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Title: Die Haftpflicht der Lehrer
Description: Sächsische Arbeiter-Zeitung, 12. Jg., Nr. 245, Dresden, 21. Oktober 1901, Beilage. Gezeichnet: Otto Rühle-Chemnitz.
Author: Otto Rühle
URL: https://adler.school/archivo/ruhle/original/1901-10-21%20Die%20Haftpflicht%20der%20Lehrer
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# Die Haftpflicht der Lehrer.

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist mit einigen seiner Paragraphen für die Lehrerschaft zu einer Quelle ernster Beunruhigung geworden. Die *Haftpflicht der Lehrer* hat nämlich eine andere Gestaltung erfahren, und zwar in dem Sinne, daß sie gegen früher *erhöht* worden ist. Diese veränderten rechtlichen Bestimmungen und die daraus sich notwendigerweise ergebenden Konsequenzen beschäftigen die gesamte Lehrerwelt auf das lebhafteste und haben teilweise sogar eine förmliche Aufregung und Erbitterung hervorgerufen. Die Oeffentlichkeit wurde bisher von den Diskussionen über die Haftpflichtfrage nur wenig oder gar nicht berührt, um so höher aber gingen die Wogen der Beunruhigung in der pädagogischen Fachpresse und in den Lehrerkonferenzen. Neuerdings haben sich die Folgen dieses Zustandes indes auch in der *Oeffentlichkeit* gezeigt; deshalb ist es notwendig, die Sachlage einmal öffentlich klarzulegen und zu erörtern.

Es handelt sich bei der Frage der Haftpflicht der Lehrer um die §§ 823, 831 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 823 kann der Lehrer ersatzpflichtig gemacht werden für Person- oder Sachschäden, die durch seine Person und durch sein Verschulden verursacht werden. Der Paragraph betont vornehmlich die Momente der Fahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit; er wird meist bei Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes in Frage kommen und kann für den Lehrer unter Umständen von recht unangenehmer Wirkung sein. Doch der Paragraph enthält nichts neues, da er bereits im alten Gesetz vorhanden war. § 831 macht denjenigen, der einen anderen mit einer Verrichtung beauftragt, haftpflichtig für den vom Beauftragten angerichteten Schaden. Er kommt für den Lehrer in Betracht, wenn dieser von Schulkindern irgendwelche Dienstleistungen zu persönlichen oder unterrichtlichen Zwecken fordert und dabei in Bezug auf die Auswahl der Personen und die Anwendung von Vorrichtungen die nötige Sorgfalt außer acht läßt. Auch dieser Paragraph spricht nur rechtliche Grundsätze aus, die bereits früher bestanden. Etwas *neues* dagegen enthält § 832. Er lautet: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt, oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Nach diesem Paragraphen ist also der zur Beaufsichtigung eines Minderjährigen Bestellte haftpflichtig für den Schaden, den der zu Beaufsichtigende einem dritten zufügt. Das heißt, auf das Schulverhältnis übertragen: *Der Lehrer* ist haftbar für den Schaden, den ein *Schüler* verursacht, so lange er unter der *Aufsicht des Lehrers* steht. Das gemeine Recht und das Bürgerliche Gesetzbuch für Sachsen, zum Teil auch das preußische Landrecht kannten diese Bestimmung nicht. Sie stellt eine *Neuerung* in der Gesetzgebung dar und hat demzufolge auch zu neugearteten *Gerichtsurteilen* in Fragen der Haftpflicht geführt. So sind in letzter Zeit verschiedenfach Lehrer wegen Vergehen ihrer Schüler verurteilt worden, man hat somit Lehrer als aufsichtführende Personen für Schäden ersatzpflichtig gemacht, die von Schülern als beaufsichtigten minderjährigen Personen verursacht worden waren. Unter diesen Fällen versetzte besonders einer die Lehrerschaft in große Erregung. In *Berlin* hatte bei einem Schulspaziergang durch den Zoologischen Garten ein Schüler mit einem Stocke gegen einen Vogel geschlagen und diesen so verletzt, daß er starb. Der Lehrer, unter dessen Aufsicht der Ausflug gemacht worden war, wurde vom Gericht für ersatzpflichtig erklärt und zu 30 Mark verurteilt. Die pädagogische Presse hat sich wegen dieses Urteils sehr ereifert; und doch ist eine Berechtigung dieser Entrüstung nicht recht ersichtlich. Man kann es den Lehrern allerdings nicht verdenken, wenn sie keine Lust verspüren, für die dummen Streiche ihrer Schulbuben mit ihrem ohnehin nicht reichlich bemessenen Gehalt zu bluten; aber an wen hätte sich denn im vorliegenden Falle die Verwaltung des Zoologischen Gartens wegen des ihr zugefügten Schadens halten sollen? Der Vater des Knaben konnte nicht herangezogen werden, denn er hatte ja seine Verpflichtung zur Aufsicht vorübergehend in die Hände des Lehrers gelegt, der von der Gemeinde dafür mit besoldet wird. Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches hätte auch der Lehrer nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden können, weil die Bestimmungen des jetzigen § 832 damals im Gesetz noch fehlten. Heute ist diese Lücke ausgefüllt und der Lehrer ist auch in diesem Falle haftpflichtig, was übrigens ganz dem gesunden *Rechtsgefühl* entspricht, denn welchen Zweck — wenn nicht den der Beaufsichtigung — hat es sonst, daß der Lehrer überhaupt die Schüler auf ihren Spaziergängen begleitet? Zudem war dem Lehrer in den Bestimmungen des Gesetzes selbst eine Handhabe gegeben, um sich vor einer Verurteilung zu bewahren; er brauchte nur den *Nachweis* zu führen, daß von seiner Seite hinsichtlich *der Ueberwachung der Kinder alles gethan* worden sei, um ein Vorkommnis bezeichneter oder ähnlicher Art zu verhindern. Diesen Nachweis wird der betreffende Lehrer nicht haben führen können, folglich mußte die Angelegenheit für ihn mit einer Verurteilung enden.

