Zur Frage der Schulordnung.

Von Karl Furtmüller.

Die geänderten Verhältnisse nach dem Umsturz ließen auch die Erlassung einer neuen Schulordnung für die Mittelschulen unmittelbar als wünschenswert erscheinen. Nicht nur, daß einzelne wichtige Teile der alten Disziplinarbestimmungen durch die neuen Verhältnisse hinfällig wurden (so die Bestimmungen über die Vereinszugehörigkeit und über die Teilnahme an religiösen Übungen), das Erstarken der Schulgemeindebewegung drängte dahin, die Einrichtungen der Selbstverwaltung in der Schulordnung organisch zu verankern. Der Pflichtverband der deutschösterreichischen Mittelschullehrer veranlaßte daher damals die Ausarbeitung des Entwurfes einer Rahmenverordnung betreffend die Schulzucht und die Schulordnung an den Mittelschulen, die dann als Vorschlag des Pflichtverbandes dem Staatsamte für Unterricht vorgelegt wurde. Der Entwurf ist im „Mittelschullehrer“ vom Oktober 1919 veröffentlicht. Zur Erlassung einer neuen Schulordnung ist es seither nicht gekommen, doch haben sich zumindest in Wien die Verhältnisse so entwickelt, daß praktisch dieser Mangel wohl nirgends fühlbar wurde. Die Anstalten haben sich entweder mit ihrer alten Schulordnung unter Hinweglassung der veralteten Teilbestimmungen weiterbeholfen oder sich eine neue zeitgemäße Schulordnung gegeben. Dies taten insbesondere jene Anstalten, bei denen die Schulgemeinde zu erhöhter Bedeutung gelangte und die Satzungen der Schulgemeinde im wesentlichen die Rolle der alten Schulordnung übernahmen. Wir haben also jetzt in Wien einen Zustand, bei dem im Rahmen der bestehenden allgemein bindenden Vorschriften jede Anstalt über das größtmögliche Maß autonomer Gestaltung ihres inneren und äußeren Schullebens verfügt.

Daß dieser Zustand im allgemeinen als recht befriedigend beurteilt werden darf, geht auch daraus hervor, daß die Zahl der schweren Disziplinarfälle an unseren Schulen im allgemeinen sehr gering und gegenüber früheren Jahren zweifellos eher im Abnehmen als im Steigen begriffen ist. Charakteristisch ist, daß es sich bei den trotzdem vorkommenden schweren Fällen fast niemals um eine direkte Auflehnung gegen die Autorität der Schule oder einzelner Lehrer, sondern um Jugendfehler anderer Art (Diebstahlsfälle, Sexualvergehen) handelt, daß aber auch diese weder nach Zahl noch nach Schwierigkeit irgendwie über das hinausgehen, was man als Entwicklungsstörungen des Jugendalters seit jeher zu beobachten gewohnt war. Alarmierende Hinweise darauf, daß der ganze Schulbetrieb eines festen Gefüges ermangle, ja einem vollständigen Chaos oder einer in ihren Folgen unübersehbaren Katastrophe zutreibe, würden sich, was das Wiener Mittelschulwesen betrifft, wohl schwerlich durch einwandfreies Tatsachenmaterial belegen lassen und sind vielleicht zum Teil daraus zu erklären, daß der hochgeschätzte Schulmann, der so urteilt1, durch eine lange Reihe von Jahren wegen schwieriger und ehrenvoller anderweitiger Aufgaben dem eigentlichen Mittelschulleben ferner stand. Den Pessimismus so weit zu treiben, daß man über die Beurteilung des Schullebens hinausgreifend ganz allgemein von einer „allenthalben in weiten Schichten der Bevölkerung um sich greifenden Lockerung der guten Sitten“ spricht, scheint mir gefährlich, weil solche schwer zu fundierende Pauschalurteile dazu führen können, das erfreulicherweise bestehende und so notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und den weiten Schichten der Bevölkerung zu erschüttern.

