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Title: Kritik der neuen Menschenrechte
Description: Der sozialistische Kampf / La lutte socialiste (Paris), 1940, Nr. 10, 1. Juni 1940, S. 215-218
Author: Carl Furtmüller («Karl Schratt»)
URL: https://adler.school/archivo/furtmuller/original/1940-06-01%20Kritik%20der%20neuen%20Menschenrechte
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<!-- S. 215 -->

<!-- Oben auf S. 215 steht der Schluss eines anderen Artikels (über die Fünfte Kolonne); er wird nicht transkribiert. -->

KARL SCHRATT:

# Kritik der neuen Menschenrechte

Dass eine Reihe geistig führender Persönlichkeiten Englands sich mitten im Kriege um eine neue Formulierung der Menschenrechte bemüht[^1], mag zunächst als ein müssiges Spiel erscheinen, das allzuweit abführt von den drängenden Sorgen des Tages. Ein solcher Einwand wäre ungerecht. Bei der Auseinandersetzung mit so zugkräftigen Ideologien, wie es die des Faschismus und des Bolschewismus sind, kann der demokratische Sozialismus nicht in einer rein defensiven Abwehrhaltung verharren, sondern er muss dazu übergehen, sein eigenes Endziel viel deutlicher und viel intensiver, als es lange Zeit hindurch geschehen ist, zu verkünden und zum Mittelpunkt seiner Propaganda zu machen. Dabei kann eine abstrakte und durch ihre Klarheit über den Verstand auch auf die Herzen wirkende Fassung der tragenden Ideen sehr nützlich sein; gerade die Geschichte der französischen Erklärung der Menschenrechte zeigt, dass das Vorantragen einer ideologischen Flagge mit revolutionärer Tatkraft und revolutionärem Realismus durchaus vereinbar ist. Dazu kommt, dass durch die bolschewistische Diktatur auf der einen, durch den Nationalsozialismus auf der andern Seite in unseren eigenen Reihen soviel Unsicherheit und Verwirrung entstanden ist, dass vieles, was einst unbestrittenes und keiner weiteren Erörterung bedürftiges Gemeingut sozialistischen Denkens schien, heute fraglich geworden ist. So ist alles zu begrüssen, was zur Selbstbesinnung, zur inneren Klärung führen kann. Hier muss leider unsere Kritik des interessanten englischen Versuches einsetzen. Von ungeklärten Voraussetzungen ausgehend, kommt er zu unklaren und widerspruchsvollen Ergebnissen.

<!-- Im Druck sind hier zwei Zeilen vertauscht («Mit der Erklärung … gegen» steht vor «zu unklaren und widerspruchsvollen Ergebnissen.»); die Reihenfolge ist nach dem Sinn wiederhergestellt. -->

Mit der Erklärung der Menschenrechte hat sich die französische Revolution auf doppelte Weise gegen die Vergangenheit abgrenzen wollen: Sie hat die auf Gesetz und auf Kontrolle der öffentlichen Gewalt gegründete Rechtssicherheit der Willkür des absoluten Königtums gegenübergestellt und sie hat an Stelle der Rechtsordnung des Feudalismus die Rechtsordnung der bürgerlichen Gesellschaft gesetzt. Indem die Erklärung der Menschenrechte proklamiert: „Die Menschen sind und bleiben von Geburt an frei und gleichen Rechts“, macht sie der ständischen Rechtsungleichheit der Feudalzeit ein Ende. Indem sie neben den persönlichen Rechten der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes auf Widerstand gegen Unterdrückung als einziges Rechtsgut materiellen Inhalts das Eigentum als natürliches und unveräusserliches Menschenrecht erklärt — und nach Aufhebung der feudalen waren nur die bürgerlichen Eigentumsformen übriggeblieben —, indem sie dieses „unverletzliche und heilige“ Recht auch gegen

