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Title: Zur Kriminalität der Jugendlichen
Description: Hamburger Echo, 20. Jahrgang, Nr. 293, 16. Dezember 1906, und Nr. 299, 23. Dezember 1906, jeweils Dritte Beilage
Author: Otto Rühle
URL: https://adler.school/archivo/ruhle/original/1906-12-16%20Zur%20Kriminalit%C3%A4t%20der%20Jugendlichen
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# Zur Kriminalität der Jugendlichen.

Von Otto Rühle.

## I

<!-- Entrega 1: Hamburger Echo, Nr. 293, 16. Dezember 1906, Dritte Beilage, pág. 13 del número -->

Unter all den ungezählten schweren und vernichtenden Anklagen, die jemals gegen die bürgerliche Klassengesellschaft erhoben worden sind, steht die mit obenan, die von Fr. Hebbel in die Form eines Gedichtes gekleidet worden ist, in dem er, sich direkt an die Gesellschaft wendend, ausführt: Wenn du dich je zu einem menschlichen Wesen verkörpern könntest mit all deinen Mängeln und Gebrechen, deinen Unbegreiflichkeiten und Ungeheuerlichkeiten, und man könnte dich vergleichen mit dem letzten deiner Glieder, dem übelsten Missetäter und schlimmsten Verbrecher, so würde dieser immer noch in Ehren vor dir bestehen können, denn „der Räuber braucht die Faust nur hin und wieder, der Mörder treibt sein Werk nicht ohne Grauen — du hast das *Amt*, zu rauben und zu töten!“ Eine furchtbare Anklage, und doch im vollsten Maße berechtigt. Wer selbst tagaus, tagein mitten drin im Daseins- und Klassenkampfe steht — in dem Kampf, in dem sich das wahre Wesen der Gesellschaft in aller Nacktheit enthüllt — der findet hundert- und tausendfältig die Berechtigung dieser Anklage bestätigt und begründet. Das ganze Leben des Proletariats ist ein einziges beredtes Zeugnis hierfür. Nicht zum letzten auch das Leben der proletarischen Jugend. In der Säuglingssterblichkeit, in der Kinderarbeit, den Krankheits- und Sterblichkeitsverhältnissen der Schuljugend, der Kinderprostitution, den Kinderselbstmorden und auf zahllosen anderen Elendsgebieten zeigt sich die Gesellschaft als ein Ungeheuer, das raubt und tötet, das Volks- und Lebenskraft verwüstet, Gesundheiten zerrüttet, Existenzen vernichtet, Leben dahinmordet. Auch das Kapitel von der *Kriminalität der Jugendlichen* gehört hierher, ja, man möchte sagen, daß es einen unentbehrlichen und unerläßlichen Zug in dem Bilde der kapitalistischen Gesellschaft ausmacht.

Zunächst ein paar Tatsachen: 1883 wurden im Deutschen Reiche wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze bestraft 329 968 Personen, darunter 30 719 Jugendliche; 18 Jahre später (1900) 469 819 Personen, darunter 48 657 Jugendliche. Die Zahl der erwachsenen Verurteilten hatte um 40,7, die der jugendlichen Verurteilten um 58,4 pZt. zugenommen. Seitdem ist eine weitere Zunahme zu verzeichnen gewesen, so daß wir jetzt im Deutschen Reiche pro Jahr rund 54 000 jugendliche Verurteilte haben dürften.

Diese überaus schwerwiegenden Ziffern geben nach zwei Seiten hin zu ernstem Nachdenken Anlaß. Einmal: wie ist es möglich, daß eine so große Zahl jugendlicher Personen mit dem Strafgesetz in Konflikt gerät? Sodann: woher kommt es, daß die Zahl der jugendlichen Verurteilten fortgesetzt steigt?

Die Beantwortung der Fragen führt zur Erörterung der Verbrechensursachen überhaupt. Welches sind die Quellen, aus denen die trüben Fluten des Verbrechertums sich ergeben?