Erscheint so die Erlassung einer neuen allgemeinen Schulordnung gewiß nicht unmittelbar dringlich, so ist die Ausarbeitung eines solchen Entwurfes, wie sie Professor Krug im Auftrage des pädagogischen Beirates des Verbandes der deutschösterreichischen Mittelschullehrer vorgenommen hat, doch sicherlich verdienstlich und wertvoll, weil sie Gelegenheit gibt, die mit der Schulordnung im Zusammenhang stehenden Probleme zusammenfassend zu erörtern und dabei die Entwicklung zu beurteilen, die unser Schulwesen in bezug auf diese Fragen seit dem Schuljahre 1918/19 durchlaufen hat. Selbstverständlich wird man sich sofort zu einem Vergleich zwischen dem alten Entwurf des seinerzeitigen Pflichtverbandes und dem Referentenentwurf des pädagogischen Beirates gedrängt fühlen. Hiebei springen vor allem drei Punkte ins Auge:

  1. Zunächst muß es auffallen, daß Krug, obwohl er seinem Entwurf einen sehr umfangreichen allgemeinen und speziellen Motivenbericht vorausschickt, jede Bezugnahme auf den Entwurf des Jahres 1919, ja sogar seine bloße Erwähnung vermeidet.

  2. Geht man auf einen solchen Vergleich ein, so sieht man, daß an Stelle des Entwurfes für eine Rahmenverordnung der Entwurf einer allgemeinen Schulordnung für die Mittelschulen Österreichs getreten ist. Wollte also der Entwurf des Jahres 1919 innerhalb abgesteckter allgemeiner Grundsätze der einzelnen Anstalt die größtmögliche Freiheit bewahren, so will der Entwurf des Jahres 1930, daß das Unterrichtsministerium durch eine die kleinsten Einzelheiten erfassende Regelung alle Schulen sozusagen über einen Leisten schlage. Der Entwurf des Jahres 1919 hat dabei an die tatsächlichen Verhältnisse der Vorkriegszeit angeknüpft und die weitere Entwicklung, wenigstens was Wien betrifft, ist, wie wir eingangs festgestellt haben, auch ganz in dieser Richtung verlaufen. Die Gründe, die Krug zu dieser gänzlichen Abweichung vom Hergebrachten veranlassen, gehen aus seinem Motivenbericht nicht hervor. Sollte er nicht noch ganz besonders überzeugende Argumente zu bringen wissen, so wird die pädagogische Fachwelt wohl daran festhalten, daß nicht kleinliche Reglementierung von oben, sondern freies Eigenleben der einzelnen Anstalt innerhalb gemeinsamer Grundsätze die richtige Voraussetzung für die Entfaltung erzieherischen Geistes sind.

  3. Gemeinsam ist beiden Entwürfen, daß sich in ihnen die Frage der Schulgemeinde als das zentrale erzieherische und organisatorische Problem des Schullebens der Gegenwart erweist. Gerade hier lehrt der Vergleich, welche bedeutsame Entwicklung unsere Wiener Mittelschule im letzten Jahrzehnt zurückgelegt hat. Der Entwurf des Jahres 1919 konnte seine Aufgabe, die verschiedenen pädagogischen Richtungen innerhalb der Mittelschullehrerschaft auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, nur dadurch erreichen, daß er sowohl für Anstalten mit Schulgemeinde als für solche ohne Schulgemeinde Vorsorge traf und die Stellungnahme zur Schulgemeinde jeder einzelnen Anstalt überließ. Es gibt keine schönere Anerkennung für alle die Männer und Frauen, die sich jahrelang — zunächst unter großen Schwierigkeiten und im Kampf gegen den teils lauten, teils stillen Widerstand mancher Kollegen — um die Errichtung und Entwicklung des Schulgemeindewesens bemüht haben, als daß sich der Entwurf von 1930 Anstalten, an denen Schulgemeindeeinrichtungen gänzlich fehlen, überhaupt nicht mehr denken kann und zumindest die Grundform der Schulgemeinde, die Klassengemeinde, als verpflichtende Einrichtung für sämtliche Mittelschulen Österreichs vorsieht. Dies ist umso bedeutsamer, als dem Entwurf als ganzem gewiß niemand wird Neuerungssucht vorwerfen können.