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den Zugriff der Staatsgewalt schützt und eine Enteignung nur im Falle gesetzlich festgestellter, offenkundiger Notwendigkeit im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte vorherige Entschädigung zulässt, spricht sie deutlich aus, dass die Rechtsordnung, die sie begründen will, eben diejenige sein soll, die der bürgerlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entspricht. Die Aufgaben alles staatlichen Zusammenschlusses werden auf die Wahrung dieser vier Grundrechte beschränkt, von deren einem praktischen Gebrauch zu machen der Mehrheit der Staatsbürger leider verwehrt bleibt; die Lösung aller anderen gesellschaftlichen Aufgaben bleibt dem freien Spiel der Kräfte überlassen.

Es war bekanntlich der junge Karl Marx, der zuerst den Klassencharakter der „Erklärung der Menschenrechte“ in aller Schärfe klargelegt hat. Aber die Einsicht in diesen Klassencharakter hat die Menschenrechte für das Proletariat keineswegs wertlos gemacht. Sie haben ihm praktisch die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen des bürgerlichen Rechtsstaates einen Kampfboden für seinen politischen und sozialen Aufstieg zu schaffen, und ideologisch ist der Gedanke der natürlichen und unaufhebbaren Rechtsgleichheit aller Menschen mit vollem Pathos in das Denken und Fühlen der Arbeiterklasse eingegangen. Zugleich bot sich dem Sozialismus hier die Gelegenheit, seinen Gegensatz zur bürgerlichen Gesellschaft in besonders eindrucksvoller Weise zu präzisieren, indem er verlangte, dass nicht nur die Rechtsansprüche des abstrakten Staatsbürgers, sondern die Lebensansprüche des wirklichen Menschen von Fleisch und Blut unter Garantie gestellt würden; indem er forderte, dass nicht das Recht auf Eigentum, also praktisch ein Vorrecht für bestimmte Klassen der Gesellschaft, sondern das Recht auf Leben und Arbeit in der Gesellschaft unter den feierlichen Schutz der Grundgesetze menschlichen Zusammenschlusses gestellt werde.

In den letzten Jahren hat der Einbruch der nackten Gewalt in das staatliche Leben so vieler Teile Europas nicht nur zu einer praktischen, sondern auch zu einer ideologischen Krise der Menschenrechte geführt. Das furchtbare Bild schrankenloser Machtausübung liess daran zweifeln, dass Rechtsgarantien überhaupt einen wirksamen Schutz gewähren könnten; und andererseits kamen manche Sozialisten unter dem Einfluss gewisser bolschewistischer Ueberspitzungen der Psychologie des Kollektivs zu der Meinung, dass die feierliche Betonung der Rechte des Individuums eben der Epoche der kapitalistischen Konkurrenz entsprochen habe, die den Einzelnen stillschweigend als im Interessengegensatz mit allen andern Einzelnen und mit der Gesamtheit befindlich annahm, während in der sozialistischen Gesellschaft, die die Interessengegensätze aufhebe, der Primat der Gemeinschaft etwas Natürliches und Selbstverständliches sei. Dem ersten Argument ist entgegenzuhalten, dass Rechtsnormen gewiss nur dann wirksam sind, wenn sie, nach dem Lassalle’schen Ausdruck, nicht nur der geschriebenen, sondern auch der faktischen Verfassung eines Landes entsprechen, dass aber ihre Formulierung im Kampfe um diese „wirkliche Verfassung“ sehr wertvoll sein kann. Dem zweiten gegenüber muss man daran erinnern, dass für den Sozialismus, wenigstens für den marxistischen Sozialismus, der Sinn der neuen Gesellschaft nie in dem Auslöschen der Einzelpersönlichkeit in einer Kollektivpsyche, sondern im Gegenteil in der freien Enfaltung der Einzelpersönlichkeit im Rahmen einer Gemeinschaft Freier und Gleicher bestanden hat. Und da findet man dann, dass für den Sozialismus die Regelung der Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Einzelnen Probleme aufwirft, die der bürgerliche Liberalismus nie gekannt hat, weil sich ja in der bürgerlichen Gesellschaft die Vergesellschaftung hinter dem Rücken der Beteiligten vollzieht. Wenn aber nicht mehr der „Fetischismus der Ware“ die wichtigsten Beziehungen der Menschen untereinander als Beziehungen zwischen Sachen erscheinen lässt, dann verlangt eben eine Fülle menschlicher Beziehungen, die bisher durch die wirtschaftliche Automatik geregelt wurden, ein bewusstes Eingreifen durch Regel und Anordnung. Das gehört wesentlich zu dem „Sprung der Menschheit aus dem Reich der Notwendigkeit in das Reich der Freiheit“.

