grund unmittelbarer sinnlichen Impulse. Neben den guten Anlagen regen sich die schlechten Triebe, die es von der Natur durch Zufall oder Vererbung auf den Lebensweg mitbekommen hat. Der Affekt behauptet seine Herrschaft. Der menschliche Egoismus tritt unverhüllt auf und macht sich mit allen Mitteln, mit Gewalt und List, Rechthaberei und Lüge, Güte und Bosheit geltend. Der Neid kann nicht niedergekämpft werden. Viel Bosheit und Schlechtigkeit stecken oft in Kinderseelen; nach entwickeltem ethischem Bewußtsein und gereifter Intelligenz verschwinden sie oft. Wenn fast alle Kinder lügen, so geschieht es deshalb, weil ihnen der ethische Begriff von der Wahrheit fehlt. Das Kind ist in der Entfaltung seiner Naturtriebe einem Naturvolke ohne Zivilisation ähnlich. ... Die unreinen Gedanken und Triebe, die keiner Menschenseele erspart bleiben, mit Erfolg zu zügeln, will erst dem reifenden Intellekt gelingen, der die Forderungen des Sittengesetzes begreift und jenen Anfechtungen eine zur Charakterbildung erstarkende Willenskraft entgegenzusetzen vermag. Diese Voraussetzungen erfüllen sich in genügender Weise mit dem vollendeten 12. Lebensjahre des normalen Kindes nicht. Das Vermögen der Reflexion ist zu schwach entwickelt, die Besonnenheit und Ueberlegungsfähigkeit des Erwachsenen, welche die Tragweite und Folge einer Handlung ermessen lassen, fehlen mehr oder minder. ... Hierzu kommt noch, daß bis zum 14. Jahre, ja oft darüber hinaus, die ethische und intellektuelle Entwicklung in den verschiedensten Zeitmaßen vorwärts schreitet. Der ganze körperliche Organismus des Kindes ist in steter Veränderung, im Wachstum begriffen. Der Intellekt muß fortwährend neue Begriffe und Vorstellungen aufnehmen. Vielfältige Krankheiten hemmen den Fortschritt der Entwicklung. Es gibt Perioden des Stillstandes, ja der Rückwärtsbewegung, dann wieder Zeiten des eilenden Fortschritts. So unerschöpflich die Natur in der Hervorbringung menschlicher Individualitäten ist, so vielgestaltig sind die Wege und so auseinanderliegend die Zeitmaße, innerhalb deren sie ihr Wunderwerk in der Kinderseele vollendet.“

Mit all diesen Tatsachen und Erwägungen hat sich vor zwei Jahren auch der Verein für Kinderforschung gelegentlich seiner Tagung in Halle beschäftigt, als der ausgezeichnete Kinderpsychologe Trüper-Jena über Psychopathische Minderwertigkeiten als Ursachen der Gesetzesverletzungen Jugendlicher an der Hand folgender Leitsätze sprach:

  1. Es gibt abnorme Erscheinungen und Zustände im Seelenleben der Jugend, die nicht unter die Rechtsbegriffe „Unzurechnungsfähigkeit“ und „Geistesschwäche“ fallen, die aber doch pathologischer Natur sind und bei manchen zu Gesetzesverletzungen führen, ja unbewußt drängen.

  2. Diese Zustände entwickeln sich allmählich aus kleinen Anfängen und können, rechtzeitig erkannt und zweckentsprechend in der Erziehung berücksichtigt, in den meisten Fällen gebessert werden. So können zugleich jugendliche Gesetzesübertretungen verhütet und ihre Zahl wesentlich vermindert werden.

  3. Es ist darum im öffentlichen Interesse dringend erwünscht, daß Lehrer, Schulärzte, Seelsorger und Strafrichter sich mehr als bisher dem Studium der Entwicklung der Kindesseele und ihren Eigenarten widmen, um der Entartung des jugendlichen Charakters rechtzeitig vorbeugen zu können. Namentlich ist es erwünscht, daß an den Universitäten in Verbindung mit pädagogischen Seminaren Vorlesungen über Psychologie und Psychiatrie des Jugendalters gehalten werden und daß in den Volksschullehrerseminaren die künftigen Lehrer Anleitung zum Beobachten des kindlichen Seelenlebens erhalten.

  4. In allen Schulen ist mehr als bisher der Erziehung des Gefühls- und Willenslebens Rechnung zu tragen und der einseitigen intellektuellen Ueberlastung vorzubeugen.

  5. Bevor jugendliche Individuen wegen Gesetzesverletzung öffentlich vor den Strafrichter gestellt werden, sollten sie zunächst einem „Jugendgericht“, bestehend aus dem Leiter der betreffenden Schule, dem Lehrer des betreffenden Kindes, dem Schularzte, dem Geistlichen (?) und dem Vormundschaftsrichter, überwiesen werden. Erst auf Beschluß dieses Jugendgerichts sollten Jugendliche dem öffentlichen Verfahren überwiesen werden.