Mit der Führung des verlangten Nachweises wird es freilich immer seine Schwierigkeiten haben, einmal, weil eine absolut sichere und gewissenhafte Beaufsichtigung bei einer *größeren Schülerzahl* praktisch nicht durchführbar ist, das andere Mal, weil Kinder als Zeugen bei einer Beweisführung stets unzuverlässig sind. Aus diesem Grunde legen die Lehrer das Hauptgewicht ihrer Aufmerksamkeit weniger darauf, sich durch eine ausreichende und peinliche Beaufsichtigung vor der Gefahr der Schadenersatzleistung zu schützen, als vielmehr darauf, jedem Umstand, der sie haftpflichtig machen könnte, von vornherein nach Möglichkeit *vorzubeugen*. Schulwanderungen und Klassenausflüge, die zur Belebung und freien Ausgestaltung des Unterrichts außerordentlich viel beitragen, hat man da und dort eingestellt; das fröhliche, ausgelassene Tummeln auf den Schulhöfen während der Pausen hat einem ängstlichen Schritt für Schritt-gehen zu Paaren Platz gemacht; der Turnunterricht hat eine derartige Vereinfachung erfahren, daß ihm an Bedeutung viel verloren gegangen ist; in den Physikstunden haben besorgte Lehrer eine Anzahl Experimente unterlassen und einzelne Zeichenlehrer hat die Angst vor der Haftpflicht so nervös gemacht, daß sie sogar das Anspitzen von Bleistiften während des Unterrichts wegen einer eventuell daraus entstehenden Unfallgefahr verboten haben.

So *bedenklich* diese Maßnahmen im Hinblick auf die Schüler und deren Erziehung sind, so *begreiflich* sind sie — abgesehen von lächerlichen Uebertreibungen — vom Standpunkt der Lehrer, die sich rückenfrei zu halten suchen, sei es schließlich auch dadurch, daß sie — wie es verschiedenfach vorgekommen ist — den Eltern ihrer Schüler einen *Revers* zur Unterzeichnung vorlegen, in dem die Eltern erklären, daß sie im Falle eines Schadens oder Unfalles die Verantwortung und die Folgen selbst zu tragen bereit sind.