Will man in eine eingehendere Beurteilung des Entwurfes eintreten, so nimmt einem der Verfasser zwei Einwände, die sich zunächst aufdrängen, voraus: Er weist selbst darauf hin, daß die allzu große Weitschweifigkeit des Entwurfes wohl zu Kürzungen drängen werde und daß der stellenweise etwas barsche Gesetzeston nach Milderung verlange. Freilich scheinen mir diese beiden Mängel keineswegs so bloß an der Oberfläche zu liegen, wie Krug annimmt. Unternehme ich es eine Schulordnung aufzubauen, nicht als die Zusammenfassung von Regeln, die sich an einer bestimmten Schule erfahrungsgemäß als notwendig und zweckdienlich herausgestellt haben, sondern als eine systematische Darstellung des wünschenswerten Verlaufes des Schullebens unter Berücksichtigung aller seiner Einzelheiten und aller denkbaren Zwischenfälle, so wird das logische Bedürfnis nach Vollständigkeit immer neue Lücken aufspüren, die der Ausfüllung bedürfen. Daß aber bei so vielen minutiösen Einzelbestimmungen das Rauch- und Alkoholverbot für Schulveranstaltungen übersehen wurde, ist sicher bedauerlich. Was den Ton des Ganzen betrifft, so scheint mir nicht so sehr seine „Barschheit“ charakteristisch als der Umstand, daß es nicht der Gesetzeston einer Republik, nicht einmal der einer konstitutionellen Monarchie, sondern der Stil des patriarchalischen Absolutismus ist. Auch sachlich deutet manches nach dieser Richtung, so, wenn gegen Schulstrafen nicht nur den Schülern, sondern auch den Eltern kein Recht auf Berufung, sondern nur ein Beschwerderecht zugestanden wird und wenn dieses Recht auf Beschwerde, das ja gewissermaßen ein unveräußerliches Recht jedes Staatsbürgers gegenüber jeder behördlichen Maßnahme ist, mit 14 Tagen befristet bleiben soll. Und während in unserer gesamten Verwaltung die aufschiebende Wirkung eines Einspruches die Regel, der sofortige Vollzug die ganz besonders zu begründende Ausnahme ist, soll es bei Schulstrafen umgekehrt sein. Dieselbe Einstellung verrät sich auch darin, daß im § 53 eigens festgesetzt wird, daß ein Schüler, der sich der über ihn verhängten Strafe durch seinen Abgang von der Schule entziehe, keinen Anspruch auf ein Abgangszeugnis habe. Erwägt man, daß der Abgang von der Schule ja nur mit Zustimmung der Eltern erfolgen darf, und daß die an sich geringfügigen Schulstrafen doch nur als Erziehungsmittel innerhalb des Schullebens Sinn haben, so erscheint eine solche Bestimmung völlig überflüssig. Ganz unmöglich muß es vom Standpunkte einer Schulgestaltung im sozialen Geiste erscheinen, wenn nach § 54 der Schüler, für den das Schulgeld nicht bezahlt wurde, genau ebenso wie derjenige, der sich wiederholt ordnungswidrig verhalten hat oder dem ein schweres sittliches oder schulordnungswidriges Vergehen zur Last liegt, von der Schule ausgeschlossen werden soll. Hält man überhaupt an der zwangsweisen Entfernung eines solchen Schülers fest, so müßte sie natürlich formal von der Schulstrafe der Ausschließung scharf getrennt werden. Es ist pädagogisch nicht einzusehen, warum die Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit der Eltern für das Kind eine so katastrophale Folge haben soll. Dem Bunde stehen ja dem Zahlungsverweigerer gegenüber wirksame Zwangsmittel zu.

In dem Verzeichnis der vorgesehenen Schulstrafen findet sich gegenüber den jetzt geltenden, aus dem Organisationsentwurf stammenden Bestimmungen eine ganz wesentliche Verschärfung. Fachlehrer und Klassenvorstand sollen im kurzen Wege die einfache Schulhaft (Schularrest) als Freiheitsbeschränkung bis zur Dauer von 2 Stunden verhängen können. Bisher war eine ähnliche Bestimmung nur für die unteren Klassen und nur für den Fall des Unfleißes vorgesehen. Daß an manchen Schulen mißbräuchlich hie und da anders vorgegangen wurde, hätte zu einer noch schärferen Fassung der Bestimmung, aber nicht zu einer Legalisierung des Mißbrauches führen sollen. Daß jeder, auch der unerfahrene, auch der vielleicht durch besondere Umstände zeitweilig besonders erregbare Lehrer im kurzen Wege eine Freiheitsbeschränkung soll auferlegen können, würde unser Schulleben unter schärfere Bedingungen stellen als sie in der alten Armee geherrscht haben, wo Freiheitsbeschränkungen keineswegs von allen Vorgesetzten, sondern nur vom Kompagniekommandanten und nicht im kurzen Wege sondern auf Grund eines genau geregelten formalen Vorganges, der auch die Nachprüfung der Maßnahme ermöglichte, zulässig waren. Daß aber dieser Schularrest, falls der Urheber einer Übertretung nicht zu ermitteln ist, auch auf eine ganze Klasse ausgedehnt werden kann, darf wohl als pädagogisch und juristisch gleich unhaltbar bezeichnet werden. Überhaupt würde man von einer modernen Schulordnung erwarten müssen, daß sie ohne die mit dem ganzen Geist unseres heutigen Schullebens schlecht vereinbare Einrichtung der Freiheitsstrafe auskommt. Einen Weg dazu weist u. a. Prof. Dr. Heinrich Häusler in seinem Entwurf einer Mittelschulordnung2.

