Die wirtschaftliche Lage der preussischen Volksschullehrer.
Von Otto Rühle.
(Harburg a. E.)
Der im Reichstage monatelang mit grösster Erbitterung geführte Kampf um den Zolltarif hat in der letzten Novemberwoche auch einen Tag gebracht, der der Schule gehörte. Wer bis dahin noch keine genaueren Kenntnisse darüber
besass, in welch unverantwortlicher Weise die preussische Volksschule von der Regierung vernachlässigt wird und welch geringes Interesse die Junker und ihr Anhang für die Bildung und Erziehung der Jugend des arbeitenden Volkes übrig haben, der konnte an diesem Tage eines besseren belehrt werden. In einer glänzenden Rede, die die Begründung eines von unserer Fraction eingebrachten Antrages, betreffend Verwendung von Zollerträgen zur Förderung des Volksschulwesens, bildete, hielt Bebel eine ebenso gründliche wie schonungslose Abrechnung mit der preussischen Regierung über das traurige Capitel unserer Volksschule und zeichnete an der Hand eines unwiderleglichen Materials von den Culturzuständen des Ostens ein Bild, das geradezu erschreckend wirkte. Die Ausführungen Bebels über die scandalöse Beschaffenheit der Schulräume und Lehrerwohnungen, die überfüllten Schulclassen, den Lehrermangel u. s. w. sind von der höchsten agitatorischen Bedeutung und werden uns im Wahlkampfe ein vortreffliches Material bieten, wenn es gilt, darzulegen, auf welcher Seite und in welcher Partei das geringste Interesse für die Erfüllung der Culturaufgaben vorhanden ist und wo die Culturfeinde und Culturzerstörer zu suchen sind. Ohne Mühe hätte sich das Belastungsmaterial der Bebelschen Anklagerede nach mehr als einer Richtung hin noch bedeutend erweitern und vermehren lassen, denn die preussische Volksschule ermangelt auf allen Gebieten und in allen Teilen ihres Organismus durchaus noch der Förderung und Pflege, die ihr als dem allgemeinsten und wichtigsten Bildungsinstitut des Volkes zukommt. Vor allen Dingen lässt sich zu dem unerfreulichen Capitel der traurigen Verfassung der preussischen Volksschule im allgemeinen mit Leichtigkeit noch ein ebenso gewichtiges und für die Regierung wie für die herrschenden Classen beschämendes Sondercapitel über die wirtschaftliche Lage der preussischen Volksschullehrer schreiben.
Die wirtschaftliche Lage eines Standes, einer Berufsclasse ist wie die eines einzelnen abhängig vom Einkommen. Das Diensteinkommen der preussischen Volksschullehrer hat seine letzte Regelung gefunden durch das Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen Preussens, vom 3. März 1897, das in seinem ersten Paragraphen folgendes bestimmt: Die an einer öffentlichen Volksschule endgiltig angestellten Lehrer und Lehrerinnen erhalten ein festes nach den örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen. Dasselbe besteht 1. in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geldsumme zu berechnenden Besoldung (Grundgehalt); 2. in Alterszulagen; 3. in freier Dienstwohnung oder entsprechender Mietsentschädigung.
Sehen wir uns zunächst einmal das Grundgehalt und die Alterszulagen etwas genauer an. Das Gesetz bestimmt darüber des näheren: Das Grundgehalt darf für Lehrerstellen nicht weniger als 900 Mark jährlich betragen. Die Besoldung der einstweilig angestellten, sowie derjenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, beträgt ein Fünftel weniger als das Grundgehalt der betreffenden Schulstelle. Dasselbe gilt für die Lehrerinnen, deren Gehalt jedoch nicht unter 700 Mark betragen darf. Die Alterszulagen sind nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse in der Weise zu gewähren, dass der Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste beginnt und dass neun gleich hohe Zulagen in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt werden. Die Alterszulage darf in keinem Falle weniger betragen als 1. für Lehrer jährlich 100 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um je 100 Mark bis auf jährlich 900 Mark, 2. für Lehrerinnen jährlich 80 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um je 80 Mark bis auf jährlich 720 Mark. Ein rechtlicher Anspruch auf Neugewährung einer Alterszulage steht den Lehrern und Lehrerinnen nicht zu; die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig.