Zahlreiche *Gemeindeverwaltungen* haben sich veranlaßt und verpflichtet gefühlt, der unerquicklichen Situation, in die Lehrer wie Schüler durch die Haftpflicht-Paragraphen gekommen sind, dadurch ein Ende zu machen, daß sie ihre Lehrer gegen „*Amtshaftpflicht*“ *versicherten*, genau so, wie sie auch ihre sonstigen Beamten gegen Haftpflicht versichert haben. Mit dieser Versicherung sind die betreffenden Gemeinden, unter ihnen Elberfeld, Erfurt, Hannover, Mühlheim a. R., Meuselwitz, Mockau u. a., freiwillig über die Verantwortung hinausgegangen, die sie aus § 831 schon tragen und die in Frage kommen, wenn Unfälle entstehen infolge baulicher Mängel, wenn Apparate, Utensilien, Turngeräte usw. schadhaft sind, ferner, wenn bei Schulfesten und dergleichen, die ja mit Genehmigung des Schulvorstandes veranstaltet werden, Kinder zu Schaden kommen.

Auch die *Lehrer selbst* haben sich vielfach gegen Haftpflicht versichert, so hat beispielsweise in *Dresden* nach der Meldung eines dortigen Blattes ein Drittel aller Lehrer an öffentlichen Schulen, besonders an den Volksschulen, eine Versicherung aufgenommen. Als die Frage der Haftpflicht aktuell zu werden anfing, liefen bei allen Lehrern Angebote von Versicherungsgesellschaften ein. Mit einer dieser Gesellschaften, der Frankfurter, schloß sogar der *Deutsche Lehrerverein* einen *Begünstigungsvertrag* ab und empfahl seinen Mitgliedern die Annahme einer Versicherung. Die mit auffallendem Eifer betriebenen Bemühungen der Gesellschaften um die Gewinnung von Versicherten hat aber die Lehrerschaft bald zu der Ueberzeugung gebracht, daß es sich für die Gesellschaften bei den Haftpflichtversicherungen um ein außergewöhnlich *gutes Geschäft* handelt. Aus dieser Ueberzeugung heraus hat darum der Sächsische Lehrerverein den Gedanken erwogen, eine *eigene Haftpflichtkasse* innerhalb des Sächsischen Lehrervereins zu gründen, mit der man bedeutende Ersparnisse zu machen hofft. Berechnungen haben ergeben, daß man mit 3 Mark Eintrittsgeld und 1 Mark Jahressteuer auszukommen gedenkt. Verschiedene Bezirksvereine, voran der Dresdner Lehrerverein und der Lehrerverein von Chemnitz-Land, haben sich bereits für die Gründung einer derartigen Kasse erklärt.

Ueber die Frage, ob die Schulgemeinden es ihren Lehrern überlassen sollen, sich vor eventuellen Folgen der Haftpflicht-Bestimmungen zu schützen, oder ob sie selbst die Angelegenheit in die Hand nehmen sollen, um die Lehrer von einer lästigen und unter Umständen recht fühlbaren Bürde zu befreien, läßt sich *generell nicht entscheiden*. Die Entschließung wird völlig von den jeweiligen *lokalen* Verhältnissen abhängig sein. Daß aber die Frage innerhalb der Schulgemeinden geregelt wird, ist im Interesse der gedeihlichen Entwickelung der Schule *unbedingt erforderlich*.

Otto Rühle-Chemnitz.

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*Fuente:* «Die Haftpflicht der Lehrer», *Sächsische Arbeiter-Zeitung*, 12. Jg., Nr. 245, Dresden, Montag, 21. Oktober 1901, Beilage, sección «Kommunal-Politik» (primera página de la Beilage, columnas 2-3), firmado «Otto Rühle-Chemnitz». Transcripción hecha desde la imagen del número digitalizado por la SLUB Dresden (digital.slub-dresden.de/id416950779-19011021, imagen 5), en Fraktur; fotografía de un volumen encuadernado, de resolución baja. La cifra de la multa («30 Mark») es de lectura dudosa (podría ser 50). Se conservan las grafías del impreso («gethan», «Mühlheim a. R.», «Schritt für Schritt-gehen»). Las cursivas reproducen el espaciado del original.