Die Ansichten über den Ursprung des Verbrechens gehen in der Hauptsache in drei Richtungen auseinander. Die älteste davon ist die klassische Schule, die von theologischen Dogmen ausgeht, also auf religiöser Grundlage beruht. Sie erklärt, der Mensch sei von Gott mit freier Willensbestimmung ausgestattet, daher trage er für sein Tun und Lassen volle Verantwortung. Das Verbrechen erscheint ihr wie jede andere menschliche Handlung als das Ergebnis freier Willensentschließungen, die unabhängig sind von äußeren Verhältnissen und Einflüssen. Begeht der Mensch ein Verbrechen, so ist es nach ihrer Auffassung durchaus gerecht und logisch, wenn er in Konsequenz daraus bestraft wird und die ganze Schwere der Sühne zu tragen bekommt. Eine andere Ansicht wird von dem italienischen Gelehrten Cesare Lombroso vertreten. Er nimmt an, daß bei einer großen Anzahl von Verbrechensfällen der Verbrecher als solcher geboren ist; er stelle sozusagen eine besondere Gattung Mensch dar, der sich von dem normalen Menschen durch seine anders gearteten anatomischen Funktionen, seine geistige Verfassung und sein seelisches Verhalten unterscheide. Die italienische Schule ist ebenso wie die klassische heute von der Wissenschaft überwunden. Ihnen tritt die moderne Auffassung entgegen, die das Verbrechen als ein Produkt der gesellschaftlichen Verhältnisse betrachtet. Einer der hervorragendsten Vertreter dieser Lehre ist der Berliner Strafrechtslehrer Prof. v. Liszt, der vor einiger Zeit, nachdem er bereits in Werken seinen Standpunkt dargetan, in einem Vortrage die charakteristischen Momente, die seine Ansicht in Gegensatz zu der italienischen und klassischen Schule bringen, hervorgehoben und wissenschaftlich beleuchtet hat. Er sagt: Gewiß gibt es unter den Verbrechern erblich Belastete, hinter dem Durchschnitt Zurückgebliebene, im Kampfe ums Dasein Benachteiligte; aber diese alle sind eben nur erblich Belastete und Degenerierte, nicht für das Verbrechen Disponierte und für das Zuchthaus Prädestinierte.

Die Bedeutung der Individualität ist gewiß nicht zu leugnen, der eine handelt im gegebenen Falle auf die eine, der andere auf eine andere Weise, aber die Ursache, warum der eine so, der andere anders handelt, müssen wir in den äußeren gesellschaftlichen Verhältnissen suchen. Sie machen das Individuum zu dem, was es wird und geworden ist. Selbst was das Kind mit zur Welt bringt, Segensreiches und Fluchwürdiges, ist das Ergebnis der Eigenart der Eltern, die im letzten Grunde das Produkt der gesellschaftlichen Verhältnisse ist, unter denen die Eltern lebten, aufwuchsen und erzogen wurden. Die gesellschaftlichen Verhältnisse bedingen sonach die Eigenart der Eltern des Kindes und werden auch ausschlaggebend für das Handeln des Kindes.

Wir Sozialdemokraten sind, da wir auf dem Boden des historischen Naturalismus stehen, von der Erkenntnis durchdrungen, daß es das gesellschaftliche Sein ist, welches das Bewußtsein, also das Wesen des Menschen bestimmt. Der Mensch ist das, was die Gesellschaft aus ihm gemacht hat. Von diesem wissenschaftlich scharf fixierten und durchaus fundierten Standpunkte aus müssen wir uns in der Beurteilung des Verbrechens und der Verbrechensursachen zu der Auffassung bekennen, wie die moderne Schule mit Prof. v. Liszt an der Spitze sie vertritt. *Das Verbrechen ist eine soziale Krankheitserscheinung*. Der Organismus der kapitalistischen Gesellschaft ist mit Krankheitskeimen und Fremdstoffen dicht durchsetzt, so daß der Stoffwechsel allerhand Störungen erleidet, die Zirkulation der Lebenskräfte gestört wird. Die schlechte Materie muß deshalb ausgeschieden werden, der Träger der Stoffe, von denen sich der Gesellschaftskörper befreit, ist der Verbrecher, der erwachsene wie der jugendliche. Es ist falsch, einen Verbrecher zu verachten und zu verurteilen, ins Gefängnis zu stecken und allerhand Peinigungen und Brandmarkungen auszusetzen. Nicht er ist verantwortlich für das Verbrechen, das er verübt, sondern die Gesellschaft ist dafür verantwortlich zu machen, daß er zum Verbrecher wurde. Er vergeht sich an der Gesellschaft, weil die Gesellschaft sich an ihm so schwer vergangen und versündigt hat, daß er seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft entweder nicht erkennt oder aber, wenn er sie schon erkennt, nicht zu erfüllen vermag.

Sehen wir uns zum Beweis dafür, daß aus wirtschaftlichen und sozialen Ursachen das Verbrechen hervorgeht, einmal die *Kriminalitätsstatistik* an, die seit 1882 vom Reiche bearbeitet wird. Da nehmen z. B. die Vermögensdelikte von 1882 bis 1888 ab, von da an steigen sie einige Jahre. Dann bleiben sie stationär bis 1901, wo ein gewaltiges Aufschnellen eintritt. Und die Ursachen dieser Erscheinungen? 1882 waren die schlimmen Folgen des großen Krachs überwunden, daher der günstige Stand. 1889 trat im Handel und in der Industrie eine schleichende Krise ein, sofort stieg die Zahl der Eigentumsvergehen. Dabei ist zu beachten, daß die Zahl der Vermögensdelikte immer den wirtschaftlichen Erscheinungen etwas nachhinkt, da die Aburteilung der Delikte usw. erst längere Zeit nach Begehung der Tat eintritt. Mit dem Anfang der neunziger Jahre kam der gewaltige Aufschwung der Industrie, sogleich übte dies den günstigsten Einfluß auf die Zahl der Vermögensdelikte aus. Darauf folgte wiederum eine Wirtschaftskrise, die ihre kriminelle Spiegelung findet in einem schnellen Aufsteigen der Kurve der Vermögensdelikte. Immer besteht ein innerer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsleben und Verbrechen. Der Münchener Statistiker Georg v. Mayr drückt dies einmal so aus: Jeder Sechser, um den die Getreidepreise steigen, vermehrt auf diesem Gebiete die Kriminalität. Dabei ist bemerkenswert, daß unter den Delikten der Jugendlichen der Diebstahl an erster Stelle steht. Von 45 510 Kindern im Alter von 12 bis 14 Jahren, die in der Periode von 1894 bis 1898 verurteilt wurden, kamen za. 5000 allein auf Eigentumsvergehen, 3300 auf Sachbeschädigung und za. 1900 auf Hehlerei.

