Die bedingte Begnadigung.
I.
Jede Strafe hat eine pädagogische und eine kriminalistische Seite. Sie soll den Uebertreter des Gesetzes moralisch bessern, ihn und andere von gleichen Vergehen abschrecken und das begangene Unrecht sühnen. Die pädagogische Strafe legt das Hauptgewicht auf die moralische Besserung, die kriminelle Strafe auf die Abschreckung und Sühne. Gleichwohl soll auch die kriminelle Strafe sittlich bessernd wirken, besonders bei jungen Personen und solchen, die zum ersten Male mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten. Um diese bessernde Wirkung zu ermöglichen, hat man sich in der Rechtspflege verschiedener Staaten dazu entschlossen, unter Umständen, namentlich gegenüber noch Unbestraften, entweder auf eine Verurteilung oder auf den Vollzug der Strafe unter der Bedingung zu verzichten, daß der Verurteilte sich während einer ihm vom Gericht gesetzten Frist gut führt. Die Entscheidung über seine Bestrafung oder Nichtbestrafung ist damit in seine Hand gelegt.
Die bedingte Begnadigung, amtlich der bedingte Strafaufschub genannt, unterscheidet sich wesentlich von der bedingten Verurteilung. Während bei dieser das Urteil bedingterweise gefällt wird, ist bei jener das Urteil unbedingt. Die Erfüllung der gestellten Bedingung entscheidet dort lediglich die Frage, ob das Urteil vollstreckt werden soll oder nicht. Der dunkle Punkt im Vorleben des einmal Verurteilten bleibt, darum gebührt der bedingten Verurteilung entschieden der Vorzug vor dem bedingten Strafaufschub.
Die bedingte Verurteilung hat zuerst in der Gesetzgebung des Staates Massachusetts Anerkennung gefunden, wo man im Jahre 1869 die Einrichtung traf, Personen unter 17 Jahren, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden war, der Aufsicht eines besonderen Beamten zu unterstellen und sie dann wieder außer Verfolgung zu setzen, wenn der Beamte auf Grund ihrer sittlichen Führung zu der Ueberzeugung gelangt war, daß sie auch ohne Bestrafung einen anderen Lebenswandel beginnen würden. Dieses Verfahren ist später auch gegenüber Erwachsenen zugelassen worden, und schließlich hat das Gesetz von Massachusetts die französische Form des Strafaufschubs, von der noch die Rede sein wird, mit dem Probationssystem verbunden und dem Richter anheimgestellt, auch von dieser Form Gebrauch zu machen. Ein gemischtes System besteht seit 1901 auch in Neuyork; danach kann der Richter, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen, entweder den Urteilsspruch aussetzen oder den Angeklagten zu einer Geldstrafe, bis zu deren Tilgung er in Haft zu bleiben hat, verurteilen und die Vollstreckung des Haftbefehls aufschieben. In dem einen wie dem anderen Falle wird der Verurteilte für eine bestimmte Zeit unter die Aufsicht des Probebeamten gestellt.
In England kannte man schon vor Jahrzehnten die bedingte Verurteilung, und zwar in Form der sog. Friedensbürgschaft, d. i. des durch Bürgen sicherzustellenden Versprechens guter Führung. Seit 1887 ist durch Gesetz für alle Handlungen, die mit höchstens zweijähriger Gefängnisstrafe bedroht sind, allen Gerichten die Befugnis eingeräumt, zugunsten eines noch nicht vorbestraften Angeklagten die bedingte Verurteilung in Anwendung zu bringen, jedoch nur, wenn dies mit Rücksicht auf das Alter, den Charakter und das Vorleben des Täters, die Geringfügigkeit der strafbaren Handlung oder sonstige besondere Umstände angemessen erscheint. Probebeamte und Ueberwachung durch solche gibt es in England nicht.
Nachdem zahlreiche englische Kolonien (Neu-Seeland, Queensland, Kanada, Viktoria, West-Australien, Neu-Süd-Wales) dem Mutterlande in der Einführung der bedingten Verurteilung — teils mit, teils ohne das Institut der Probation — gefolgt waren, gewährte 1891 der schweizerische Kanton Neuenburg für die leichtesten Fälle des Diebstahls, der Unterschlagung und des Betrugs, sofern der Beschuldigte noch nicht 25 Jahre alt und geständig war, die Möglichkeit, die Urteilsfällung auszusetzen und den Täter für eine bestimmte Zeit der gleichen Aufsicht zu unterstellen wie die bedingt entlassenen Sträflinge.