Bei der Fülle von Einzelbestimmungen fällt immer wieder auf, daß der gebundenste Zustand nicht nur als der normale, sondern meist geradezu als der einzig zulässige vorausgesetzt wird. So haben die Schüler die ihnen angewiesenen Plätze einzunehmen (§ 27). Das Verlassen des Schulzimmers während des Unterrichtes muß in jedem einzelnen Falle eigens vom Lehrer gestattet werden (§ 28). Wer weiß, wie zwanglos und dabei doch durchaus korrekt diese Kleinigkeiten des Schulverlaufes in vielen unserer Oberklassen bereits auf Grund der Gewöhnung der Schüler an Höflichkeit und an Achtung vor den Einrichtungen der Schule gehandhabt werden, wird sich des Eindruckes nicht erwehren können, daß solche kleinliche Bestimmungen in einer amtlichen Verordnung gerade auf den besten Teil der heranwachsenden jungen Männer und Mädchen in unseren obersten Klassen mit Recht verstimmend und kränkend wirken müßten.

Geradezu zu einer Bedrohung der inneren Reform unserer Mittelschule aber führt diese Art der kleinlichen Regelung im 4. Absatz des § 27.

„Wenn nicht vom Lehrer aufgefordert oder befragt, soll kein Schüler während des Unterrichtes reden; hat er etwas vorzubringen, so erwerbe er sich die Erlaubnis hiezu durch das übliche Zeichen mit der Hand. Ausnahmen hievon, wie sie unter Umständen durch die Art des Unterrichtes bedingt sind, werden durch besondere Anordnungen der einzelnen Fachlehrer geregelt.“

Hier muß man wohl sagen, daß bei Lehrern, die gute innere Disziplin zu halten verstehen, auf der Oberstufe gerade der Vorgang, der hier als die herrschende Grundregel festgesetzt werden soll, schon seit Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten, der Ausnahmsfall ist. Das hat an sich mit dem Gegensatz älterer oder modernerer Unterrichtsmethoden gar nichts zu tun, sondern es handelt sich dabei nur darum, ob es gelungen ist, die Schüler an die gesellschaftlichen Formen eines zwanglos höflichen Verkehres zu gewöhnen. Der junge Mann oder das junge Mädchen von guten Manieren macht eben im allgemeinen seine Zwischenbemerkungen nur dann, wenn dies ohne Störung der gemeinsamen Arbeit möglich ist. Den Ehrgeiz zu guten Manieren zu erwecken, ist aber erfahrungsgemäß insbesondere durch das unauffällige, aber konsequente Vorbild der Lehrer nicht schwer. Gilt dies schon ganz im allgemeinen, so braucht nicht erst betont zu werden, wie sehr die mannigfaltigen Techniken des Arbeitsunterrichtes gerade den hier als Norm vorgesehenen Vorgang zur Ausnahme machen. Nur bei einem ganz rückständigen Lehrer würde diese Norm konsequent durchgeführt werden. Und doch sollen, wenn in einem Lehrkörper von 30 Lehrern 27 freiere Formen des Unterrichtes pflegen und 3 starr an veralteten festhalten, der Vorgang der überwiegenden Mehrheit des Lehrkörpers die von jedem einzelnen Lehrer individuell festzusetzende Ausnahme sein, während die verschwindende Minderheit stolz darauf hinweisen könnte, daß eigentlich nur sie die Norm durchführe. Wenn irgendwo, so muß man gerade hier den besonderen Verhältnissen der einzelnen Anstalt und der Entscheidung des Lehrkörpers Spielraum geben. Was wir an unseren Schulen brauchen, ist ein einheitlicher erzieherischer Geist, der die ganze Anstalt zu durchdringen versteht, und nicht eine überaltete leblose Norm, gemildert durch eine Anzahl individueller Ausnahmen.