Eins aber ist klar: eine solche Formulierung der Grundrechte kann sinnvoll sein nur in eindeutiger Beziehung auf eine bestehende oder nach scharf umrissenem Plan gewollte Gesellschaftsordnung, deren ideologischer Ausdruck sie sein soll, nicht aber als eine Sammlung frommer Wünsche für ein Irgendwo oder Nirgendwo. Welches also ist die Gesellschaftsordnung, der die von dem englischen Komitee vorgelegte Formulierung entsprechen soll?

In der Einleitung werden vor allem zwei Momente hervorgehoben, die eine Neuordnung des menschlichen Zusammenwirkens notwendig erscheinen lassen: erstens die ungeheure Entwicklung der Verkehrsmittel und zweitens die gewaltige Steigerung der Produktivkräfte, eine Steigerung, die ebenso gut in den Dienst der Zusammenarbeit und der Erzeugung von Wohlstand wie in den Dienst der gegenseitigen Schädigung und der Zerstörung gestellt werden könne: „Die Menschen reagieren auf diese neuen Bedingungen ziellos und unter grossem Aufwand an vergeudetem Glück und Wohlergehen.“ Auf eine Darlegung des inneren Zusammenhangs der gesellschaftlichen Entwicklung, die zu der gegenwärtigen Krise geführt hat, wird also verzichtet; es ist aber die Ueberzeugung der Verfasser, dass nur eine „einheitlich gestaltete politische, wirtschaftliche und soziale Ordnung“ aus der Krise herausführen kann, und sie erklären: „Wir Angehörige der parlamentarischen Demokratien erkennen die Unerlässlichkeit der kollektivistischen Neuordnung der Welt.“ Und die neue Erlärung der Menschenrechte, diesmal nicht beschränkt auf eine Nation, sondern „im weiten Massstab der ganzen Welt“, soll dem Zwecke dienen, dass „die tiefen Wandlungen, die gegenwärtig vorsichgehen, nicht zu einem Versuch der Neuordnung der menschlichen Angelegenheiten im wirren Dunkel führen, sondern zu einer vernünftigen Neuordnung, geplant und durchgeführt im hellen Lichte des Tages“.

Das wesentlich Neue in dieser Erklärung der Menschenrechte ist gleich im ersten Artikel enthalten. Er ist überschrieben „Recht auf Dasein“ und zeigt, wie weit die Verfasser grundsätzlich über den Standpunkt der französischen Revolution hinausgehen.

„Jeder Mensch ist Miterbe aller Naturschätze und und aller Energien, Erfindungen und Möglichkeiten, die unsere Vorfahren angehäuft haben. Er hat Anspruch, nach Massgabe dieser Mittel und ohne Unterschied der Rasse, Hautfarbe oder der Gesinnung,

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auf Nahrung, Kleidung, Obdach und Heilpflege in dem erforderlichen Ausmass, um ihm die volle Möglichkeit körperlicher und geistiger Entfaltung von der Geburt bis zum Tode zu gewährleisten.“ Die Gesellschaft übernimmt also hier gegenüber dem Individuum eine fortlaufende Kette sehr konkreter Verpflichtungen. Suchen wir uns ein Bild zu machen von der Wirtschaftsordnung, die sie in den Stand setzen soll, diese Verpflichtungen einzulösen.