Diese hohen Ziffern erklären sich daraus, daß das Kind in dem Lebensalter, in dem seine Straffähigkeit beginnt, oft noch gar *keine klare Vorstellung von dem Eigentum*, noch keinen wirklich entwickelten Eigentumsbegriff hat. Die Kinderpsychologie lehrt, daß bei einem normalen Menschen die ethischen Vorstellungen erst nach Abschluß der Gehirnentwicklung und nach Vollendung der Pubertät zur Reife gelangen. Bei einem zwölfjährigen Kinde ist weder das eine noch das andere der Fall, es steht noch mitten drin in der Gehirnentwicklung und die Geschlechtsreife nimmt erst ihren Anfang. Von den sozialen Vorstellungen ganz zu schweigen, denn diese werden erst im höheren Lebensalter gewonnen. Das zwölfjährige Kind steht also noch jenseits von gut und böse. Zwar lernt es, daß es nicht stehlen soll, weiß auch, daß der Diebstahl bestraft wird, aber es ist irrig, anzunehmen, daß das Wissen allein genüge, um Gutes oder Böses zu erwirken oder zu verhüten und die Handlungen des Menschen zu bestimmen. Weil das Kind noch keinen Begriff von der Ordnung und Bedeutung des Eigentums im Staate und in der Gesellschaft hat, aber überall von Eigentum umgeben ist, verfällt es zu leicht der Gefahr, sich gegen das Eigentum zu vergehen, um so mehr, wenn es in traurigen Verhältnissen zu leben gezwungen ist, und Not, Entbehrung und Hunger an ihm zum Versucher und Verführer werden. Wie sehr aber gerade das *wirtschaftliche Elend auch für die Jugendlichen schon zur Verbrechensursache* wird, ja werden muß, lehren ein paar statistische Ziffern.

Prof. Flügge hat vor Jahr und Tag berechnet, daß ein Arbeiter zur Ernährung seiner Familie, soll diese so erfolgen, wie der menschliche Organismus dies verlangt, täglich mindestens M 2,50 (unter Zugrundelegung der Nahrungsmittelpreise von damals) gebraucht. Rechnet man hierzu noch M 1,50 für Kleidung, Wohnung, Feuerung, Steuern usw., so setzt dies ein Jahreseinkommen von za. M 1500 als Minimum voraus.

Nach Prof. Voit und Prof. König braucht eine Arbeiterfamilie jährlich allein für das Rohmaterial der Ernährung mindestens M 985, nach dem Reichsgesundheitsbüchlein — bei denkbar knappster Einteilung — M 690.

Der Arbeitslohn pro Jahr müßte demnach für jeden verheirateten Proletarier selbst bei allerbescheidensten Ansprüchen mindestens M 1200 betragen.

Wie liegen aber die Dinge in Wirklichkeit? Von 11 Millionen 1896 gegen Alter und Invalidität Versicherten hatten ein Einkommen von weniger als M 500 pro Jahr 2½ Millionen (23 pZt.), bis zu M 1000 6 Millionen (55 pZt.) und M 1000 und darüber [¿2⅓?] Millionen (22 pZt.). In Preußen hatten 1900 von 33½ Millionen Einwohnern ein Jahreseinkommen von unter M 900 62,5 pZt., von M 900 bis M 3000 29 pZt. Nach der Einkommensteuerstatistik von 1905 wiesen in Preußen von rund 40 Millionen ein Jahreseinkommen von mehr als M 900 nur 12 pZt., *von M 900 und darunter aber 88 pZt.* auf.

Ist es angesichts dieser himmelschreienden Zustände ein Wunder, wenn gestohlen wird? Und ist es ein Verbrechen, wenn der Arme, um nicht Hungers zu sterben und im Elend zu verkommen, sich am Besitze jener vergreift, die im Fett und Ueberfluß fast ersticken und in wahnwitziger Verschwendungssucht Reichtümer verprassen und vergeuden. Hat der Arme nicht auch ein Recht zum Leben? Ist das Verbrechen, das die Gesellschaft an ihm tagtäglich verübt, nicht tausendmal schlimmer, grausamer und fluchwürdiger? Fichte sagt einmal, wenn die Gesellschaft dem Individuum nicht so viel bietet, daß seine Existenz möglich ist, dann stellt sie selbst das Individuum außerhalb der bestehenden Moral und der Gesetze. Die kapitalistische Gesellschaft vermag sich jedoch nicht zu dieser Auffassung emporzuschwingen, ja, sie darf es nicht bei Gefahr des Zusammenbruches ihrer Existenz. Sie sperrt den ins Gefängnis, der sich am Eigentum vergeht, auch wenn er es getan hat, um der Qual des Hungers nicht zu erliegen; sie schickt selbst unmündige Kinder schon in den Kerker, wenn sie nicht den nötigen Respekt vor der Heiligkeit des Eigentums an den Tag legen.