  6. Statt oder neben der Strafe als Sühne oder der bloßen Einsperrung zum Schutze der Gesellschaft gegen die Uebeltäter sollte in besonderen Anstalten, von besonders vorgebildeten Pädagogen unter medizinisch-psychiatrischem Beirate geleitet, eine für Leib und Seele sorgfältig erwogene Heilerziehung Platz greifen. Die Fürsorgegesetze tragen bisher diesen Anforderungen nicht genügend Rechnung.

Obwohl auf Anregung von Professor v. Liszt-Berlin der Leitsatz 5 zurückgezogen wurde, hat die Diskussion doch die Frage der Kindergerichtshöfe für pädagogische und juristische Kreise aktuell gemacht; selbstredend hat sie auch für die Oeffentlichkeit nicht zu unterschätzendes Interesse. Die Juristische Gesellschaft in Berlin, eine sonst nicht gerade stürmisch fortschrittliche Körperschaft, hält Jugendgerichte schon jetzt für durchführbar, gleichwohl wird es im Kulturstaate Deutschland wohl noch gute Wege haben, bevor diese segensreiche Einrichtung zur Tatsache wird.

Amerika ist uns hierin weit voraus. Nach einer Mitteilung von Ed. Grubbs in der Indép. belge haben 26 000 Städte der Vereinigten Staaten besondere Kindergerichtshöfe gebildet. Nach dem Gesetz dürfen Kinder unter 16 Jahren nicht auf der Polizeiwache in Haft behalten werden, denn es ist die erste Sorge, die Kinder vor der Berührung mit gewohnheitsmäßigen Verbrechern zu bewahren; sie kommen vielmehr nach ihrer Verhaftung in Neuyork sofort in das Gebäude der „Gesellschaft zur Verhütung von Grausamkeiten gegen Kinder“, wo sie helle und geräumige Schlafsäle und Erholungszimmer haben, in andern Städten in besondere Gefängnisräume, wo ausschließlich Frauen als Wärterinnen tätig sind und sie höchstens fünf Tage verbleiben dürfen. Das Gerichtsverfahren ist oft ziemlich schwierig und zeitraubend, da der Richter in erster Reihe darauf bedacht ist, die Zusammenhänge zwischen dem elterlichen Heim und dem Verbrechen des Kindes klarzulegen. Ein zum Zwecke der Verteidigung bestellter Beamter hat das Material zur Entlastung der Kinder ausfindig zu machen. Sehr häufig sitzen dann an Stelle des Kindes in Wirklichkeit die Eltern oder noch häufiger „die sozialen Verhältnisse“ auf der Anklagebank. Die Strafe wird zumeist den Eltern auferlegt, vorausgesetzt natürlich, daß ihnen eine „Schuld“ nachzuweisen ist. Die härteste Strafe ist die Ueberweisung des Kindes in eine Besserungsanstalt. Etwa 7600 Kinder kommen jährlich vor den Kindergerichtshof des Staates Neuyork. Davon wurden in einem der letzten Jahre 1879 einem Institut überwiesen, weil ihre Eltern Trinker waren oder einen schlechten Lebenswandel führten. 3740 waren eines Verbrechens überführt, davon wurden 1098 auf ihr Wort entlassen, mußten sich aber allwöchentlich bei dem ersten Beamten des Gerichtshofs melden. In andern Fällen mußten die Eltern, um dem Kinde eine andre Umgebung zu verschaffen, die Wohnung wechseln. Wenn ein Kind später Arbeit erhält, sorgt der Beamte, dem das Kind überwiesen ist, für die Wahrung der Interessen des Kindes, doch so, daß nicht bekannt wird, daß das Kind vor dem Kindergerichtshofe gestanden hat. Sind die von ihm erstatteten Berichte gut, kann der jugendliche Uebeltäter freigegeben und das Urteil aufgeschoben werden, doch behält das Gericht die Macht, bei einem Rückfall die sofortige Verhaftung zu verfügen. Das Verfahren der Kindergerichtshöfe hat sich allenthalben vortrefflich bewährt, so daß es bereits in mehreren englischen Kolonien, besonders in Süd-Australien, Neu-Südwales, Neuseeland, auch in Kanada Nachahmung gefunden hat. Tausende von Kindern sind dadurch vor dem Gefängnis und dem sicheren Untergange bewahrt und zu nützlichen Gliedern der menschlichen Gesellschaft gemacht worden.

O. R.


Fuente: «Kind und Strafrichter», firmado «O. R.», Leipziger Volkszeitung, 12. Jg., Nr. 239, 14. Oktober 1905, Feuilleton-Beilage (OR1905-38). Transcripción hecha desde las imágenes digitalizadas por la SLUB Dresden (digital.slub-dresden.de/id394414608-19051014, imágenes 11 y 12; las de máxima resolución se descargaron para esta edición), en Fraktur; el OCR propio (tesseract) solo se usó de apoyo. El artículo comienza en la imagen 11 y concluye en la cabecera de la primera columna de la imagen 12. Se omite el lema de Nietzsche que encabeza la Feuilleton-Beilage sobre el título, que no forma parte del artículo. Dos palabras tapadas por una mancha de tinta en la imagen 11 se completan entre corchetes («[Haupt]sache», «Indivi[duums]»). Los puntos suspensivos en la cita de Wulffen son del original.