In Belgien gilt nach dem Gesetz von 1888 die Verurteilung als nicht geschehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit sich keine neue Verurteilung zuzieht. Die Anwendung der bedingten Verurteilung ist bei allen noch nicht bestraften Personen zulässig, die wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen bis zu sechs Monaten Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt wurden. Die Dauer der Probezeit wird vom Gericht für den einzelnen Fall festgesetzt, doch darf die Längstdauer fünf Jahre nicht überschreiten. Während der Probezeit findet eine Ueberwachung des Verurteilten nicht statt. Auch zieht, abweichend von der anglo-amerikanischen Gesetzgebung, nicht die schlechte Führung, sondern erst eine neue Verurteilung, und zwar nur die Verurteilung zu einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe, den Widerruf der Vergünstigung nach sich.
In Frankreich verfährt man seit 1891 nach belgischem System, doch hat man dieses insofern erweitert, als mit Rücksicht auf die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe den Gerichten keine Schranke gezogen ist. Die Probezeit dauert immer fünf Jahre.
Mit dem belgisch-französischen System stimmen im wesentlichen die in Luxemburg, Portugal und den schweizerischen Kantonen Genf und Waad bestehenden Bestimmungen überein. Auch Italien hat sich neuerdings für das belgisch-französische System entschieden. Der Aufschub kann davon abhängig gemacht werden, daß binnen einer im Urteile bestimmten Frist der durch das Vergehen verursachte Schaden ersetzt oder eine Geldbuße, Schmerzensgeld oder Kosten bezahlt werden. Falls der Verurteilte während des Strafaufschubs kein neues Vergehen verübt, gilt die Verurteilung als nicht geschehen.
Engere Grenzen sind der bedingten Verurteilung in Norwegen durch Gesetz von 1894 gezogen. Die Gerichte haben dort bei ihrer Anwendung besondere Rücksicht zu nehmen auf das Alter und die Führung des Schuldigen, die Bedeutung der strafbaren Handlung und die mildernden Umstände, das Geständnis und die Leistung des Schadenersatzes. Während der dreijährigen Probezeit muß nicht jede Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe führen. Auch handelt es sich, da gegebenenfalls wohl die Strafe, nicht aber das Urteil als erlassen angesehen wird, nicht um eine bedingte Verurteilung, sondern nur um einen bedingten Straferlaß.
Der Standpunkt des norwegischen Gesetzes wird auch, von unwesentlichen Abweichungen abgesehen, von den neueren Gesetzen in Oesterreich, Ungarn, der Schweiz und den Niederlanden geteilt. Auch das dänische Gesetz hat sich dem norwegischen Vorbilde im allgemeinen angeschlossen. Schweden hat seit 1907 ein neues Gesetz, das aber auch nur bedingten Strafaufschub und dreijährige Probezeit vorsieht.
In den deutschen Bundesstaaten — mit Ausnahme von Mecklenburg-Strelitz und den beiden Reuß — existiert nur der bedingte Strafaufschub. Durch bundesherrliche Anordnung sind die obersten Justizverwaltungsbehörden zur Bewilligung von Strafaufschub mit der Maßgabe ermächtigt worden, daß bei guter Führung des Verurteilten die endgültige Begnadigung in die Wege zu leiten, andernfalls die Strafe zu vollstrecken ist. Der Straferlaß soll auf diese Weise gewissermaßen verdient werden, obwohl er ein Gnadenbeweis ist. Nach einer vor ein paar Jahren im Reichstage abgegebenen Erklärung des Staatssekretärs Nieberding denkt man in der deutschen Strafjustiz vor der Hand nicht daran, an Stelle der unzureichenden bedingten Begnadigung die viel wohlwollendere und praktisch ungleich wertvollere bedingte Verurteilung treten zu lassen.
II.