Die chronische Unterernährung, unter der, wie nachgewiesen, ein großer Teil des Volkes leidet, hat nicht nur eine Zermürbung des Körpers zur Folge, *sie zerrüttet auch den Geist*. Das Heer der Schwachsinnigen rekrutiert sich zum erheblichen Teil aus Opfern der Verelendung der Massen. Nach Damaschke gibt es in Deutschland etwa 60—70 000 Schwachsinnige im Schulpflichtalter, die in besondere Anstalten gehören, jedoch in Volksschulen sitzen. Die meisten Ursachen der Schwachsinnigkeit, darüber wird man sich immer mehr klar, gehen auf unsere sozialen Verhältnisse zurück. Fast alle Schwachsinnigen sind Arbeiterkinder, viele unehelich geboren, schlecht genährt und gepflegt, von Kinderkrankheiten heimgesucht, unendlich viele stammen von trunksüchtigen, lasterhaften und tuberkulösen Eltern ab. Kommt nun ein schwachsinniges Kind wegen irgend einer strafbaren Handlung vor Gericht, so kann es des Schutzes teilhaftig werden, den § 56 des Strafgesetzbuches verbürgt, wenn der Täter die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besessen hat. Wie wird dieser Mangel an Einsicht nun festgestellt? Der Richter läßt durch den Lehrer des Kindes oder andere Sachverständige ein Gutachten darüber abgeben, ob das Kind schwachsinnig ist oder nicht. Gehört es zu den geistig Minderwertigen, lernt es schlecht, macht es in der Schule keine Fortschritte, so nimmt der Richter an, daß er ein schwachsinniges Kind vor sich hat und spricht es aus § 56 frei. Weist das Kind aber keinerlei intellektuelle Defekte auf, lernt es gut, ist es geistig geweckt, so verfällt es unrettbar der Verurteilung. Und doch ist diese in vielen Fällen höchst *ungerecht und verfehlt*, selbst vom Standpunkt der heutigen Rechtsauffassung aus. Denn neben dem intellektuellen Schwachsinn, der meist absolut nichts mit der Straftat zu tun hat, gibt es noch den *moralischen* Schwachsinn, also eine Schwachsinnigkeit, die auf angeborenen oder erworbenen *moralischen* Defekten oder Folgen von Entwicklungshemmungen beruht, und auf diese kommt es in solchen Fällen ausschließlich an. Der moralisch Schwachsinnige kann den Inhalt und das Wesen der moralischen Forderungen nicht begreifen, da er der höheren Begriffsbildung nicht fähig ist.

Er ist urteilsschwach, von phantastischer Denkweise geleitet, leicht zu Verführungen geneigt, weist gesteigerte affektive Erregbarkeit auf und neigt häufig zum Selbstmord. Jedenfalls ist er für seine Handlungen entweder überhaupt nicht oder doch nicht im vollen Umfange verantwortlich zu machen, er gehört infolgedessen auch nicht ins Gefängnis, sondern in entsprechende ärztliche oder pädagogische Behandlung. Nur so lassen sich, wie auch Prof. Binswanger, Dr. Schaefer und andere Autoritäten in dieser Frage betonen, diese bedauernswerten, keineswegs schlechten Individuen für die Gesellschaft retten. Für unsere heutige Strafjustiz existiert jedoch weder der moralische Schwachsinn, noch die Möglichkeit, bei Straftaten anstatt der sühnenden Gefängnisstrafe die bessernde Heilbehandlung folgen zu lassen.

