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Title: Das Leipziger System der Ziehkinderfürsorge
Description: Hamburger Echo, Nr. 40, 16. Februar 1908, Zweite Beilage (S. 9 der Ausgabe im Zeitungsportal).
Author: Otto Rühle
URL: https://adler.school/archivo/ruhle/original/1908-02-16%20Das%20Leipziger%20System%20der%20Ziehkinderf%C3%BCrsorge
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# Das Leipziger System der Ziehkinderfürsorge.

Von *Otto Rühle*.

Wenn es zutrifft, daß der Reichtum einer Nation in der Menge und Lebenstüchtigkeit ihres Nachwuchses besteht, so ist es eine unerhörte Vergeudung von Volkskraft und Volksvermögen, daß die Gesellschaft von rund 180 000 *Unehelichen*, die in Deutschland alljährlich geboren werden, mehr als ein Drittel schon im ersten Lebensjahr zu Grunde gehen und die übrigen in Kranken- und Siechenhäusern, Arbeits- und Besserungsanstalten, Gefängnissen und Zuchthäusern verderben und verkommen läßt, so daß nur ein winziger Bruchteil als ohnehin meist noch recht fragwürdiger Gewinn für die Gesellschaft verbleibt. Eine unbegreifliche, hartherzige Moral rechnet den unehelichen Kindern den „Makel“ ihrer Geburt als Verschulden an, brandmarkt und ächtet die ledige Mutter und zwingt sie durch Untergrabung und Zerstörung ihrer sozialen Existenz, das Kind fremden Händen anzuvertrauen, in denen es, wenn nicht eine frühe Kirchhofsblume, so doch in den allermeisten Fällen zum Schädling, Feind oder Ballast der menschlichen Gesellschaft wird. So traurig und erbarmungswürdig das Los der Unehelichen ist, so tief ist es in den Wirtschaftsgrundlagen und dem sozialen Milieu der heutigen Gesellschaftsorganisation begründet; es ist auch ausgeschlossen, die Lage der Unehelichen im Rahmen der bestehenden Gesellschaftsordnung so zu bessern, daß sie der der Ehelichen gleichkäme. Wohl aber läßt sich das Schicksal der Armen erheblich freundlicher und günstiger gestalten. Vor allem ist Vorsorge dahin zu treffen, daß den Unehelichen, die als Kinder der Liebe und der vollen Jugendkraft meist über gesunde, kräftige Konstitution verfügen, zu einem höheren Prozentsatze als bisher die Existenz gesichert ist.

Durch Errichtung von Findelhäusern, Säuglingsheimen, Krippen usw. hat man dieses Ziel zu erreichen geglaubt. Mit sehr unbefriedigendem Erfolge. Auch die sonstige Fürsorgetätigkeit ist auf allerhand Schwierigkeiten und Hemmnisse gestoßen, die den Erfolg schmälerten oder ganz in Frage stellten. Vor allem hat sich die in Deutschland übliche Form der Vormundschaft, die sogenannte Einzelvormundschaft, als unzulänglich erwiesen. Daher sah man sich gezwungen, um die Interessen und Rechte der Unehelichen wenigstens einigermaßen wahren zu können, zu anderen Formen der Vormundschaft überzugehen. Die *Berufs- oder Generalvormundschaft* entstand, die sich im sogenannten *Leipziger System* zu einer besonders charakteristischen und sozialpolitischen Organisationsform der Ziehkinderfürsorge entwickelt hat.

In Leipzig bestand, wie Sanitätsrat Dr. Taube in Adele Schreibers „Buch vom Kinde“ mitteilt, schon seit 1824 eine Ueberwachung der Ziehkinder in der Form, die erst jetzt als Anfang vielfach nachgeahmt wird. Durch die Armenbehörde, einen Arzt und im Ehrenamt tätige Damen wurden die gegen Entgelt in fremder Pflege befindlichen Kinder beaufsichtigt, d. h. in beständiger Kontrolle gehalten. Im Jahre 1858 trat an Stelle der ehrenamtlichen Damen eine *besoldete Beamtin*, der nun die Ueberwachung des Ziehkinderwesens neben Armenamt und Arzt oblag; sie hatte besonders die Kinder regelmäßig zu besuchen und sich über Wohn-, Schlaf-, Ernährungs- und Erziehungsverhältnisse genau zu informieren. Mit der Länge der Zeit und der durch Bevölkerungszunahme und Eingemeindungen bewirkten Erweiterung ihres Wirkungsgebietes reichte die eine angestellte Kraft nicht aus; auch erwies sich als schwerer Mangel der Umstand, daß die Zuweisung der Kinder an Pflegeeltern durch das Polizeiamt erfolgte, das seinerseits infolge vielfach verspäteter, unregelmäßiger oder gänzlich unterlassener Anmeldung der Kinder gar keinen genauen Ueberblick über den ganzen Umfang der Ziehkinderfürsorge gewinnen konnte. Da entschloß sich der Rat der Stadt Leipzig zur Begründung eines besonderen *Ziehkinderamtes*, bei dem fortab jedes unehelich geborene Kind sofort angemeldet werden mußte und in dessen Händen sich nun die Leitung des ganzen Ziehkinderwesens vereinigte. Die Zahl der Aufsichtsdamen wurde vermehrt und die Kontrolle der Kinder wie der Pflegeeltern verschärft.