Wie sich auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen die Gehaltsverhältnisse gestaltet haben, zeigt am deutlichsten nachstehende Uebersicht:
| Höhe der Alterszulagen Mark | 900 | 901 bis 950 | 951 bis 1000 | 1001 bis 1050 | 1051 bis 1100 | 1101 bis 1150 | 1151 bis 1200 | 1201 bis 1250 | 1251 bis 1300 | 1301 bis 1400 | 1401 bis 1500 | 1501 bis 1600 | 1601 bis 1800 | 1801 bis 2000 | 2001 bis 2200 | 2201 bis 2400 | 2401 bis 2700 | 2701 bis 3000 | 3001 bis 3500 | 3501 bis 4000 | über 4000 | in summa |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 100 | 5458 | 122 | 6198 | 1065 | 1023 | 649 | 702 | 376 | 364 | 354 | 177 | 108 | 114 | 43 | 36 | 23 | 9 | 1 | 1 | 1 | 1 | 16925 |
| 101—110 | 4 | 8 | 171 | 20 | 30 | 23 | 26 | 17 | 30 | 18 | 6 | 7 | 5 | 4 | — | — | — | — | — | — | — | 369 |
| 111—120 | 36 | 31 | 4540 | 1548 | 535 | 1001 | 918 | 418 | 545 | 486 | 252 | 145 | 96 | 58 | 20 | 8 | 1 | 1 | — | — | — | 10719 |
| 121—130 | 11 | 1 | 648 | 509 | 1278 | 212 | 348 | 140 | 161 | 165 | 110 | 56 | 75 | 19 | 9 | 4 | 2 | — | — | — | — | 3776 |
| 131—140 | 2 | 6 | 442 | 358 | 1336 | 299 | 1510 | 257 | 309 | 564 | 247 | 114 | 69 | 20 | 7 | 4 | 3 | — | — | — | — | 5567 |
| 141—150 | — | — | 468 | 1187 | 1522 | 640 | 1905 | 475 | 254 | 511 | 158 | 83 | 83 | 27 | 7 | — | 1 | — | — | — | — | 7432 |
| 151—160 | — | — | 53 | 84 | 368 | 241 | 2349 | 62 | 433 | 681 | 127 | 57 | 40 | 10 | 3 | — | — | — | — | — | — | 4708 |
| 161—170 | — | — | — | 32 | 221 | 109 | 120 | 16 | 50 | 92 | 9 | 4 | 6 | — | — | — | — | — | — | — | — | 659 |
| 171—180 | — | — | 27 | 116 | 202 | 73 | 724 | 348 | 843 | 527 | 116 | 17 | 13 | 5 | 1 | — | 1 | — | — | — | — | 2913 |
| 181—190 | — | — | 9 | — | 165 | — | 8 | 1 | 229 | 8 | 2 | 1 | — | 1 | — | — | — | — | — | — | — | 426 |
| 191—200 | — | — | — | 27 | 759 | 1 | 327 | 33 | 1165 | 1954 | 1631 | 3 | 4 | 1 | — | — | 2 | — | — | 1 | — | 5895 |
| 210 | — | — | — | — | — | — | — | — | 25 | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | 25 |
| 220 | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | 273 | — | — | — | — | — | — | — | — | — | 273 |
| 240 | — | — | — | — | — | — | 1 | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | 1 |
| 250 | — | — | — | — | — | — | 234 | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | 234 |
| in summa | 5511 | 268 | 11556 | 4946 | 7439 | 3278 | 9230 | 2063 | 4621 | 5473 | 2854 | 869 | 505 | 188 | 83 | 39 | 19 | 2 | 1 | 2 | 1 | 59932 |
Städte 18300 Stellen, Land 41632.