Die Schar der Gerichtspersonen, die in Gerichtsverhandlungen auf der Anklagebank Platz nehmen, setzt sich aus zwei Kategorien zusammen. Die eine ist die der Gewohnheitsverbrecher. Bei ihnen sind alle Versuche zur Besserung oder Abschreckung meist vergeblich. Sie verlassen die Tore des Gefängnisses nur, um neue Verbrechen zu begehen und früher oder später wieder in der Strafanstalt Quartier zu nehmen. Sie gehören eigentlich nicht hinter die Kerkermauern, sondern in Erziehungs- oder Arbeitsanstalten; denn es sind meist Unglückliche, die durch erbliche Belastung, frühzeitige Verwahrlosung, mangelhafte Erziehung, widrige Lebensverhältnisse usw. zu „gewohnheitsmäßigen“ Verbrechern geworden sind. Die andere Kategorie ist die der „Zufälligen“. Das sind die Personen, die nur in einer unglücklichen Stunde die Bahn des Rechten verlassen haben und von denen man hoffen darf, daß sie wieder für die menschliche Gesellschaft zu gewinnen sind. Mit diesen Leuten verfahren Gesetze wie Richter oft zu streng. Namentlich leiden solche Personen, die wohl einmal gefehlt haben, an denen aber noch nichts verdorben ist, unter dem oft beklagten Uebelstande, daß sie im Gefängnis mit Insassen zu verkehren gezwungen sind, die moralisch tief unter ihnen stehen und mit der Länge der Zeit einen verhängnisvollen Einfluß auf sie ausüben.
Auf eine Gesetzesübertretung hat eine Bestrafung zu erfolgen, sobald die Uebertretung zur Kenntnis der Obrigkeit gelangt. So will es die Rechtsordnung. Für geringe Vergehen und bei jugendlichen Personen läßt unser Strafgesetzbuch den Verweis zu. Er kann all die heilsamen Wirkungen zur Folge haben, die man von einer Strafe erwartet, ohne deren Nachteile. Er kann Reue und Selbsterkenntnis bewirken und damit für viele ein direkter Anlaß zu sittlicher Umkehr werden. Zum mindesten kann er eine Mahnung sein, aus Vorsichtsgründen in Zukunft eine unerlaubte Handlung zu unterlassen.
Dem Verweis sehr ähnlich, aber in ihren Wirkungen doch weitergehend sind die bedingte Verurteilung und der bedingte Strafaufschub. Dadurch, daß beide Maßnahmen dem Schuldigen stets vor Augen halten, welche Strafe streng genommen bedingungslos über ihn verhängt werden müßte, weil sie in ähnlichen Fällen stets verhängt zu werden pflegt, wird die eine wie die andere zu einem schärferen Strafmittel. Sie wecken die Vorstellungen von den Leiden, die mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe verbunden sein würden, eindringlicher als der bloße Verweis. Deshalb werden sie auf Personen, die der Besserung überhaupt fähig sind, einen ebenso tiefen Eindruck machen wie die endgültige Verurteilung und Strafvollstreckung es vielleicht vermöchten. Und wenn der Strafzweck der Besserung und Abschreckung nur überhaupt erreicht wird, ist es ein Vorteil, ihn mit möglichst gelinden Mitteln erreicht zu haben. Das Hauptgewicht des bedingten Strafaufschubs aber beruht darin, daß es bei ihm stets zum wirklichen Strafvollzug kommen kann, wenn die erhoffte sittliche Besserung ausbleibt. Wer unter diesem beständigen Damoklesschwert steht, weiß, daß er statt einer Strafe unter Umständen deren zwei zu verbüßen haben wird, wenn er sich von neuem zu einer Gesetzesübertretung verleiten läßt.
Die Vorschriften der Bundesstaaten über den bedingten Strafaufschub zeigten früher mancherlei Verschiedenheit, die aber durch folgende seit 1. Januar 1903 zur Anwendung gelangende Grundsätze ausgeglichen sind: 1. Von dem bedingten Strafaufschub soll vorzugsweise zugunsten solcher Verurteilten Gebrauch gemacht werden, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. 2. Gegenüber Personen, die früher bereits zur Freiheitsstrafe verurteilt sind und die Strafe ganz oder teilweise verbüßt haben, soll der bedingte Strafaufschub nur in besonderen Fällen Platz greifen. 3. Die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe soll die Gewährung des bedingten Strafaufschubs nicht grundsätzlich ausschließen. 4. Ueber die Bewilligung des bedingten Strafaufschubs ist eine Aeußerung des erkennenden Gerichts herbeizuführen. 5. Die Bewährungsfrist soll auf weniger als die Dauer der Verjährungsfrist bemessen sein. Die Strafvollstreckungsbehörde ist, auch wenn sie selbst einen Strafaufschub nicht befürwortet, verpflichtet, die einen Strafaufschub empfehlende Gerichtsäußerung der entscheidenden Zentralbehörde vorzulegen.