Eine der hauptsächlichsten Quellen des jugendlichen Verbrechertums ist weiter die *mangelhafte Erziehung*. In der heutigen Gesellschaft, wo der Kapitalismus ungezählte Familien zerstört und unfähig macht für die erzieherischen Funktionen, die sie zu erfüllen haben, wo Vater und Mutter den ganzen Tag eingeschirrt sind in das Joch der Fabrikfron oder der aufreibenden Haussklaverei, kann von einer Erziehung der Kinder meist gar keine Rede sein. In Crimmitschau, der bekannten sächsischen Weberstadt, stellte z. B. ein bürgerlicher Statistiker fest, daß von der beträchtlichen Schar der zu versorgenden Kinder von Fabrikarbeiterinnen [¿39,2?] pZt. von Großmüttern und 26,5 pZt. von fremden Personen beaufsichtigt resp. verpflegt werden; dabei ist ein Fünftel dieser Kinder noch nicht ein Jahr alt. Weiter aber sind 30,9 pZt. aller Arbeiterinnenkinder Crimmitschaus ohne alle und jede Aufsicht und Pflege, ja, Mütter müssen sogar Säuglinge während des ganzen langen Arbeitstages sich selbst überlassen, so daß *5,8 pZt. im Alter von unter einem Jahre gänzlich unversorgt* sind. Wie hier, so ist es in zahlreichen anderen Orten bestellt — um die Verpflegung und Erziehung der Kinder sieht es im Proletariat im großen Ganzen wahrhaft entsetzlich aus. Diese Zustände können natürlich nicht ohne Einfluß auf die Kriminalität der Jugendlichen bleiben. Der als Kinderpsychologe bekannte italienische Oberstaatsanwalt Ferriani bemühte sich um die Erforschung der Ursachen, die 429 Kinder in die Gefängnisse geführt hatten. 355 davon hatten gestohlen. Die Prüfung der sozialen Lage der Familien, denen die Kinder entstammten, ergab: 295 verkommen, 110 arm, 18 aus dem Mittelstande, 5 gut und 1 reich. Die häusliche moralische Umgebung war gesund in 26 Fällen, halb gesund in 41, verdorben in 254 und verbrecherisch in 108. Von den Eltern waren 19 Idioten, 52 nie bestraft, 90 bestraft und davon 47 wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, 115 verurteilt wegen Verbrechen gegen Personen, 153 wegen Verbrechen gegen das Eigentum. Die Kinder selbst, befragt über die Veranlassungen zu ihren Straftaten, gaben folgende Antworten: Seit zwölf Stunden habe ich nichts gegessen, und Mutter hat mir befohlen, zu stehlen. — Man muß doch essen! Im Hause gab es nur Schläge; so floh ich und stahl Brot von einem Karren. — Ich stahl, denn wenn ich es nicht tat, erhielt ich beim Nachhausekommen fürchterliche Prügel. — Ja, ich habe gestohlen, tut mein Vater es nicht aber auch? — Nicht stehlen, ist leicht gesagt, wenn aber der Magen leer ist ... — Mein Onkel zwang mich zum Stehlen, denn krank aus dem Gefängnis gekommen, kann er nicht arbeiten. — Den ganzen Tag bin ich allein, Vater seh' ich nie, Mutter geht betteln und ich mußte etwas Obst stehlen, um zu essen. Neben den Eigentumsdelikten ergeben sich aus dem Verbrechensbrutherde verwahrloster Familienverhältnisse vorwiegend noch Roheits- und Sittlichkeitsvergehen, besonders begünstigt durch die schauderhaften Wohnungsverhältnisse der Armut, durch Alkoholismus, Bildungsmangel und wie alle die Begleiterscheinungen des Elends heißen. Es ist ein Abgrund des Jammers, der sich da auftut. Jedenfalls bedarf es zum Beweise dafür, daß in all diesen Fällen die Gesellschaft, in der solches Elend möglich ist, auf die Anklagebank gehört, nicht aber das wehrloseste aller Gesellschaftsmitglieder, das unmündige Kind, keiner weiteren Belege.

Der Kapitalismus und die Not der von ihm ausgebeuteten Lohnproletarier haben auch die *gewerbliche Kinderarbeit* hervorgerufen und bis auf den heutigen Tag erhalten. Es hat eines 70jährigen Kampfes bedurft, um die kindliche Arbeitskraft von der Fabrikfron zu erlösen, noch immer aber blüht die Ausbeutung der Kinder fort. Dabei sind sich alle, die sich mit dieser Frage beschäftigt haben, nicht bloß über die verheerenden Wirkungen der Kinderarbeit nach der Seite der physischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes hin klar, es steht auch außer Zweifel, daß das Kind moralisch in schwerster Weise geschädigt oder wenigstens gefährdet wird. Dr. Pfleger in Plötzensee hat festgestellt, daß 54 pZt. aller im Gefängnis untergebrachten Kinder in ihrer Jugend mit Geld verdienen mußten. Ebenso hat in der Strafanstalt Strausberg der Direktor Seiffert nachgewiesen, daß von 236 Knaben 161, von 93 Mädchen 76 frühzeitig erwerbstätig waren (70 pZt.). Auch Konrad Agahd macht in seinem Buche über Kinderarbeit ähnliche Feststellungen; selbst der Dresdener Staatsanwalt Dr. Wulffen läßt die Tatsache des Zusammenhangs zwischen Kinderarbeit und Verbrechen gelten. So sagt er in einem Vortrage: „Wir hatten 1903 in Deutschland 438 238 Fabrikarbeiterinnen unter 21 Jahren, darunter 109 703 unter 16 Jahren. Allzu anstrengende Arbeit erschlafft Seele und Geist, raubt das Interesse an höheren Dingen und treibt auf solche Weise unfehlbar der Genußsucht in die Arme.“ Hand in Hand mit der Genußsucht geht aber häufig genug eine Verletzung der Gesetze. In der Kriminalstatistik von 1891 heißt es, daß „in Gebieten mit hoher industrieller Entwicklung und ausgedehnter Verwendung jugendlicher Arbeitskräfte auch die Kriminalität im Verhältnis zu den Erwachsenen hoch ist.“