Nach dieser Statistik gibt es die schlechtest besoldeten Lehrer Preussens in grösster Anzahl in Ostpreussen, und zwar auf dem platten Lande. In 2621 Ortschaften mit 3458 Lehrerstellen, das sind 86 % aller Landstellen der Provinz, erhalten die Lehrer das Minimum an Grundgehalt (900 Mark) und auch an Alterszulagen (100 Mark). Das Junkerparadies geniesst den traurigen Ruhm, seine Jugenderzieher mit einem Einkommen abzuspeisen, das noch um Hunderte von Mark hinter dem Existenzminimum (1100 Mark) zurückbleibt, das die Wissenschaft (Professor Flügge und andere) als unbedingt erforderlich erachtet, um der Gefahr einer chronischen Unterernährung zu begegnen. Auf Ostpreussen folgt Pommern, wo 1316 Orte mit 1432 Landstellen (circa 51 %) das Minimum zahlen, und als dritte Provinz in der Reihe Brandenburg mit 557 Stellen (12 %).
Für Brandenburg hat im Jahre 1901 der Brandenburgische Provinziallehrerverein eine Gehaltsstatistik aufgenommen, die dieses Ergebnis bestätigt. Von den 6536 Lehrerstellen der Provinz wurden 1517 Stellen in selbständigen Stadtkreisen und den Vororten von Berlin ausgenommen. Von den übrigen 5019 Stellen beantworteten 1862 (38 %) die statistischen Fragebogen mit folgendem Resultat: Mit 900 Mark Grundgehalt dotiert sind 959 Stellen, mit 901—949 Mark 74 Stellen, mit 950—999 Mark 80 Stellen, mit 1000—1100 Mark 610 Stellen, mit 1101 und mehr Mark 60 Stellen. Danach stehen also 53,7 % aller Stellen auf dem Mindestsatz, das ist, auf die Gesamtzahl der Stellen für die ganze Provinz berechnet, etwa 12 %. Der Provinz Brandenburg schliessen sich an Posen, wo 1811 Orte mit 2257 Stellen 951 bis 1100 Mark Grundgehalt und 100 Mark Alterszulage zahlen, und Schlesien mit 1021 Stellen in 814 Orten bei derselben Besoldung. Um ein ganz geringes besser steht es um die Gehaltsverhältnisse in der Provinz Sachsen, die indes sonst — was den allgemeinen Stand des Volksschulwesens anlangt — lebhaft mit dem Osten wetteifert.
Im Gegensatz zum Osten finden sich im Westen des Reiches durchweg höhere Gehälter. Die bestbesoldeten Stellen, 1231 an der Zahl, weisen 8 Städte in der Rheinprovinz (395) und 13 Städte Westfalens auf; mit ihnen ist ein Grundgehalt von 1401—1500 Mark und eine Alterszulage in Höhe von 191 bis 200 Mark verbunden. Diesen beiden Provinzen folgen Hessen-Nassau (Frankfurt), Hannover (Hannover) und Schleswig-Holstein mit zwei Städten (127 Stellen). Ausserdem weisen mehr als 201 Mark Alterszulage auf: in Schleswig-Holstein 25 städtische Stellen (1251—1300 Mark Grundgehalt und 210 Mark Alterszulage), in Hessen-Nassau 273 städtische Stellen (1600 Mark Grundgehalt und 220 Mark Alterszulage), in Schleswig-Holstein 1 ländliche Stelle (1151—1200 Mark Grundgehalt und 240 Mark Alterszulage) und in Brandenburg 234 städtische Stellen (1151—1200 Mark Grundgehalt und 250 Mark Alterszulage).
Das trübe Bild von den Besoldungsverhältnissen im Osten der preussischen Monarchie erfährt noch eine wesentliche Verschlechterung durch den Umstand, dass bei einem Teile der angeführten Lehrerstellen in dem Gehalt neben der Besoldung für den Schuldienst auch die Besoldung für den Kirchendienst mitenthalten ist. § 4 des Gesetzes besagt nämlich: Bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes soll das Grundgehalt der Stelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amte verbundenen Mühewaltung ein höheres sein. (Trotzdem gibt es in Ostpreussen 2, Brandenburg 5, Pommern 5 und Hannover 1 Stelle mit 900 Mark Grundgehalt und 100 Mark Alterszulage inclusive Kirchendienst.) In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amtes bestimmten Schul-, Kirchen- und Stiftungsvermögen einschliesslich der Zuschüsse aus Kirchencassen und von Kirchengemeinden, sowie der sonstigen Einnahmen aus dem Kirchendienst einzurechnen. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass auch die sogenannten Kirchschulstellen in vielen Orten auf einer recht bescheidenen Besoldungshöhe ge-
halten werden. So haben in Ostpreussen 248 Kirchschullehrer ein Einkommen von unter 1500 Mark und 100 Mark Alterszulage, in Westpreussen ebenfalls 248, in Brandenburg 1321, in Pommern 1037, in Schlesien 425, in Posen 179, in Sachsen 910. Für zwei Aemter und Wochen- und Sonntagsarbeit das Anfangsgehalt eines Schutzmannes — so bewertet man in Ostelbien Culturarbeit.