„Je mehr aber in das Leben der unehelichen Kinder hineingesehen wurde, desto größere Schäden machten sich bemerkbar, die nach Abhülfe schrieen. Die Zieheltern konnten die behördlichen Forderungen zu einem gewissen Teile nicht erfüllen, weil das Geld fehlte; die Mutter des Kindes zahlte nichts. Diese Mütter können bei dem ersten Kinde nicht so hart beurteilt werden. Die Zeiten haben sich vollständig geändert, die Mädchen der unteren Klassen stehen schon im 14. Jahre selbständig in dem wogenden Getriebe des Lebens, bei der Arbeit häufig den ganzen Tag mit Männern zusammen lebend; hierdurch fallen die Widerstandslosen leichter der Verführung zum Opfer. Die Frage der unehelichen Kinder ist wie die der Säuglingssterblichkeit vorwiegend eine Frage der armen Klassen unserer Bevölkerung. Die Hauptzahl der unehelichen Mütter wird durch die Dienstmädchen und Fabrikarbeiterinnen gebildet. Beide Klassen sind aber nicht im stande, durch ihren Verdienst das Ziehgeld von ℳ 20 pro Monat zu decken, der väterliche Beitrag ist erforderlich. Derselbe fehlte aber bei dem größten Teile der Väter, sie suchten sich fast immer von ihrer Pflicht zu befreien.“ Um in dieser Richtung den Interessen des unehelichen Kindes wirksamer gerecht werden zu können, mußte im Ausbau der Ziehkinderfürsorge noch ein Schritt weiter getan werden. Dies geschah, indem 1886 auf Veranlassung Dr. Taubes für alle in fremder Pflege gegen Entgelt befindlichen unehelichen Kinder die *Generalvormundschaft* eingeführt wurde. Damit glaubte man eine allen Anforderungen genügende Handhabe zum Schutze und Beistand der Unehelichen gewonnen zu haben. Die Erfahrung lehrte aber, daß auch diese Einrichtung noch verbesserungsbedürftig war. Der Passus „gegen Entgelt“ bot eine Lücke, durch die manches Kind der Aufsicht entzogen werden konnte und durch die auch mancher gewissenlose Vater entschlüpfte, wenn er gewahrte, daß Vater sein schwerer ist, als Vater werden. Aus diesem Grunde erfuhr das Regulativ im Jahre 1900 eine Abänderung in dem Sinne, daß sich die Beaufsichtigung und Fürsorge des Ziehkinderamtes hinfort auf *alle in Leipzig aufhältlichen unehelichen Kinder* von der Geburt ab bis zu ihrer Entlassung aus der Schule, gleichviel ob sie von der Mutter oder von fremden Personen verpflegt werden, zu erstrecken hat. Das Bild der als Leipziger System bezeichneten Organisationsform der Ziehkinderfürsorge gestaltet sich nun wie folgt:

Die Mutter oder die Pflegemutter (ebenso die Hebamme) hat das Kind beim Amt binnen drei Tagen nach der Geburt anzumelden und die Papiere, die über den Namen, Geburtsort und Geburtstag der Mutter Aufschluß geben, vorzulegen. Wenn ein Kind in Leipzig oder auswärts in Pflege kommt, wenn es stirbt oder wenn die Mutter oder die Pflegeeltern ihre Wohnung wechseln, so ist ebenfalls innerhalb drei Tage dem Amt Anzeige zu erstatten. Regelmäßig am Freitag erhalten die 26 besoldeten Aufsichtsdamen die Adressen nebst Vermerkung, worauf sofort die Besuche erfolgen, über die Bericht zu erstatten ist. Kränkliche Kinder werden Freitags den drei Aerzten vorgestellt, von diesen untersucht, gewogen und eventuell behandelt. Die Aufsichtsdamen sind dabei zugegen, erhalten Aufklärung über die Krankheitsfälle, machen sich entsprechende Notizen über zu beobachtende Maßnahmen und sind verpflichtet, fortlaufend über das Befinden der Kinder zu berichten. Der Kontrolle der Kinder durch die Beamtinnen dürfen von den Müttern oder Pflegeeltern keine Hindernisse bereitet werden. Der Zutritt zur Wohnung ist jederzeit zu gestatten und auf alle das Kind betreffende Fragen ist bereitwilligst Auskunft zu geben. Auf Verlangen ist das Kind vorzustellen und den Ratschlägen und Anordnungen pünktlich und gewissenhaft Folge zu leisten. Werden ungünstige Verhältnisse vorgefunden, so erfolgt je nach Lage der Dinge eine Besichtigung durch den Arzt, eine Bestrafung bis zu ℳ 150 Geldstrafe oder 14 Tage Haft oder die Entziehung der Erlaubnis zum Halten von Ziehkindern. Die Beamten des Polizeiamts sind angewiesen, den aufsichtführenden Personen, die im Besitze von amtlichen Ausweiskarten sind, auf Erfordern Schutz und Hülfe zu gewähren.