Nach dem Artikel 6 hat jeder Mensch das Recht auf entlohnte Arbeit und das Recht, die Art der Beschäftigung vorzuschlagen, zu der er sich als geeignet betrachtet. Das lässt an einheitlich geleitete Produktion denken. Unmittelbar vorher aber wird gesagt, dass „unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Gesamtheit“ jeder Mensch „jeden rechtmässigen Beruf ausüben und so viel erwerben kann, als der Beitrag seiner Arbeitsleistung zum Wohlstand der Gesamtheit rechtfertigt“. Das scheint wieder auf einen Zustand, wenn auch eingeschränkter Wirtschaftsfreiheit hinzudeuten. Zu diesen rechtmässigen Berufen müssen auch verschiedene Arten des Unternehmertums gehören, sonst hätte es keinen Sinn, „Arbeit mit dem alleinigen Zweck der Erzielung eines Profits“, das heisst also gewisse, wenn auch nicht genau bezeichnete Arten der Unternehmertätigkeit von der Anerkennung als „rechtmässige Berufe“ auszuschliessen. Wenn also der Artikel 7 jeden Menschen in dem „Genuss seines persönlichen Eigentums, das er rechtmässig besitzt“, schützt, so kann es sich dabei nicht nur um Konsumgüter handeln, sondern es muss auch Privateigentum an Produktionsmitteln geben. Nach wie vor kann also zwischen dem moralischen Anspruch, den jeder Mensch als „Miterbe“ aller Produktionsmittel hat (Artikel 1) und den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen auf Grund individueller Besitztitel eine weite Kluft bestehen.

Die Wirtschaftsordnung, die den Verfassern des Entwurfs unausgesprochen vorzuschweben scheint und die, wie man aus Andeutungen zwischen den Zeilen entnehmen kann, auch das Geldwesen und das Privateigentum an Grund und Boden beibehält, ist also wohl eine Weiterführung der bestehenden, abgeändert durch eine Reihe von Nationalisierungen oder Teilsozialisierungen, die der Gesellschaft wenigstens in einem gewissen Grade die Möglichkeit geben sollen, den Rechtsanspruch ihrer Mitglieder auf entlohnte Arbeit auch tatsächlich zu befriedigen, und gemildert durch gewisse Massnahmen gegen „Auswüchse“ des Kapitalismus. Bei der praktischen Durchführung dieser Massnahmen würde alles strittig sein; denn in einer Gesellschaft, in der es Unternehmer und Arbeiter gibt, muss das Problem, welche Entlohnung — dazu gehört hier auch der Unternehmergewinn — dem Einzelnen auf Grund „des Beitrags seiner Arbeitsleistung zum Wohlstand der Gesamtheit“ gebührt, ein Gegenstand des Klassenkampfes bleiben. Und gegenüber der Aechtung der „Arbeit mit dem alleinigen Zweck der Erzielung eines Profits“ ist die Unterscheidung zwischen schaffendem und raffendem Kapital von leuchtender Klarheit!

Es mag den Verfassern als vorsichtiger Evolutionismus erschienen sein, sich zunächst mit einer solchen gesellschaftlichen Mischform als Uebergang zu begnügen. Es bleibt aber dahingestellt, wie ein solches System, in dem weder der Kapitalismus noch der Sozialismus zur freien Entfaltung gelangt, die ungeheure Leistung vollbringen soll, allen Menschen — und zwar im Weltmasstabe! — ein würdiges und gesichertes Dasein zu gewährleisten. Man muss sogar lebhaft bezweifeln, dass es in einem solchen Zwischenstadium der gesellschaftlichen Entwicklung möglich sein könnte, dem Individuum die formale Rechtssicherheit zu gewähren, auf die der Entwurf mit Recht so viel Wert legt und die er mit so vielen Kautelen umgibt. Die persönliche Rechtssicherheit setzt einen in seinen grossen Grundlinien eindeutig gesicherten gesellschaftlichen Zustand voraus; sie geht in Brüche, wo entgegengesetzte gesellschaftliche Kräfte um den entscheidenden Einfluss ringen. Diese Erkenntnis hat schon in der französischen Erklärung der Menschenrechte ihren Niederschlag gefunden, indem sie die Freiheit der Meinung nur insofern schützt, als ihre Kundgebung nicht geeignet ist, die durch das Gesetz eingerichtete Ordnung zu stören.