## II

<!-- Entrega 2: Hamburger Echo, Nr. 299, 23. Dezember 1906, Dritte Beilage, pág. 13 del número -->

Auch die *Vernachlässigung der Schulbildung* trägt dazu bei, die Zahl der Gesetzesverletzungen — schon bei den Jugendlichen — zu erhöhen. Wer mit mangelhafter geistiger Ausrüstung ins Leben tritt, vermag oft genug den Daseinskampf nicht zu bestehen, kommt auf schiefe Bahn und wird schließlich zum Verbrecher. Die Feinde verbesserter Volksbildung, die Verschlechterer und Vermuckerer der Volksschule gehören also mit auf die Liste der Verantwortlichen für die Straftaten Jugendlicher. Oder wäre es etwa ein Zufall, daß in bezug auf Vergehen gegen das Vermögen, gegen die Person usw. unter den preußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen, Schlesien und Pommern obenanstehen, während die westlichen Provinzen, wo die Kultur älter ist und die Schule länger und intensiver gewirkt hat, hinter dem Durchschnitt um ebensoviel Prozent zurückbleiben, als er von jenen überschritten wird? Allein im Regierungsbezirk Oppeln (der im Reichstag von 9 Zentrumsmannen, 2 Polen und einem Deutschkonservativen vertreten wird) wurden 1897 verurteilt: wegen Hausfriedensbruchs 8 pZt., wegen Nötigung und Bedrohung 15 pZt. und wegen gefährlicher Körperverletzung 10 pZt. aller wegen dieser Delikte in ganz Preußen verurteilten Personen. Oppeln hat freilich unter allen Regierungsbezirken Preußens mit die traurigsten Schulverhältnisse. Wegen schwerer Körperverletzung wurden 1898 bestraft in Bayern 295,6 pZt., in Posen 232,3 pZt. von je 10 000 Personen, in Sachsen, dem „Lande der Schulen“, 72,3 pZt.; wegen Meineids in Bayern 4,2 pZt., in Posen 6,2 pZt., in Sachsen 1,5 pZt. In Oesterreich ging die Zahl der Verbrecher in den letzten drei Jahrzehnten von 157 000 auf 145 000 pro Jahr zurück — Grund: 1869 war in Oesterreich das Reichsvolksschulgesetz in Kraft getreten, das in Niederösterreich am wirksamsten, in Schlesien, Kärnten, Krain und Steiermark am nachlässigsten durchgeführt wurde. Dafür kamen in dem erstgenannten Landesteile auf 10 000 Bewohner auch nur 14,2 Verbrecher, in den letztgenannten 18 bis 20. Aus England und Amerika ließen sich ähnliche Nachweise in Hülle und Fülle erbringen (vergleiche Kinderelend, Verlag von Birk u. Co., München, Seite 80 folg.).

Wir sehen also: *es ist die Gesellschaft selbst*, die aus dem Widerstreit und der schreienden Unvernunft ihrer ökonomischen Verhältnisse das Verbrechen in tausend Formen tagtäglich neu gebiert. Sie ist denn auch dieser Erscheinung gegenüber zu völliger Machtlosigkeit verurteilt. Je mehr Gesetze sie schafft, je strenger sie über deren Durchführung wacht, je schwerere Strafen sie verhängt, desto größer wird das Heer der Sträflinge, desto kostspieliger und komplizierter wird der Apparat der Gerichtsbarkeit und Strafvollstreckung, desto schwerer ist der Schaden, den die Gesellschaft sich selbst zufügt. Denn nicht bloß, daß trotz aller Maßnahmen die Zahl der Straffälligen beständig wächst, auch das Kontingent der Rückfälligen nimmt von Jahr zu Jahr in unheimlicher Weise zu. 1900 befanden sich unter 469 819 Verurteilten allein 193 857 Vorbestrafte (zirka 40 pZt.), unter 48 657 Jugendlichen nicht weniger als 9011.

An diesem beklagenswerten Zustande wird sich nichts ändern, so lange die Gesellschaft sich darauf beschränkt, immer nur die *Symptome der Erscheinungen zu kurieren*. Legt sie die Axt nicht an die Wurzel, so bleibt der Uebelstand bestehen und wuchert weiter. Dies freilich kann sie nicht, denn der Wurzelboden, auf dem all diese verderblichen Auswüchse gedeihen, ist derselbe Boden, auf dem das Gebäude der kapitalistischen Gesellschaft sich erhebt. Da darf natürlich an der Grundlage nicht gerüttelt werden; die Folge ist, daß alle Versuche, die Uebel zu beseitigen und die Gesellschaft vor ihnen zu schützen, auf Flickerei und Quacksalberei hinauslaufen, deren Erfolg gleich Null ist. Der Aufwand von Worten und Gefühlsäußerungen, mit denen die von bürgerlicher Seite vorgeschlagenen Palliativmittelchen als Heil- und Radikalmittel angepriesen und diskutiert werden, steht in gar keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Werte, der ihnen innewohnt.