Der das Ziehkinderamt verwaltende Stadtrat als Generalvormund sämtlicher unehelichen Kinder ist natürlich darauf bedacht, das materielle Wohl seiner Schützlinge möglichst sicherzustellen, am zweckentsprechendsten dadurch, daß er die Väter zur *Zahlung von Alimenten* heranzieht. Zunächst ergeht bald nach der Geburt eine Aufforderung an den Vater, die oft schon Erfolg hat. Ist dies nicht der Fall, wird auf dem Klagewege vorgegangen. Die im allgemeinen größere Kenntnis der geltenden Rechte, die reichen Erfahrungen der Praxis, das summarische Verfahren, das autoritäre Gewicht der behördlichen Stellung sichern dem Generalvormund bei der Beitreibung der Verpflegungs- und Unterstützungsbeiträge ungleich bessere Resultate, als sie der Einzelvormund im allgemeinen zu erzielen vermöchte, selbst wenn er tüchtig auf seinem Posten wäre. Welche Summen, die sonst verloren wären, für die Kinder auf diese Weise noch gerettet werden, zeigt der Jahresbericht von 1906, nach dem sich die Gesamtsumme der von den Vätern erlangten Beiträge auf ℳ 221 400 belief, ℳ 40 628 mehr als 1905 und ℳ 63 400 mehr als 1904. Insgesamt hatten 1519 Väter gezahlt, und zwar ℳ 62 900 in größeren Beträgen, besonders Abfindungssummen, sowie ℳ 158 500 in kleineren Beträgen, wobei auch Lohnpfändungen mit in Betracht kamen. Die Gesamtzahl der 1906 gemeldeten Kinder betrug 7066.

Die sonstige Tätigkeit des Ziehkinderamtes weist noch ziemliche Vielseitigkeit auf, wenn ihr auch durch den Zeitpunkt der Schulentlassung eine — vielfach zu frühzeitige — Grenze gesteckt ist. Es gibt in entsprechenden Fällen Kinder an die Waisenpflege ab, bringt sie wohl auch in Besserungsanstalten unter und besorgt ihnen Koloniepflege auf dem Lande, auch beschafft es geeignete Lehrstellen und ist um das gedeihliche Fortkommen der Kinder bemüht. Wer sich mit der gegenwärtigen Gesellschaftsordnung abgefunden hat, wird mit dem Leipziger System der Unehelichen-Fürsorge zufrieden sein und angesichts seiner verdienstvollen Wirksamkeit volle Genugtuung empfinden.

Gleichwohl hat die Praxis noch mancherlei *Verbesserungen* als erwünscht und notwendig erscheinen lassen, so die fortdauernde Ueberwachung des Kindes in der Stiefvaterfamilie, in der die Unehelichen oft genug eine grauenhafte Behandlung erfahren, ferner die Ausdehnung der Ueberwachung und Bevormundung bis zur gesetzlichen Mündigkeit, die Begründung von Wöchnerinnenheimen, wie deren eines bereits in Leipzig besteht usw.

Das Leipziger System ist *vorbildlich* gewesen
 für die Organisation der Ziehkinderfürsorge in zahlreichen anderen Städten, die es teilweise vollständig übernommen, teilweise abgeändert (private Generalvormundschaften in Berlin und Frankfurt), teilweise verbessert haben (Bevormundung bis zur Mündigkeit in Straßburg). Mag es vereinzelt Menschenliebe und Erbarmen sein, das sich der schutzbedürftigen Paria des Jugendlandes annimmt, mag im allgemeinen der Selbsterhaltungstrieb und die Angst vor den Früchten der „gottgewollten“ Ordnung die herrschenden Klassen zu einer Fürsorgetätigkeit zwingen — die zertretenen und gestoßenen schuldlosen Opfer der Gesellschaft bedürfen der helfenden Hand, die emporzieht und vor gänzlichem Versinken in den Kloaken des Elends, des Lasters und der Schande bewahrt.

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*Fuente:* *Hamburger Echo*, 22. Jg., Nr. 40, domingo 16 de febrero de 1908, Zweite Beilage, pág. 9 del número, columnas 1-2. Firmado «Von Otto Rühle». OCR del Deutsches Zeitungsportal (Deutsche Digitale Bibliothek, item YITEKYGAX4D7QUWP3F6JSPY4TMUIE2RB) **cotejado íntegro con el facsímil de la pág. 9** (Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, https://pic.sub.uni-hamburg.de/PPN1754726119_19080216/2000/0/00000009.jpg). El cotejo fijó la multa máxima (ℳ 150; el OCR decía «160»), la diferencia respecto de 1905 (ℳ 40 628; el OCR, «10 628»), «Vermerkung», «im stande», «usw.», la división en párrafos y los espaciados, que se dan en cursiva. El texto entre comillas del cuarto párrafo es cita de Taube, sin referencia en el original. Sin marcas de página: el artículo ocupa solo la pág. 9.