Noch ein Problem wird offen gelassen, ja die Verfasser des Entwurfs haben es anscheinend überhaupt nicht sehen wollen: sie haben gar nicht die Frage aufgeworfen, ob die Aggressivität nationaler Egoismen, die die gegenwärtige Krise charakterisiert, nicht vielleicht eine notwendige Konsequenz einer bestimmten Phase der Entwicklung des Kapitalismus ist. Man kann von ihnen daher auch keine Antwort auf die Frage erwarten, wieso die Tendenzen dieses von ihnen beibehaltenen, wenn auch mit Gegengiften behandelten und gewissermassen betäubten Kapitalismus plötzlich so sehr ins Gegenteil umschlagen sollten, dass an Stelle feindseliger Konkurrenz eine so enge Zusammenarbeit treten könnte, dass durch die internationale Garantie absoluter Freizügigkeit aus den Staatsbürgern Weltbürger werden.

Die Behandlung der Frage der Freizügigkeit im Entwurf zeigt übrigens mit besonderer Deutlichkeit, wie eine Formulierung der Grundrechte des Individuums, wenn sie nicht von der konkreten Vorstellung einer eindeutig bestimmten Gesellschaftsordnung ausgeht, an der Oberfläche haften bleiben muss. Der Artikel 8 setzt fest: „Jeder Mensch kann sich auf eigene Kosten frei in der ganzen Welt bewegen.“ Das ist also zunächst eine Art internationaler Reisefreiheit, die in Verhältnissen, unter denen die gesicherte und auskömmliche Existenz des Einzelnen das erste der Menschenrechte ist, gewiss keine leere Formel darstellen würde. In einer Zeit, in der die immer gesteigerten künstlichen Verkehrsbeschränkungen in so groteskem Gegensatz stehen zu der Entwicklung der Technik des Verkehrs, werden Menschen, deren Freizügigkeit auf das alleräusserste eingeschränkt ist, nicht in den Fehler verfallen, die ethische und die praktische Bedeutung, die einer solchen Bestimmung zukäme, zu unterschätzen. Trotzdem muss man feststellen, dass sie das gewaltige gesellschaftliche Problem, das sich hinter der Frage der Freizügigkeit birgt, kaum streift. In der bürgerlichen Gesellschaft bedeutet ja das formale Recht, seinen Wohnsitz, wenigstens innerhalb des eigenen Staatsgebietes, willkürlich zu wählen und zu verlegen, faktische Wahlfreiheit höchstens für den vermögenden Rentner; die gesellschaftliche Bedeutung der Freizügigkeit bestand hier vor allem darin, dass sie juridische und polizeiliche Schranken aufhob, um den Proletarier der Automatik der wirtschaftlichen Kräfte zu überlassen; dass sie ihm ermöglichte, den Ort zu verlassen, wo seine Arbeitskraft keinen oder einen zu schlechten Käufer fand, und dort hinzugehen, wo erhöhter Bedarf nach ihr bestand. Eine juridische Freiheit also, die sehr oft den tatsächlichen