Nach § 18 des Besoldungsgesetzes ist auf dem Lande zur Dienstwohnung, sofern es nach den örtlichen Verhältnissen tunlich ist, ein Hausgarten und, wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen und ein Bedürfnis dazu vorliegt, für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt eine Landnutzung gewährt werden, welche dem durchschnittlichen Wirtschaftsbedürfnis einer Lehrerfamilie entspricht. Zur Bewirtschaftung des Landes sind erforderlichenfalls Wirtschaftsgebäude herzustellen. Diese Landdotationen sind für den Lehrer insofern von Nachteil, als er einen Teil seines Arbeitsertrags nicht in barem Gelde erhält; ausserdem ist dieser Teil bei Misswachs, langem Winter, schlechtem Sommer u. s. w. oft erheblichen Schwankungen unterworfen. In Ostpreussen sind mit 2660 Stellen solche Landdotationen verbunden, deren Reingewinn bei 48 % dem dreifachen Grundsteuerbetrage entspricht. In Posen bringen von 1210 Stellen mit Landdotationen 65 % nur den einfachen Ertrag, desgleichen in Pommern von 2462 Stellen 10 %. Sonst sind noch mit Landdotationen verbunden in Westpreussen 1584, in Schlesien 1415, in Sachsen 2373, in Schleswig-Holstein 998, in Brandenburg 2523, in Hannover 2922, in Westfalen 823, in Hessen-Nassau 1728, in der Rheinprovinz 400 Stellen.
Auf das Grundgehalt können nach § 20 des Gesetzes ausser dem Ertrag der Landnutzung und sonstigen Diensteinkünften noch Naturalleistungen und Brennmaterial in Anrechnung gebracht werden, letzteres allerdings nur im Höchstbetrage von 60 Mark. Dadurch erfährt die bare Gehaltssumme der Lehrer eine weitere Verringerung und zwar sehr häufig — wie dies in der Natur der Sache liegt — zum Nachteil ihrer Bezieher. Bezeichnenderweise ist — mit wenig Ausnahmen — in den Provinzen, in denen die Volksschulverhältnisse am meisten zu wünschen übrig lassen, die Zahl der Stellen mit Naturalleistung verhältnismässig am grössten. Die nachstehende Statistik veranschaulicht dies. Zum Vergleich ist die Gesamtzahl der bei der statistischen Aufnahme berücksichtigten Schulstellen jeder Provinz mit angegeben.
Die Zahl der Schulstellen, zu denen Naturalien und Brennmaterial gewährt werden, betrug in
| Provinz | Gesamtzahl der Stellen | Naturalien | Brennmaterial |
|---|---|---|---|
| Ostpreussen | 4981 | 2035 | 4009 |
| Westpreussen | 3344 | 869 | 3549 |
| Brandenburg | 5107 | 781 | 1548 |
| Pommern | 3858 | 889 | 2392 |
| Posen | 3674 | 40 | 51 |
| Schlesien | 8683 | 805 | 3243 |
| Sachsen | 6030 | 2748 | 697 |
| Schleswig-Holstein | 3133 | 801 | 1523 |
| Hannover | 5749 | 1232 | 514 |
| Westfalen | 3616 | 20 | 39 |
| Hessen-Nassau | 3372 | 236 | 302 |
| Rheinprovinz | 6216 | 104 | 154 |
Wenden wir uns nun den Wohnungsverhältnissen der Volksschullehrer zu. Sie bringen keine helleren und freundlicheren Züge in das Bild. Die Brühlschen Schulpaläste sind berüchtigt und gereichen der Regierung und den herrschenden Classen, die solche Zustände verschulden, zur grössten Schande. Bebel hat in seiner Rede vom 24. November einige von ungezählten Fällen angeführt, in denen die unermüdliche Fürsorge des Staates für die Erziehung der
Jugend durch die Beschaffenheit der Schulgebäude zum Ausdruck kommt. Doch es soll hier nicht auf Einzelheiten eingegangen werden.