Da kommt zunächst in Betracht die gesetzliche Regelung der sogenannten *bedingten Verurteilung*, wie sie nach dem Vorbilde Belgiens die Staaten Frankreich, Luxemburg, Portugal und Norwegen eingeführt haben. Man versteht darunter den Aufschub der Verurteilung unter der Bedingung, daß der überführte oder als schuldig erachtete Angeklagte innerhalb eines ihm gesetzten gewissen Zeitraumes sich straffrei hält. Erfüllt der Jugendliche diese Bedingung, so gilt er als noch nicht bestraft, seine Vergangenheit weist — wenigstens insoweit, als sie aus den Personalakten zu erkennen ist — keinen dunklen Punkt, keine gerichtliche Verurteilung auf. Die Einrichtung ist hervorgegangen aus dem anerkennenswerten Bestreben, Jugendliche um einer Torheit, eines Fehltritts willen nicht für das ganze Leben zu brandmarken, ihnen nicht das Fortkommen zu erschweren oder zu gefährden oder sie gar auf die abschüssige Bahn zu drängen, wie dies häufig genug durch die erste Bestrafung geschieht. Deutschland hat sich, obwohl es nach Bülow in der Welt voran marschiert, noch nicht entschließen können, diese Einrichtung zu treffen. Wir haben eine Verurteilung, die unter allen Umständen unbedingt ist. Wer verurteilt ist, der ist verurteilt. Wohl aber besteht die bedingte Begnadigung, ein Surrogat der bedingten Verurteilung. Nicht der Richter darf kraft Gesetzes einem Jugendlichen die Brandmarkung durch die Verurteilung erlassen, sondern nur die Justizverwaltung ist durch den Monarchen ermächtigt, dessen Gnadenrechte insofern auszuüben, als sie die Strafvollstreckung bedingungsweise aufschiebt oder erläßt. Diese Vergünstigung mag für den jugendlichen Verurteilten gewiß ein schätzbarer Vorteil sein, denn er braucht die über ihn verhängte Strafe nicht zu verbüßen. Aber die Verurteilung besteht trotz alledem, in den Personalakten lebt die Brandmarkung fort, und wenn der Jugendstreich längst vergessen ist, nach einem Menschenalter vielleicht, kann es dem Betreffenden passieren, daß ihm an Gerichtsstelle die Vorstrafe um die Ohren geschlagen wird — eine Rücksichtslosigkeit unerhörter Art, die nicht selten schon ernsteste Konflikte und Katastrophen heraufbeschworen hat. Die Reichsjustizkommission zur Vorberatung der Strafprozeßreform hat einen Uebergang von der bedingten Begnadigung zur bedingten Verurteilung leider nicht in Vorschlag gebracht, nicht einmal dem bedingten Strafaufschub hat man das Wort geredet. Es soll bei dem unklaren und unsicheren Zustande der bedingten Begnadigung bleiben.

Weiter erstrebt man die *Heraufsetzung des strafmündigen Alters* vom 12. auf das 14. oder 16. Lebensjahr. Auch die Sozialdemokratie hat diese Forderung zu der ihrigen gemacht und auf dem Mannheimer Parteitage ist sie vom Genossen Haase in seinem Referat begründet worden und in der bekannten Resolution zur Annahme gelangt. An maßgebenden Stellen in der Reichsregierung besteht allerdings — nach einer Erklärung zu urteilen, die vor ein paar Jahren Staatssekretär Nieberding im Parlament abgab — wenig Neigung, diese Forderung in absehbarer Zeit zu erfüllen.

Sodann wird gefordert: die *Einschränkung der gesetzlichen Verpflichtung der Anklagebehörde*, gegen Jugendliche wegen Geringfügigkeiten einzuschreiten, die *Trennung der vorbestraften Jugendlichen von den erstmalig Verurteilten* beim Strafvollzug; die *Bewahrung der aus der Strafanstalt entlassenen Jugendlichen* vor dem Rückfall durch Fürsorge, Unterstützung und Arbeitsnachweis und die Zwangserziehung der moralisch und kriminell gefährdeten Kinder in Familien oder Anstalten.