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Zwang bedeutete, den persönlich erwünschten Wohnsitz gegen einen persönlich sehr unerwünschten zu vertauschen. Die „Menschenrechte“ der neuen Gesellschaft werden also auch hier an Stelle der abstrakten Freiheit des bürgerlichen Liberalismus eine inhaltliche Lösung geben müssen, die zwischen den gesellschaftlichen Notwendigkeiten und der freien Willkür des Individuums den erforderlichen Ausgleich schafft. Wollte man den Einzelnen einfach in jedem Augenblick dort hindirigieren, wo er im Momente am besten verwendbar erscheint, so liefe man Gefahr, dass diese durch Anordnung erfolgende Durchsetzung gesellschaftlicher Notwendigkeiten psychologisch viel mehr als Zwang empfunden wird als der wirtschaftliche Druck in der kapitalistischen Gesellschaft, der als sachlich und nicht als persönlich erscheint. Noch weniger ist es freilich denkbar, jedem Individuum auf jedem von ihm gewählten Fleck der Erde das Recht auf Arbeit und auf auskömmliche Existenz zu garantieren. Der Ausgleich wird sicher in Verfahrensweisen zu suchen sein, die dem Gedanken der „funktionellen Demokratie“ entsprechen. Aber solchen Erwägungen auch nur näherzutreten, war dem Entwurf durch die Unklarheit seiner Voraussetzungen verwehrt.

Es ist das unbestreitbare und hoch anzuschlagende Verdienst des Entwurfs, in einer Zeit, in der das Recht der freien Persönlichkeit von rechts und von links her nicht nur tatsächlich bedroht, sondern auch theoretisch in Zweifel gezogen wird, wo hier die „Rasse“ und das „Volk“, dort das „Kollektiv“ dem Individuum das Recht auf freies Eigenleben abzusprechen scheinen, neuerlich die volle Vereinbarkeit von Kollektivismus und freier Entfaltung der Persönlichkeit zu proklamieren und sich durch den furchtbaren Ernst des Augenblicks nicht in dem optimistischen Glauben beirren zu lassen, dass es gelingen muss und wird, die gesellschaftliche Entwicklung auf diese Bahn zu führen. Aber dieser Optimismus wird ihm in doppelter Hinsicht zum Hemmnis: er hindert ihn, bei der Untersuchung der Ursachen der gegenwärtigen Krise bis auf die Wurzel zu gehen, und er verschliesst ihn der Einsicht in den Umfang und in die Tiefe der Umwandlungen, die unausweichlich erfolgen müssen, bis die Menschen eine Gemeinschaft bilden können, die zum erstenmal in der Geschichte die Menschenrechte wirklich gewährleisten wird.

So hat der Entwurf nur halbe Arbeit geleistet. Möge die Einsicht in die Mängel ihrer Ergebnisse zum Anlass werden, sie nochmals auf gefestigterem Fundament in Angriff zu nehmen. Es nützt nichts, dem Sozialismus den kleinen Finger entgegenzustrecken; er kann nur die ganze Hand brauchen.

[^1]: Siehe „Eine neue Erklärung der Menschenrechte“ im „Sozialistischen Kampf“ Heft 9/1940.

<!-- Es folgen eine «Nachbemerkung der Redaktion» (nicht von Furtmüller) und auf S. 218 der Artikel «Emigrant in Frankreich» von Peter Roberts; nicht transkribiert. -->

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*Fuente:* transcripción a partir del facsímil de *Der sozialistische Kampf / La lutte socialiste* (París, «Begründet von Otto Bauer»), n.º 10, 1 de junio de 1940, págs. 215-218, en ANNO, Österreichische Nationalbibliothek (aid=dsk, 19400601; imágenes 11-14, más la portada con el sumario), hecha desde la imagen con el OCR de la ÖNB como apoyo. Firmado «Karl Schratt», seudónimo de Carl Furtmüller en el exilio de París (según la bibliografía de psyalpha, Zaufarek 2010). Se respeta la ortografía del impreso (ss por ß, Ae/Oe/Ue en mayúscula) y sus erratas («Enfaltung», «Erlärung», «und und»); se restituye el orden de dos líneas traspuestas en la pág. 215. Se omite la nota de la redacción que sigue al artículo. Los comentarios `S. n` marcan el comienzo de cada página impresa.