So sehr die Einfügung der Schulgemeinde in die Schulorganisation zu begrüßen ist, so ernste Bedenken ergeben sich auch hier gegen die im einzelnen vorgesehene Durchführung. Grundgedanke der Wiener Schulgemeindearbeit war bisher, daß die Schulgemeinde eine Zusammenfassung aller an der Schule Arbeitenden, also der Lehrer und Schüler sein soll. Gerade dadurch wird verhindert, daß in die Schulgemeinde der Nebengedanke des Kampfes gegen die Schule sich einschleiche, und wird dafür gesorgt, daß die naturgemäße innere Autorität der Lehrer sich auch unter den neuen freieren Formen sachlich durchsetzen kann. Diese Zusammenfassung von Schülern und Lehrern ist im Entwurf für die Schulgemeinde als Ganzes ins Auge gefaßt (§ 41), für die Klassengemeinde aber, die den organisatorischen Unterbau der Schulgemeinde bilden soll, heißt es im § 35: „Die in einer Klasse vereinigten Schüler bilden eine Klassengemeinde“. Auch hier müßte es heißen: die Lehrer und Schüler einer Klasse. Die Arbeit einer so umschriebenen Klassengemeinde wird von allem Anfang an mehr innere Autorität aufweisen und vor Mißgriffen viel mehr gesichert sein. Unzweckmäßig erscheint es mir, zwischen Klassengemeinde und Schulgemeinde die Zwischenstufe der Schülergemeinde einzuschalten, zu der sich mehrere Klassengemeinden zusammenschließen können. Schon der Ausdruck „Schülergemeinde“ weist hier wieder darauf hin, daß es sich nur um eine einseitige Schülervertretung und nicht um eine Zusammenfassung von Schülern und Lehrern handeln soll. Außerdem liegt in der Zusammenfassung eines Teiles der Klassen unter Hinweglassung anderer die Gefahr, daß diese Schülergemeinde den Gemeinschaftsgeist der ganzen Anstalt nicht fördere, sondern schädige. Dagegen wäre für die Schulgemeinde festzusetzen, daß die Art der Mitwirkung und das Ausmaß der Rechte der einzelnen Klassengemeinden den Altersstufen entsprechend abgestuft werden kann.

Soll die Schulgemeindearbeit gedeihen können, so braucht sie Vertrauen. So selbstverständlich es daher auch ist, daß die Lehrerkonferenz als oberste erzieherische Instanz der Schule über alle Maßnahmen der Schulgemeinde das Aufsichtsrecht besitzen muß, das gegebenenfalls zur Aufhebung einzelner Maßnahmen, in äußersten Fällen zur Einstellung der ganzen Tätigkeit der Schulgemeinde nötigen kann, so unpsychologisch ist es, dies so wiederholt und in so schroffer Form hervorzuheben, wie der Entwurf es tut. Wenn man der Jugend neue Rechte gibt, weil man dies pädagogisch für richtig hält, so ist es wohl angemessener, sie zum guten Gebrauch dieser Rechte zu ermuntern, als gleich mit einer unwirschen Drohung den Anfang zu machen.

Verblüffend wirkt der 2. Absatz des § 35. „Der Klassenvorstand betraut einzelne Schüler mit bestimmten Aufgaben oder Ämtern oder läßt sie durch die Klassengemeinde hiezu wählen“. Wenn die Einrichtung der Klassengemeinde mehr sein soll als ein bloßes Wort, so kann natürlich nur die Wahl der Amtswalter in Betracht kommen. Die Bestimmung durch den Klassenvorstand käme höchstens in ganz besonderen Ausnahmsfällen in Frage, wo eine Wahl sich als undurchführbar erweist. Deutet diese Einzelbestimmung darauf hin, daß der Entwurf mehr das Wort als den Geist der Klassen- und Schulgemeinde im Auge hat, so ist schließlich ja auch der Entwurf in seiner Gänze ein Anzeichen dafür, daß der Schulgemeinde eine wirksame Teilnahme am Schulleben nicht zugedacht ist. Ein wesentlicher Erziehungsgedanke der Schulgemeinde liegt doch darin, daß die Schüler am Gedeihen der Schule und an der Ordnung in ihr innerlich beteiligt sein sollen. Der richtige Vorgang ist also, daß an jeder Anstalt auf Grund ihrer besonderen Verhältnisse und ihrer besonderen Erfahrungen und Bedürfnisse die Schulordnung von der Schulgemeinde oder im Einvernehmen mit der Schulgemeinde erarbeitet wird. Dann werden die Schüler auch wirklich das Gefühl haben, daß es ihre Aufgabe ist, am Schutz der Schulordnung mitzuwirken. Der Entwurf aber will die Schulordnung in allen Einzelheiten und für alle Anstalten autoritativ und uniformierend regeln, macht also die Durchführung des Gedankens der Selbstverwaltung von vornherein unmöglich.