Es heisst im Gesetz: Auf dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei vorhandenem Bedürfnis auch andere Lehrer und Lehrerinnen, eine freie Dienstwohnung erhalten. Als Mietsentschädigung ist eine Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung darstellt; sie soll aber in der Regel ein Fünftel des Grundgehalts nebst Alterszulagen nicht übersteigen. Ein Ministerialerlass vom 15. November 1895 verlangt neben dem für die Hauswirtschaft erforderlichen Keller und den Bodenräumen eine Küche von etwa 12 bis 20 Quadratmetern und 3 bis 4 Wohn- und Schlafräume von 65 bis 85 Quadratmetern. Wie steht es mit der Erfüllung dieser Forderungen? Die Wohnungsverhältnisse der preussischen Lehrer sind ein wahrer Hohn auf das Gesetz.
Durchschnittlich 50 % aller Dienstwohnungen (insgesamt 37710) umfassen weniger als 65 Quadratmeter. In Ostpreussen 72 %, in Pommern 70 %, in Westpreussen 63 % bis herab zur Rheinprovinz mit 33 %.
Und die Mietsentschädigungen! Von 25419 Fällen, in denen solche gezahlt werden, bleiben 35 % hinter dem Durchschnitt der wirklich gezahlten Mieten zurück, darunter in 326 Fällen bis zu 100 Mark. Bei 28 % sind die Mietsentschädigungen geringer, als die an Staatsbeamte gezahlten Serviszuschüsse. Alle diese Lehrer müssen also, um nur einigermassen standesgemäss wohnen zu können, einen Teil ihres ohnehin knapp bemessenen Gehaltes mit für die ihnen gesetzlich zugesicherte und auf dem Papier in Anrechnung gebrachte Miete verwenden.
Man könnte nun der Meinung sein, dass solch unerfreuliche und unwürdige Zustände nur auf dem Lande anzutreffen seien, wo der Lehrer und die Schule im allgemeinen etwas stiefmütterlich behandelt zu werden pflegen. Mancher glaubt, in den Städten gestalte sich die Regelung der Wohnungsverhältnisse für den Lehrer entschieden vorteilhafter, wie denn auch die wirtschaftliche Lage der Lehrer im allgemeinen in den Städten eine bessere sei.
Dieser Auffassung widersprechen durchaus die Ergebnisse einer von der Pädagogischen Zeitung veröffentlichten Statistik, die 220 Städte und 52 Landgemeinden Preussens, sämtlich mit mehr als 10000 Einwohnern, umfasst. Danach zahlen von den 272 Orten circa 25 % eine Mietsentschädigung, die dem Mietszuschuss der Staatsbeamten entspricht; circa 50 % zahlen mehr, circa 25 % hingegen weniger, darunter Sachsen mit 15 Städten (58 %), Ostpreussen mit 5 (56 %), Pommern mit 6 (67 %), Westpreussen mit 4 (44½ %), Schlesien mit 7 (20 %), Posen mit 3 (33 %).
Die genannte Statistik ist auch insofern lehrreich, als sie manche falsche Vorstellung zerstört, die namentlich hinsichtlich der Besoldung der Lehrer in den Städten bestehen dürfte. Auch die Städte, namentlich die des Ostens, haben für die Erzieher ihrer Jugend nicht viel übrig. So beträgt das durchschnittliche Grundgehalt in Ostpreussen 1064 Mark, in Westpreussen 1089 Mark, in Pommern 1167 Mark, in Schlesien 1173 Mark, in Sachsen 1090 Mark, in Posen 1200 Mark, dagegen in der Rheinprovinz 1361 Mark und in Westfalen 1369 Mark, für den ganzen preussischen Staat 1253 Mark. Das durchschnittliche Gehalt eines Lehrers (Grundgehalt und Alterszulage) zwischen dem 6. und 32. Dienstjahre beläuft sich auf 1739 Mark in Ostpreussen, 1763 in Westpreussen, 1792 in Sachsen, 1821 in Pommern, 1871 in Schlesien, 1896 in Posen; dagegen in der Rheinprovinz auf 2100, in Westfalen auf 2190 und in Berlin auf 2356 Mark; im ganzen Staate (272 Städte mit über 10000 Einwohnern) 1995 Mark.