Ueber den Gebrauch, der in deutschen Bundesstaaten von der bedingten Begnadigung gemacht wird, gibt eine dem Reichstage zugegangene Uebersicht Aufschluß. Danach beläuft sich die Gesamtzahl der Fälle, in denen bis 1. Januar 1909 Strafaufschub mit Aussicht auf Begnadigung bewilligt worden ist, auf 165 680. Davon waren erledigt durch teilweise oder vollständige Begnadigung 81 964, durch Einleitung der Strafvollstreckung infolge schlechter Führung 21 230, durch Tod, Flucht oder andere Weise 2658, noch unerledigt waren am Jahresschluß 59 828 Fälle. Die stärkste Steigerung der bedingten Begnadigungsfälle hat Württemberg zu verzeichnen, nämlich 68% mehr als 1907, ihm folgt Bayern mit 66 Proz. Ausgenommen haben die Fälle in Altenburg, Gotha und Sondershausen. Noch nicht 18 Jahre alt waren von je 100 Personen 66, noch nicht mit Freiheitsstrafen vorbestraft 96. Die weiblichen Verurteilten sind dabei in höherem Maße der bedingten Begnadigung teilhaftig geworden. 113 889 zu zwei- und mehrjähriger Freiheitsstrafe verurteilte Personen genossen von 1899 bis 1908 die bedingte Begnadigung und die Erfahrung lehrte, daß dieser Akt der Humanität gute Früchte zeitigte. Die Zahl der Nichtrückfälligen ist stets größer geworden, von 78 Proz. im Zeitraum 1899-1902 ist sie in verschiedenen Schwankungen auf 83 Proz. im Jahre 1908 gestiegen. In 54 845 Fällen verlief die Bewährungsfrist bei solchen Personen, die zu zwei- und mehrjähriger Freiheitsstrafe verurteilt waren.
All diese Angaben beweisen, daß ein großer Teil der bedingt Begnadigten die Gelegenheit benutzt hat, sich wieder aufzuraffen, bevor die Bahn auf der schiefen Ebene weiter und rascher abwärts führte. Die bedingte Begnadigung hat also viele, besonders Jugendliche, vor dem moralischen Verderben bewahrt und dadurch unzweifelhaft Gutes gestiftet. Noch schätzenswerter und reicher würde freilich der Gewinn sein, wenn anstatt der bedingten Begnadigung die bedingte Verurteilung bestände. Dort schließlich versagt auch sie gegenüber dem ehernen Gebot der wirtschaftlichen Tatsachenwirklichkeit, die in widerspruchsvoller Verkettung und grausam-unvernünftiger Gegensätzlichkeit des Gesellschaftslebens den Armen immer wieder schuldig werden läßt, um ihn dann der Pein zu überliefern. Was nützt das Pflästerchen der Gnade, wenn die wuchtige Geißel der bitteren Lebensnot täglich Ungezählten blutige Wunden schlägt und sie in die Abgründe des Verderbens peitscht?
Fuente: Volksblatt für Halle und den Saalekreis (Halle a. S.), 20. Jg., n.º 202, martes 31 de agosto de 1909, p. 1 (I), y n.º 203, miércoles 1 de septiembre de 1909, p. 1 (II), artículo de fondo en las columnas 1-2 (Deutsches Zeitungsportal, ejemplar de la ULB Sachsen-Anhalt; https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper/item/PHOWA6CX7LFDNQ6K5LCTAJEAWXKL4NRJ y https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper/item/7PLRR63L77WXWWI377RBIQS4JLVWC56S). Ids: OR1909-09 (I) y OR1909-10 (II). Sin firma: la atribución a Rühle (Stecklina 2002) se apoya en que es una versión revisada y ampliada de su artículo firmado «Die bedingte Begnadigung. Von Otto Rühle», Hamburger Echo, n.º 115, 19 de mayo de 1907, 2. Beilage (OR1907-12), del que conserva casi literalmente la mayor parte, con las cifras puestas al día (1907: 116 245 casos hasta el 31-12-1906; 1909: 165 680 hasta el 1-1-1909) y un párrafo final nuevo. Transcrito del OCR del portal (Fraktur, bueno), cotejado con la imagen de las dos portadas: corregidos «1869» (OCR «1860»; el texto de 1907 dice también 1869), «81 964» (OCR «819614»; la suma da el total), «2658», «68%» y la frase de las mujeres condenadas, que el OCR mezcla con la línea siguiente. Errata conservada: «Gerichtspersonen» (en 1907, «Personen»). Las cursivas reproducen el espaciado del original. Los comentarios S. n del código marcan el comienzo de cada página impresa.