Die Einführung der Arbeitspflicht für Frauen in Bulgarien.

Von Dina Schreiber (Berlin).

** Der Gedanke der Einführung einer allgemeinen Arbeitspflicht für alle arbeitsfähigen Menschen ist in dem Programm zahlreicher radikaler Sozialreformer aufgetaucht. Er beruht in den meisten Fällen, so z. B. bei dem Oesterreicher Popper-Lynkeus auf der Meinung, daß ohne radikalen Eingriff in die Privateigentumsverhältnisse durch die Einführung der allgemeinen Arbeitspflicht auf der Basis der kapitalistischen Wirtschaftsordnung, eine gerechte Gesellschaftsordnung hergestellt werden könne. Der bürgerliche Staat hat diese wohlmeinenden Vorschläge längst berücksichtigt und verwirklicht und aus der allgemeinen Arbeitspflicht seine mächtigste Waffe gegen die Unterdrückten geschmiedet. Die erste allgemeine Arbeitspflicht des bürgerlichen Staates ist die allgemeine Wehrpflicht, die einen der wesentlichsten Bestandteile der Verfassung aller bürgerlichen Staaten bildet und zu der alle Staatsbürger ausnahmslos, allerdings nach Klassenunterschieden, zugezogen werden. Seit dem Bestehen des bürgerlichen Staates werden alle wehrfähigen Männer zur Bekämpfung der inneren und äußeren Feinde der Kapitalsherrschaft mobilisiert.

Aber mit der wachsenden Revolutionierung großer Arbeitermassen, mit der immer größer werdenden Erschütterung alteingebürgerter Produktionsverhältnisse erwuchs für den bürgerlichen Staat die Notwendigkeit, nicht nur die Männer, sondern auch die Frauen zwangsweise in sein Ausbeutungssystem miteinzubeziehen. Bezeichnenderweise ist Bulgarien das erste Land, daß die Arbeitsdienstpflicht für Frauen eingeführt hat.

Was besagt nun dieses famose Arbeitsgesetz?

Jedes bulgarische Mädchen im Alter von 16 bis 30 Jahren ist der Arbeitsdienstpflicht unterstellt. Die Dienstpflicht dauert 4 Monate und in jedem weiteren Jahr 10 Tage. Die Frauen werden in Krankenhäusern, staatlichen Kanzleien, öffentlichen Küchen, Gärtnereien beschäftigt; sie bekommen für diese Arbeit kein Gehalt, ja nicht einmal freie Wohnung, sondern das Einzige, das der Staat den Frauen großmütig zur Verfügung stellt, ist — eine Schürze!

Wie steht es nun mit der allgemeinen Gültigkeit dieses Gesetzes? Handelt es sich hier etwa um ein Gesetz, das sich in gleicher Weise auf alle weiblichen Staatsbürger erstreckt. Ach nein, die Ausnahmebestimmungen beweisen, daß wir es hier mit einem Gesetz zu tun haben, das einzig und allein für das weibliche Proletariat geschaffen ist. In den betreffenden Artikeln heißt es nämlich: „Bis zum Alter von 24 Jahren sind alle Schülerinnen von Gewerbeschulen und höheren Mädchenschulen von der Arbeitsdienstpflicht befreit; ebenso brauchen Studentinnen bis zum Alter von 28 Jahren der Arbeitsdienstpflicht nicht zu genügen.“ Und Artikel 27 dieses Versklavungsgesetzes sagt ganz offen: „10 Prozent der zur Dienstleistung bestimmten Mädchen können gegen Bezahlung von 3000 bis 15 000 Lewa von der Ableistung der Dienstpflicht enthoben werden.“

Dies beweist wohl zur Genüge, daß es sich um Ausnahmebestimmungen gegen das weibliche Proletariat handelt, von dem kostenlos Arbeit erpreßt werden soll. Es zeigt, daß heute, wo die Hungerpeitsche schon nicht mehr genügt, der staatliche Zwang hinzutritt, um das System der Lohnsklaverei aufrecht zu erhalten und außerdem noch einen völlig unentgeltlichen Profit zu ergattern.

Bulgarien wird möglicherweise mit der Einführung dieses Gesetzes nicht lange allein bleiben. Schon tauchen in Belgien ähnliche Pläne auf, und in Amerika geht man systematisch daran, die Frauen zwangsweise für qualifizierte Arbeiten auszubilden, um sie, wie es ganz offen zugegeben wird, im Falle eines Krieges an Stelle der Männer arbeiten lassen zu können. Und auch in Deutschland arbeiten die Zentrumsfrauen und die bürgerliche Frauenbewegung bei jeder Gelegenheit auf die Einführung eines „weiblichen Dienstjahres“ hin, das mit allerhand wohltönenden Worten verbrämt wird, um dann in ein ähnliches Unterdrückungsgesetz wie in Bulgarien auszuarten.

Die Kommunistische Partei Bulgariens führt in der Presse und in den Versammlungen einen heftigen Kampf gegen dieses Gesetz; allein es gelang ihr noch nicht, dieses Gesetz, das seit dem Frühjahr 1922 besteht, zum Verschwinden zu bringen.

Die Art der Durchführung dieses Arbeitspflichtgesetzes in Bulgarien ist aber auch eine gute Lehre für alle sozialen reformatorischen Quacksalber. Sie beweist nämlich, daß ein im ersten Augenblick noch so berückend erscheinendes Prinzip, wie das der allgemeinen Arbeitspflicht, in der heutigen Gesellschaft zur Durchführung gebracht, zwangsweise den Gesetzen der kapitalistischen Ordnung verfällt und zum Vorteil der besitzenden Klasse ausgenützt wird.


Fuente: transcripción a partir del facsímil de la Internationale Presse-Korrespondenz (Inprekorr), edición alemana (Berlín), 2.º año, n.º 220, 18 de noviembre de 1922, pág. 1570, en archive.org (volumen «Inprekorr. Juli–Dezember 1922»); se partió del OCR de archive.org y se corrigió íntegramente sobre la imagen. La cursiva reproduce la negrita del original. Se conserva «daß die Arbeitsdienstpflicht» (por «das») del impreso. Firmado «Dina Schreiber (Berlin)» (registro semestral de autores: «Schreiber, Dina, … Nr. 220»): seudónimo de Valentine (Vali) Adler según el Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) y la nota biográfica de los Beiträge zur Marx-Engels-Forschung, Neue Folge, Sonderband 3.