Die Statistik ist eine rücksichtslose Wissenschaft. Unerbittlich zeigt sie die culturfreundlichen Staatsstützen des Ostens in ihrer Blösse. Die Ziffern reden eine eindringlichere Sprache, als man sie mit Worten je zu reden vermöchte.
Noch einen kurzen Blick auf die Wirkungen des letzten Besoldungsgesetzes im allgemeinen. Durch das Gesetz vom 3. März 1897 sind die Volksschullehrergehälter in der Stadt um 18 %, auf dem Lande um 25 %, durchschnittlich also um 22 % gestiegen. Da aber der Schwerpunct des Gesetzes in die Alterszulagen und nicht in das Grundgehalt gelegt ist, so geniessen seine vollen Segnungen nur die verhältnismässig schwächeren älteren Jahrgänge, während circa 16000 jüngere einstweilen angestellte Lehrer, die nur vier Fünftel des Stelleneinkommens beziehen, sich gegen früher direct verschlechtert haben. Der Erfolg des Gesetzes ist also, so bestechend auch die Zahlen für den ersten Augenblick wirken, immerhin ein recht minimaler.
Die Gehälter und sonstigen persönlichen Ausgaben für Lehrer an den höheren Lehranstalten Preussens sind von 2316957 Mark im Jahre 1860 auf 31131682 Mark im Jahre 1896 gestiegen. Bei den Gehältern der Volksschullehrer wuchs die Summe von 22431394 Mark im gleichen Zeitraume auf 133913122 Mark. Vergleicht man die Steigerungen der beiden Positionen, so ergibt sich, dass die Gehälter der Lehrer an den höheren Schulen gerade doppelt so schnell gestiegen sind, als die Gehälter der Volksschullehrer. Wäre die Steigerung der Volksschullehrergehälter in derselben Proportion erfolgt, so müsste die Summe für 1896 nicht 133, sondern 300 Millionen betragen.
Dieses einfache Rechenexempel liefert einen trefflichen Beitrag zu dem Thema Classenschule und Classenstaat. Die Lehrer in Ostelbien mögen verhungern oder in ihren elenden Baracken erfrieren, wenn sie nicht von niederbrechenden Balken erschlagen werden. Es sind ja nur Volksschullehrer. Da ist zu verstehen, dass Bebel in seiner Rede ausrief: »Ich meine, der preussische Cultusminister müsste sich in seiner Seele schämen, dass in seinem Ressort solche Zustände bestehen!«
Fuente: transcripción a partir del facsímil de la Friedrich-Ebert-Stiftung (Sozialistische Monatshefte digitalizados, id. 03823, 1903_01, S. 71-77): Otto Rühle, «Die wirtschaftliche Lage der preussischen Volksschullehrer», Socialistische Monatshefte, 7. Jg. (1903), Heft 1 (enero de 1903), S. 71-77. Cotejada con la transcripción de Einde O'Callaghan en el Marxists' Internet Archive (marxists.org/deutsch/archiv/ruehle/1903/01/lehrer.htm), que sirvió de base y cuyas erratas se corrigieron sobre la imagen (p. ej. «1893» por «1895», «Brühlischen» por «Brühlschen», varias cifras de la tabla de la pág. 73: «41» por «4», «4916» por «4946», «809» por «869», y celdas desplazadas en las columnas de 1601 a 4000 Mark). La gran tabla de la pág. 73, impresa en apaisado, se reproduce tal como está; sus sumas de filas y columnas no siempre cuadran ya en el original. Ortografía del impreso (Classe, Cultur, Capitel, ss por ß); el espaciado del original, en cursiva; los títulos de leyes y periódicos que el original da en cursiva, también. Los comentarios S. n del código marcan el comienzo de cada página impresa.