Einen rasch sich erweiternden Kreis von Befürwortern hat auch das Verlangen nach Einführung sogenannter *Kindergerichtshöfe* nach amerikanischem Vorbilde gefunden. Die Kinder werden dort, wo diese Einrichtung besteht, vor einen besonderen Kinderrichter geführt, der von einem Helfer unterstützt wird. Dieser Helfer trägt alle Momente zusammen, aus denen das Strafvergehen des Kindes zu erklären oder zu entschuldigen ist, und der Richter trifft dann, gestützt auf dieses Material und unbeengt durch äußere Formalitäten, seine Entscheidungen nach Maßgabe der Umstände des Falles. Das Verfahren entbehrt all und jeder Förmlichkeiten, es ist kein Staatsanwalt, kein Gerichtshof, kein Büttel und keine Anklagebank vorhanden. Der Richter straft entweder die Eltern oder nimmt die Kinder unter seine Kontrolle oder gibt sie in Fürsorgeerziehung. Die ganze Institution soll sich gut bewährt haben, obwohl sie weit entfernt davon ist, etwa ideal zu sein; in England und in der Schweiz hat sie Nachahmung gefunden, wie es heißt, ebenfalls mit befriedigenden Erfolgen. In der Schweiz übt teilweise die Schule eine Art Richterpraxis aus, oder aber es werden zu den Kindergerichtshöfen Lehrer, Aerzte und Geistliche hinzugezogen, um über das Wesen des Kindes und die Verbrechensursachen unter allen Umständen ein möglichst klares Bild zu gewinnen, bevor eine Maßnahme getroffen wird.

Mit diesen angeführten Reformvorschlägen ist die ganze Reihe der Palliativmittel zur Frage der Kriminalität der Jugendlichen keineswegs erschöpft, sie stellen jedoch die hauptsächlichsten Forderungen dar. Es liegt hierüber bereits eine umfangreiche Literatur vor, so daß es ausgeschlossen ist, sie im Rahmen eines Artikels näher und eingehender als skizzenhaft und andeutungsweise zu behandeln.

Soviel in den Kreisen der Bourgeoisie aber immer die Frage der Kriminalität der Jugendlichen erörtert wird — um einen Punkt geht man stets mit ängstlicher Scheu herum, und das ist der *Kernpunkt, auf den alles ankommt*. Was nützt die Heraufsetzung des Strafalters, die bedingte Verurteilung, der Kindergerichtshof, die Zwangserziehung, wenn das Kind, sobald es ins Leben tritt, tausendfältig von sozialen Mißständen, von Entbehrung, Not, Hunger, Versuchung und Verführung umgeben ist, die auf mannigfachen und vielverschlungenen Wegen alle in den Abgrund des Verbrechens zu führen vermögen? Welchen Wert hat die Beseitigung der Symptome, wenn man den Nähr- und Wurzelboden unangetastet läßt, aus dem so verderbliche Folgeerscheinungen erwachsen? Unsere herrschende Gesellschaft weigert sich, die wahre Ursache des Verbrechertums aufzudecken und die Dinge beim richtigen Namen zu nennen, denen die Kriminalität der Jugendlichen geschuldet ist. Sie fürchtet sich vor den Konsequenzen, die sich daraus ergeben würden, ihr Selbsterhaltungstrieb hält sie ab davon, sich selbst anzuklagen, über sich das Urteil zu sprechen und an sich zu vollziehen. Da muß der *Sozialismus* Urteilsverkünder und Urteilsvollstrecker sein. Er wird den Klassenstaat aufheben und diese Gesellschaftsordnung des Raubens und Tötens zertrümmern; die Trümmer und Scherben aber werden unter sich die ganze Welt des Elends begraben, das heute tausendstimmig aus den Tiefen und Nächten der Gefängnisse nach Erlösung schreit.

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*Fuente:* Otto Rühle, «Zur Kriminalität der Jugendlichen», I y II, *Hamburger Echo*, 20. Jahrgang, Nr. 293, Hamburgo, 16 de diciembre de 1906, Dritte Beilage, pág. 13 (Id OR1906-28), y Nr. 299, 23 de diciembre de 1906, Dritte Beilage, pág. 13 (Id OR1906-29). Transcripción partiendo del OCR del proveedor (Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, vía Deutsches Zeitungsportal, items ONDFQ6MULQXTOTXILQBG6SFQKIYXDJMR y 6GEUSXTJ4VEDVW5N4VPSLSRZO5KRW6AD), **cotejada íntegramente con los facsímiles de las dos páginas** (SUB Hamburg, https://pic.sub.uni-hamburg.de/PPN1754726119_19061216/2000/0/00000013.jpg y https://pic.sub.uni-hamburg.de/PPN1754726119_19061223/2000/0/00000013.jpg): restituidos la división en párrafos, los espaciados (en cursiva) y las cifras (5000, 254 —la suma 26 + 41 + 254 + 108 da los 429 niños—, 26 por 36, 76 por 78, 2 Polen, 232,3, 6,2, 33½). Quedan dos cifras dudosas: el «89,2» (o «39,2») de Crimmitschau, que con el 26,5 pasaría del cien por cien, y el quebrado de «2⅛» (¿2⅓?) millones, que no cuadra con el 22 por ciento. El impreso dice «historischen Naturalismus» (errata evidente por *Materialismus*), que se conserva. En la Entrega 1 falta en el impreso la comilla de cierre de la cita de Hebbel, que se añade. Las cifras «pZt.» de 1898 se refieren a cada 10 000 personas, como en el original. Rühle remite al final de la segunda entrega a su libro *Kinderelend* (Múnich, Birk, 1906).