Warm zu begrüßen ist, daß sich der Entwurf die Forderung zu eigen macht, der Schulgemeindearbeit allwöchentlich eine Stunde lehrplanmäßig zu sichern. Die Festsetzung müßte freilich so erfolgen, daß diese Stunde nicht nur den Arbeiten der Klassengemeinde, sondern fallweise auch den Gesamtberatungen der Schulgemeinde zugute kommen kann. Fruchtbar werden wird eine solche Stunde dann, wenn in Klassengemeinde und Schulgemeinde der Geist der Selbstverwaltung und der Gemeinschaftsarbeit wirksam ist. So, wie die Klassengemeinde im Entwurf umschrieben ist, ist die Gefahr nicht ausgeschlossen, daß die Klassengemeindestunde einfach zu einer breiteren Erledigung der üblichen Ordinariatsgeschäfte benützt werden könnte.

Wenn ich auf die Punkte, die mir in dem Entwurfe Krug bedenklich erscheinen, so nachdrücklich hingewiesen habe, so vor allem deshalb, weil mir — auch ganz abgesehen von einer etwaigen behördlichen Regelung — die Erörterung dieser Probleme für die Praxis der einzelnen Schulen und der einzelnen Lehrer auch innerhalb der bestehenden Normen sehr wichtig erscheint. Ferne liegt es mir dabei, die große Arbeitsleistung Krugs oder die Schwierigkeiten zu übersehen, in die jeder gerät, der in pädagogischen Fragen nicht als Vertreter rein persönlicher Anschauungen, sondern als Referent einer Körperschaft, in der es entgegengesetzte Anschauungen zu vereinigen gilt, auftritt. Ich war ja seinerzeit als Referent für den Entwurf des Jahres 1919 in der gleichen Lage. Aber gerade, weil ich jenen Entwurf nicht als mein rein persönliches Werk empfinden kann, hoffe ich, daß es nicht persönliche Voreingenommenheit ist, wenn ich den dort eingeschlagenen Weg in seiner allgemeinen Richtung — im vollen Bewußtsein freilich, daß die Erfahrungen eines Jahrzehnts zu mancher Änderung und Ausgestaltung im einzelnen führen müßten — für glücklicher halte, als die mit dem Entwurfe von 1930 angestrebte Lösung. Hüten wir uns, für eine Regelung, die auf Jahrzehnte hinaus wirksam werden soll, Vorschläge zu erstatten, die schon im gegenwärtigen Augenblicke hinter der gesicherten Theorie und der vorbildlichen Praxis unseres Erziehungslebens zurückbleiben würden.


Fuente: transcripción a partir del facsímil de Die Wiener Schule. Pädagogische Beilage zum Verordnungsblatt des Stadtschulrates für Wien, año 1930, n.º V, 1 de junio de 1930, págs. 33-37, en ANNO, Österreichische Nationalbibliothek (aid=ssr, 19300601; imágenes 17-21), hecha desde la imagen con el OCR de la ÖNB como apoyo. Firmado «Karl Furtmüller»; en el sumario, «Hofrat Dr. Karl Furtmüller, Landesschulinspektor». Ortografía de 1930; la s larga del impreso (ſ) se transcribe s. Los pasajes en espaciado del original van en cursiva. Los comentarios S. n marcan el comienzo de cada página impresa.

  1. Dr. Josef Krug, Zum Entwurf einer Schulordnung. Der Mittelschullehrer, April 1930, S. 1632 ff. ↩

  2. Wissenschaft und Schule, April 1930, S. 40. ↩